31993D0169

93/169/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/55/EWG hinsichtlich der Garantien für bestimmte Weichtiere

Amtsblatt Nr. L 071 vom 24/03/1993 S. 0016 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/55/EWG hinsichtlich der Garantien für bestimmte Weichtiere

(93/169/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 93/55/EWG der Kommission (2) sind die Gesundheitsgarantien hinsichtlich des Verbringens von Weichtieren in Gebiete, für welche ein Programm bezueglich Bonamia ostreä und Marteilia refringens genehmigt worden ist, geändert worden.

Der Klarheit halber sind die in der Entscheidung 93/55/EWG vorgesehenen Maßnahmen auf Weichtiersendungen zu beschränken, die am Bestimmungsort wieder in Wasser gesetzt werden sollen.

Seit Erlaß der Entscheidung 93/55/EWG hat es wissenschaftliche Erkenntnisse gegeben, die darauf schließen lassen, daß der Handel mit Crassostrea gigas nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen beschränkt werden sollte.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 93/55/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Satz werden die Worte "das Verbringen von Sendungen von Weichtieren in Gebiete," durch die Worte "das Umsetzen von Weichtieren in Gebieten," ersetzt.

2. Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für Sendungen von Weichtieren der Art Crassostrea gigas ist das Umsetzen jedoch zulässig, sofern diese Sendungen eine behördlich unterzeichnete Transportbescheinigung mitführen, aus der hervorgeht, daß durch Kontrolle am Versandort gewährleistet ist, daß die Sendungen keine anderen Weichtierarten als Crassostrea gigas enthalten."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 24.