31993D0186

93/186/EWG: Beschluß des Rates vom 8. März 1993 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

Amtsblatt Nr. L 081 vom 02/04/1993 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0113
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0113


BESCHLUSS DES RATES vom 8. März 1993 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

(93/186/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichneten Europa-Abkommens das am gleichen Tag in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits zu genehmigen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits sowie seine Anhänge, die Protokolle, Briefwechsel und Erklärungen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Die genannten Texte sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß dem in Artikel 51 des Interimsabkommens vorgesehenen Verfahren für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) Stellungnahme vom 12. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).