31993D0112

93/112/EWG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Verlängerung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite

Amtsblatt Nr. L 044 vom 22/02/1993 S. 0001 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0003


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Verlängerung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft ist Partei des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite, nachstehend "das Übereinkommen" genannt.

Das Übereinkommen ist Gegenstand der Entscheidung des Rates vom 4. April 1978. Der Anhang zu jener Entscheidung wurde zuletzt durch die Entscheidung des Rates vom 23. März 1992 geändert.

Die Teilnehmer des Übereinkommens haben eine neue konsolidierte Fassung entworfen, in der alle Änderungen enthalten sind, die von den Teilnehmern seit der Anwendung des Übereinkommens am 1. April 1978 genehmigt wurden, einschließlich der Maßnahmen zur Änderung des Übereinkommens, die Gegenstand der Entscheidung vom 23. März 1992 waren.

Der im Anhang zu der Entscheidung vom 4. April 1978 enthaltene Wortlaut sollte daher durch die konsolidierte Fassung des Übereinkommens ersetzt und die Entscheidung vom 23. März 1992 aufgehoben werden.

Die Entscheidung vom 4. April 1978 ist gemäß der Entscheidung vom 22. Oktober 1991 bis zum 15. Oktober 1992 anwendbar.

Die Entscheidung vom 4. April 1978 muß in der Gemeinschaft weiterhin Anwendung finden.

Das Übereinkommen hat sich insgesamt als ein wirksames Instrument zur Wahrung einer internationalen Disziplin erwiesen und dazu beigetragen, daß Subventionen abgebaut wurden und der allen Beteiligten abträgliche Wettbewerb im Bereich der öffentlich unterstützen Exportkredite eingeschränkt wurde.

Es sollte daher in der Gemeinschaft auf unbestimmte Zeit Anwendung finden, damit der Rat nicht jedes Jahr eine Entscheidung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung vom 4. April 1978 erlassen muß -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zu der Entscheidung vom 4. April 1978 wird durch die konsolidierte Fassung des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite ersetzt, die dieser Entscheidung beigefügt ist.

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung vom 4. April 1978 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 16. Oktober 1992."

Artikel 3

Die Entscheidung vom 23. März 1992 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 16. Oktober 1992.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT

ANHANG

"ÜBEREINKOMMEN ÜBER LEITLINIEN FÜR ÖFFENTLICH UNTERSTÜTZTE EXPORTKREDITE

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

I. Form und Anwendungsbereich des Übereinkommens6

1. Unter das Übereinkommen fallende Exportkreditgeschäfte6

2. Teilnahme6

II. Leitlinien für die Basisbedingungen für Exportkredite6

3. An- und Zwischenzahlungen6

4. Tilgung6

a) Maximale Kreditlaufzeiten6

b) Tilgung des Kapitalbetrags und Zahlung der Zinsen7

5. Mindestzinssätze7

a) Kommerzielle Referenzzinssätze (CIRRs)7

b) SZR-bezogener Zinssatz7

c) Wahl des Zinssatzsystems7

6. Lokale Kosten8

a) Länder der Kategorien II und III8

b) Länder der Kategorie I8

7. Hoechstdauer der Gültigkeit von Verpflichtungen, früher eingegangenen Verpflichtungen und bestimmten Entwicklungshilfeverpflichtungen8

8. Handelsbezogene Vorzugskredite und Entwicklungshilfekredite8

a) Bedingungen für die öffentliche Unterstützung8

b) Verfahren für Abweichungen9

c) Mitteilungsverfahren9

9. Besondere Sektoren9

a) Schiffe9

b) Kernkraftwerke10

c) Andere Kraftwerke als Kernkraftwerke10

d) Luftfahrzeuge10

10. Weitergehende Anstrengungen10

a) Ziele10

b) Feste Verpflichtung10

c) Antwortfristen11

11. Anpassung11

12. Verpflichtung zur Nichtabweichung11

13. Maßnahmen zur Verhütung und Geringhaltung von Schäden11

III. Verfahren11

14. Konsultationen11

15. Vorherige und sofortige Mitteilung12

a) Nichtkonforme Bedingungen: Verfahren der vorherigen Mitteilung und Aussprache12

b) Abweichende Bedingungen: Verfahren der vorherigen Mitteilung ohne Aussprache12

c) Verfahren der vorherigen Mitteilung von Entwicklungshilfefinanzierungen13

d) Verfahren der sofortigen Mitteilung13

e) Bindungsgrad13

16. Anpassungsverfahren13

a) Anpassung an gemäß Ziffer 15 mitgeteilte Bedingungen13

b) Anpassung an Exportbedingungen eines Nichtteilnehmers14

c) Anpassung an nichtkonforme, früher eingegangene Verpflichtungen14

17. Informationen über Verpflichtungen15

18. Informationen im Rahmen der Mitteilungs- und Anpassungsverfahren15

19. Überwachung15

IV. Durchführungsbestimmungen15

20. Regelmässige Mitteilung und Weiterleitung von Informationen über ausgewählte Zinssätze15

a) Renditen von Staatsanleihen 15

b) Kommerzielle Referenzzinssätze (CIRRs)16

21. Überprüfungen16

a) Jährliche Überprüfung16

b) Überprüfung der kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs)16

22. Geltungsdauer17

23. Kündigung17

V. Begriffsbestimmungen und Auslegungen17

24. Begriffsbestimmungen und Auslegungen17

Fußnoten und Verweise21

Protokoll zwischen den Teilnehmern des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Ziffer 10, Buchstabe b), Nummer 3))23

Anhang I Verzeichnis der Teilnehmer (siehe Ziffer 2)25

Anhang II Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe (siehe Ziffer 9 Buchstabe a))26

Anhang III Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke (siehe Ziffer 9 Buchstabe b))28

Anhang IV Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (siehe Ziffer 9 Buchstabe d))31

Anhang V Standardvordruck für die gemäß den Ziffern 15 und 16 vorgeschriebenen Mitteilungen (siehe Ziffer 10 Buchstabe b) Nummer 1))39

Anhang VI Rahmen für den Informationsaustausch (FIE) (siehe Ziffer 10 Buchstabe b) Nummer 2))41

Anhang VII Kriterien zur Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung von aus Mitteln der Entwicklungshilfe finanzierten Projekten (siehe Ziffer 14 Buchstabe a) Nummer 1))43

Anhang VIII Festsetzung der kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs) (siehe Ziffer 24 Buchstabe e))44

Anhang IX Künftige Arbeiten45

I. FORM UND ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

1. UNTER DAS ÜBEREINKOMMEN FALLENDE EXPORTKREDITGESCHÄFTE

a) Die Teilnehmer wenden die Leitlinien dieses informellen Übereinkommens auf öffentlich unterstützte (*) Exportkredite mit einer Laufzeit (*) von mindestens zwei Jahren an, die sich auf Kaufverträge über Waren und/oder Dienstleistungen oder auf Leasinggeschäfte mit gleicher Wirkung wie Kaufverträge beziehen.

b) Für die nachstehenden Sektoren gelten gemäß Ziffer 9 besondere Leitlinien:

1) Schiffe,

2) Kernkraftwerke,

3) andere Kraftwerke als Kernkraftwerke,

4) Luftfahrzeuge,

c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Exportkredite für die Ausfuhr von:

1) Militärausrüstungsgegenständen,

2) landwirtschaftlichen Grundstoffen.

2. TEILNAHME

Die derzeitigen Teilnehmer sind in Anhang I aufgeführt. Der Beitritt zu diesem Übereinkommen steht auf Einladung der bereits teilnehmenden Länder allen Ländern offen, die bereit sind, diese Leitlinien anzuwenden.

II. LEITLINIEN FÜR DIE BASISBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

3. AN- UND ZWISCHENZAHLUNGEN

Die Teilnehmer verlangen, daß die Käufer exportierter Waren oder Dienstleistungen, die öffentlich unterstützte Exportkredite erhalten, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit (*) An- und Zwischenzahlungen (*) von mindestens 15% des Exportauftragswerts (*) leisten. Die Teilnehmer gewähren für diese An- und Zwischenzahlungen keine andere öffentliche Unterstützung als Versicherung und Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit.

4. TILGUNG

Die Teilnehmer wenden die nachstehenden Leitlinien auf die Tilgung von Exportkrediten an, die durch Direktkredit, Refinanzierung, Zinszuschußfähigkeit, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden.

a) Maximale Kreditlaufzeiten

Für die drei Kategorien (*) von Bestimmungsländern gelten die nachstehenden maximalen Kreditlaufzeiten. In der Exportkreditvereinbarung und etwaigen Zusatzvereinbarungen darf keine Verlängerung der jeweils geltenden Laufzeit zugelassen werden.

BestimmungsländerMaximale Kreditlaufzeiten

Kategorie I: wohlhabende

LänderFünf Jahre, bei vorheriger Mitteilung gemäß Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) jedoch achteinhalb Jahre

Kategorie II: mittlere LänderAchteinhalb Jahre (1);

Kategorie III: ärmere LänderZehn Jahre

b) Tilgung des Kapitalbetrags und Zahlung der Zinsen

1) Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist grundsätzlich mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmässigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder allein auf den Kapitalbetrag oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewendet werden.

2) Die Zinsen (*) gemäß Ziffer 5 dürfen während der Kreditlaufzeit grundsätzlich nicht kapitalisiert werden, sondern sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

3) Beabsichtigt ein Teilnehmer, von den üblichen Praktiken für die Tilgung des Kapitalbetrags oder für die Zahlung der Zinsen gemäß den Nummern 1) und 2) abzuweichen, so teilt er dies nach dem Verfahren der Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) vorher mit.

5. MINDESTZINSSÄTZE

Gewähren die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktkredit, Refinanzierung oder Zinszuschuß, so gelten folgende Mindestzinssätze:

a) Kommerzielle Referenzzinssätze (CIRRs) (*)

Die Teilnehmer wenden den relevanten kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) an(1) . Dieser Zinssatz darf nicht für mehr als 120 Tage festgesetzt werden. Werden die Bedingungen für eine solche öffentliche Finanzierungshilfe vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt, so wird der kommerzielle Referenzzinssatz (CIRR) um 20 Basispunkte erhöht. Der kommerzielle Referenzzinssatz (CIRR) liegt auch dem Abzinsungssatz zugrunde, der zur Berechnung des Konzessionsniveaus gemäß Ziffer 24 Buchstabe n) verwendet wird.

b) SZR-bezogener Zinssatz (2)

1) Unbeschadet des Buchstabens a) können die Teilnehmer als jährlichen Mindestzinssatz für Bestimmungsländer der Kategorie III auch SZR(3) + 50 BP festsetzen.

2) Die Basiszinssätze für den SZR-bezogenen Zinssatz werden halbjährlich überprüft und jeweils zum 15. Januar und 15. Juli nach folgender Methode angepasst:

i) Eine Anpassung wird vorgenommen, wenn der in Fußnote(4) genannte, entsprechend dem SZR gewogene Durchschnitt der monatlichen Zinssätze für den unmittelbar vorausgegangenen Monat Dezember bzw. Juni um mindestens 50 Basispunkte von dem entsprechend dem SZR gewogenen Durchschnitt der Zinssätze abweicht, der der vorigen Anpassung des SZR- bezogenen Zinssatzes zugrunde lag. Bei einer solchen Abweichung ist der SZR-bezogene Zinssatz um so viele Basispunkte zu berichtigen, wie die entsprechend dem SZR gewogenen Durchschnitte voneinander abweichen; der neuberechnete SZR-bezogene Zinssatz wird auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare Basispunktzahl abgerundet.

ii) Bei den Zinssätzen für die Währungen, aus denen der entsprechend dem SZR gewogene Durchschnitt berechnet wird, handelt es sich um die Umlaufrenditen der Finanzierungsinstrumente, die der ÖCD gemäß Ziffer 20 Buchstabe a) Nummer 1) gemeldet werden.

c) Wahl des Zinssatzsystems

Den Teilnehmern sind Maßnahmen untersagt, die den Banken das Angebot erlauben, während der Laufzeit eines Kredits mit variablem Zinssatz entweder 1) den SZR-bezogenen Zinssatz oder 2) den bei Vertragsabschluß geltenden kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) oder 3) den kurzfristigen Marktzinssatz anzuwenden, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

6. LOKALE KOSTEN (*)

a) Länder der Kategorien II und III

Die Teilnehmer finanzieren, garantieren oder versichern einen Kredit nicht zu mehr als 100 % des Wertes der exportierten Waren und Dienstleistungen, einschließlich der von Drittländern gelieferten Waren und Dienstleistungen. Somit darf der zu Kreditbedingungen unterstützte Betrag der lokalen Kosten nicht den Betrag der An- und Zwischenzahlungen übersteigen. Die Teilnehmer unterstützen die lokalen Kosten nicht, wenn für diese Finanzierungsbedingungen vereinbart wurden, die günstiger sind als die unterstützten Bedingungen für die Exporte, auf die sich die lokalen Kosten beziehen.

b) Länder der Kategorie I

Die Bestimmungen gemäß Buchstabe a) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die öffentliche Unterstützung auf Versicherung oder Garantie beschränkt.

7. HÖCHSTDAUER DER GÜLTIGKEIT VON VERPFLICHTUNGEN (*), FRÜHER EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN UND BESTIMMTEN ENTWICKLUNGSHILFEVERPFLICHTUNGEN

a) Die Teilnehmer dürfen die Kreditbedingungen weder für Einzelexportkredite noch für Kreditlinien (*) für mehr als sechs Monate festlegen, gleichgültig, ob diese Geschäfte neu vereinbart, erneuert oder verlängert werden. Verpflichtungen, die vor einer Änderung der Leitlinien dieses Übereinkommens eingegangen wurden und die mit den geänderten Leitlinien nicht konform sind, dürfen nicht länger als sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Änderung in Kraft bleiben(5) .

b) Die Teilnehmer dürfen die Kreditbedingungen weder für gebundene noch für teilweise ungebundene einzelne Entwicklungshilfekredite für mehr als ein Jahr festlegen, wenn deren Konzessionsniveau unter dem entsprechenden Mindestprozentsatz gemäß Ziffer 12 Buchstabe b) Ziffer i) liegt. Entwicklungshilfeprotokolle, Kreditlinien im Rahmen der Entwicklungshilfe und ähnliche Vereinbarungen dürfen nicht länger als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft bleiben. Die Verlängerung einer Vorzugskreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem anzugeben ist, daß es sich um eine Verlängerung handelt und daß sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung zulässig sind.

8. HANDELSBEZOGENE VORZUGSKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFEKREDITE(6)

a) Bedingungen für die öffentliche Unterstützung

Dieser Unterabsatz gilt nicht für gebundene (*) oder teilweise ungebundene (*) Vorzugs- und Entwicklungshilfekredite von unter 2 Millionen SZR und für Kredite, deren Konzessionsniveau bei mindestens 80 % liegt, ausgenommen Vorzugs- und Entwicklungshilfekredite sowie Zuschüsse, die im Rahmen eines gemischten Finanzierungspakets gewährt werden und für die weiterhin Fußnote(7) gilt. Abweichungen von diesen Regeln sind möglich, wenn die Teilnehmer im Verfahren zur Festlegung einer gemeinsamen Haltung zustimmen(8) .

i) Gebundene und teilweise ungebundene Vorzugs- und Entwicklungshilfekredite, ausgenommen Kredite an LLDC, dürfen nicht für öffentliche und private Projekte gewährt werden, die bei Finanzierung zu Markt- und Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich lebensfähig sein müssten.

Die wichtigsten Fragen, die vor der Kreditgewährung zu stellen sind, lauten:

- Ist das Projekt finanziell nicht lebensfähig, d.h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cash-flow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht, bzw.

- ist nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern nicht anzunehmen, daß das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann?

Mit Hilfe dieser Testfragen kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit den genannten Krediten oder mit Exportkrediten zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden sollte. Es wird erwartet, daß sich mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen von vornherein genauere Kriterien an die Hand gibt, zwischen den zwei Projektkategorien zu unterscheiden.

ii) Gebundene oder teilweise ungebundene Vorzugs- und Entwicklungshilfekredite dürfen nicht an Länder vergeben werden, die aufgrund ihres Pro-Kopf-BSP nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 oder 20 Jahren in Betracht kämen(9) .

b) Verfahren für Abweichungen

Die Teilnehmer dürfen von den Regeln der Ziffer 8 Buchstabe a) abweichen, wenn sie die Verfahren der Ziffer 14 einhalten.

c) Mitteilungsverfahren

i) Beabsichtigt ein Teilnehmer, handelsbezogene, gebundene oder teilweise ungebundene Entwicklungshilfefinanzierungen

- von mindestens 2 Millionen SZR mit einem Konzessionsniveau von mindestens 80 % oder

- von unter 2 Millionen SZR mit einem Konzessionsniveau von mindestens 50 %

zu unterstützen, so hat er dies nach den Verfahren der Ziffer 15 Buchstabe d) den übrigen Teilnehmern und dem Sekretariat mitzuteilen.

ii) Beabsichtigt ein Teilnehmer, handelsbezogene ungebundene, gebundene oder teilweise ungebundene Entwicklungshilfekredite zu unterstützen, die nicht unter Ziffer i) fallen, so hat er dies unbeschadet der vom Entwicklungshilfeausschuß (DAC) vorgesehenen festgelegten Verfahren der Entwicklungshilfe nach den Verfahren der Ziffer 15 Buchstabe c) mitzuteilen, wenn das Konzessionsniveau (*) unter 80% liegt. Für Vorzugs- und Entwicklungshilfekredite sowie Zuschüsse, die im Rahmen eines gemischten Finanzierungspakets gewährt werden, gilt weiterhin Fußnote(10) .

iii) Eine Mitteilung ist nicht erforderlich bei ungebundenen Entwicklungshilfefinanzierungen von unter 2 Millionen SZR, deren Zuschusselement bei über 50% liegt.

iii) Eine Mitteilung ist nicht erforderlich bei ungebundenen Entwicklungshilfefinanzierungen von unter 2 Millionen SZR, deren Zuschusselement bei über 50% liegt.

iv) Ausnahmen für Kleinprojekte und Technische Hilfe

Die Mitteilungspflichten der Ziffer 12 Buchstabe b) sowie der Ziffer 15 Buchstaben c) und d) gelten nicht für folgende Geschäfte:

- Entwicklungshilfefinanzierungen, wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3% des Gesamtwerts des Geschäfts, in jedem Fall aber weniger als 1 Million US-Dollar ausmacht, und

- Investitionsvorhaben von weniger als 1 Million US-Dollar, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

9. BESONDERE SEKTOREN

Die Teilnehmer wenden folgende besondere Leitlinien auf die nachstehenden Sektoren an:

a) Schiffe

Die Leitlinien dieses Übereinkommens gelten für Schiffe, die nicht unter die ÖCD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe (siehe Anhang II) fallen. Die Bemühungen um einheitliche Bestimmungen für alle Schiffe werden fortgesetzt. Bis zur Festlegungeinheitlicher Bestimmungen für alle Schiffe gilt, daß ein Teilnehmer, der für eine Kategorie von Schiffen, die unter die genannte Vereinbarung und daher nicht unter die Leitlinien des Übereinkommens fällt, seine Unterstützung zu Bedingungen gewähren will, die günstiger sind als die nach diesem Übereinkommen zulässigen Bedingungen, diese Absicht nach dem Verfahren der Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) den übrigen Teilnehmern anzuzeigen hat.

b) Kernkraftwerke

Es gilt das Übereinkommen; ausgenommen sind bestimmte Fälle, in denen die Bestimmungen der das Übereinkommen ergänzenden Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke (siehe Anhang III) anstelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden.

c) Andere Kraftwerke als Kernkraftwerke (*)

Es gilt das Übereinkommen mit der Maßgabe, daß die maximale Kreditlaufzeit zwölf Jahre beträgt. Beabsichtigt ein Teilnehmer, einen Kredit zu unterstützen, dessen Laufzeit bei Geschäften mit Ländern der Kategorie I fünf Jahre und bei Geschäften mit Ländern der Kategorien II und III die für diese Länder in Ziffer 4 Buchstabe a) festgesetzte maximale Kreditlaufzeit übersteigt, so teilt er dies nach dem Verfahren der Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) vorher mit.

d) Luftfahrzeuge

Es gilt das Übereinkommen; ausgenommen sind bestimmte Fälle, in denen die Bestimmungen der das Übereinkommen ergänzenden Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (siehe Anhang IV) anstelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden.

10. WEITERGEHENDE ANSTRENGUNGEN

a) Ziele

1) Die Leitlinien dieses Übereinkommens beinhalten die günstigsten Bedingungen, die die Teilnehmer bei der Gewährung einer öffentlichen Unterstützung anbieten dürfen. Alle Teilnehmer sind sich der Gefahr bewusst, daß diese Leitlinien im Laufe der Zeit als Norm angesehen werden. Sie verpflichten sich deshalb, dem mit den erforderlichen Vorkehrungen entgegenzuwirken.

2) Insbesondere verpflichten sich die Teilnehmer, in bestimmten Handelsbranchen oder Wirtschaftszweigen, für die dieses Übereinkommen gilt und in denen weniger günstige Kaufbedingungen üblich sind als die in dem Übereinkommen vorgesehenen, diese üblichen Bedingungen auch weiterhin einzuhalten und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die üblichen Bedingungen durch die Inanspruchnahme der in diesem Übereinkommen niedergelegten Bedingungen nicht ausgehöhlt werden.

b) Feste Verpflichtung

Gemäß den unter Buchstabe a) genannten Zielen erkennen die Teilnehmer an, daß eine klar definierte gemeinsame Haltung in Fragen der Kreditbedingungen für bestimmte Geschäfte von Vorteil sein kann, und gehen die feste Verpflichtung ein,

1) die geltenden Mitteilungsverfahren strikt einzuhalten und sich im Vorfeld einer Verpflichtung insbesondere an die gesetzte Mitteilungsfrist zu halten sowie alle im Standardvordruck gemäß Anhang V verlangten Angaben zu machen;

2) in einem frühen Stadium möglichst ausgiebigen Gebrauch von dem Rahmen für den Informationsaustausch (FIE) (siehe Anhang VI) zu machen, um zu einer gemeinsamen Haltung in bezug auf Kreditbedingungen für bestimmte Geschäfte zu gelangen;

3) mündliche Konsultationen - wie im Protokoll festgehalten - zu befürworten, wenn ein Teilnehmer diese anläßlich umfangreicher Geschäfte beantragt.

c) Antwortfristen

Unterrichtet ein Teilnehmer im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß Buchstabe b) einen anderen Teilnehmer über die Bedingungen, die er voraussichtlich für ein bestimmtes Geschäft gewähren wird, und bittet er ihn um entsprechende Auskünfte, so kann er - falls binnen sieben Kalendertagen keine zufriedenstellende Antwort vorliegt - davon ausgehen, daß der andere Teilnehmer für das betreffende Geschäft die günstigsten, nach diesen Leitlinien zulässigen Bedingungen gewährt. In besonders dringenden Fällen kann der um Auskunft bittende Teilnehmer um schnellere Beantwortung nachsuchen.

11. ANPASSUNG

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, sich den gemäß Ziffer 15 mitteilungspflichtigen Kreditbedingungen oder den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Kreditbedingungen anzupassen. Die angepasste Verpflichtung darf nicht länger in Kraft bleiben als die Verpflichtung, an die angepasst wird. Die Teilnehmer nehmen die Anpassung vor, indem sie Bedingungen anbieten, die diesem Übereinkommen entsprechen, es sei denn, das erste Angebot entspricht nicht diesem Übereinkommen. Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich den Kreditbedingungen anzupassen,

a) die ein anderer Teilnehmer mitgeteilt hat, so wendet er - je nach Sachlage - das Verfahren gemäß Ziffer 16 Buchstabe a) bzw. das Verfahren gemäß Ziffer 16 Buchstabe c) an;

b) die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden, so wendet er das Verfahren der Ziffer 16 Buchstabe b) an.

12. VERPFLICHTUNG ZUR NICHTABWEICHUNG

Die Teilnehmer verpflichten sich,

a) nicht von den maximalen Kreditlaufzeiten (unabhängig von der Form der Unterstützung), den Mindestzinssätzen oder der Begrenzung der Gültigkeit von Verpflichtungen auf höchstens sechs Monate abzuweichen und die jeweilige Kreditlaufzeit nicht durch eine Verlängerung der tilgungsfreien Zeit über die üblichen sechs Monate ab Beginn der Kreditlaufzeit hinaus auszudehnen und

b) nicht von den Möglichkeiten gemäß Ziffer 15 Gebrauch zu machen, um gebundene oder teilweise ungebundene Entwicklungshilfefinanzierungen zu unterstützen,

i) deren Konzessionsniveau unter 35 % oder bei 50 % liegt, wenn das begünstigte Land nach den Kriterien der Vereinten Nationen zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder (LLDC) gehört, oder

ii) die nicht den Bedingungen für die öffentliche Unterstützung von Entwicklungshilfefinanzierungen gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) Ziffer ii) entsprechen(11) .

13. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der für den Exportkredit oder die Exportkreditversicherung zuständigen Behörde, nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen zur Verhütung und Geringhaltung von Schäden zweckdienliche Maßnahmen zu treffen.

III. VERFAHREN

14. KONSULTATIONEN

a) 1) Jeder Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für einen gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfekredit verschaffen will, kann verlangen, daß eine eingehende Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung des betreffenden Kredits vorgelegt wird (siehe Anhang VII). Jeder Teilnehmer kann Konsultationen(12) einschließlich mündlicher Konsultationen mit anderen Teilnehmern gemäß Buchstabe a) Nummern 2) bis 4) verlangen, um zu erörtern,

- erstens, ob ein Angebot den Regeln der Ziffer 8 Buchstabe a) entspricht, und

- gegebenenfalls zweitens, ob ein Angebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Regeln der Ziffer 8 Buchstabe a) nicht entspricht.

2) Nach Abschluß der Konsultationen werden die Ergebnisse bezueglich beider unter Nummer 1) aufgeführten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens zehn Arbeitstage vor Ende der Ausschreibungsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Erzielen die Konsultationspartner keine Einigung über die Frage oder die Fragen, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, binnen fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gemacht hat; dieser sollte sein Angebot überprüfen, wenn sich herausstellt, daß es keine nachhaltige Unterstützung findet.

3) Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so teilt er dies den anderen Teilnehmern vorher mit, berichtet dem Generalsekretär der ÖCD in einem Schreiben über die Ergebnisse der Konsultationen und erläutert, welche überwiegenden, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen hinter dieser Maßnahme stehen. Die Teilnehmer erwarten, daß es nur in Ausnahmefällen und selten zu einem solchen Vorgehen kommt.

4) Das Sekretariat überwacht den Fortgang und die Ergebnisse der Konsultationen.

b) Konsultationen(13) finden zu allen Angeboten über gebundene oder teilweise ungebundene Vorzugs- oder Entwicklungshilfekredite für Projekte von über 50 Millionen SZR mit einem Konzessionsniveau von unter 80 % statt. Für Vorzugs- und Entwicklungshilfekredite sowie Zuschüsse, die im Rahmen eines gemischten Kreditpakets gewährt werden, gilt weiterhin Fußnote(14) . Bei der Prüfung der Angemessenheit solcher Kredite wird besondere Bedeutung der Frage beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können.

15. VORHERIGE (*) UND SOFORTIGE (*) MITTEILUNG

a) Nichtkonforme Bedingungen: Verfahren der vorherigen Mitteilung und Aussprache

1) Beabsichtigt ein Teilnehmer, auf eigene Initiative Bedingungen zu unterstützen, die nicht übereinkommenskonform sind, so teilt er den übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Verpflichtung eingeht, mit, welche Bedingungen er zu unterstützen beabsichtigt. Verlangt ein anderer Teilnehmer während dieser Zeit eine Aussprache, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer das Eingehen der Verpflichtung um weitere zehn Kalendertage auf. Die Aussprache wird in der Regel per Textkommunikation geführt.

2) Gibt der Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten nichtkonformen Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so hat er die übrigen Teilnehmer hiervon unverzueglich zu unterrichten.

3)Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich mitgeteilten nichtkonformen Bedingungen anzupassen, so wendet er das Verfahren der Ziffer 16 Buchstabe a) Nummer 1) an.

b) Abweichende Bedingungen: Verfahren der vorherigen Mitteilung ohne Aussprache

1) Ein Teilnehmer teilt den übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Verpflichtung eingeht, seine Bedingungen mit, falls er beabsichtigt,

i) einen Kredit an ein wohlhabendes Land mit einer Laufzeit von mehr als fünf, aber nicht mehr als achteinhalb Jahren zu unterstützen;

ii) im Hinblick auf den Kapitalbetrag oder die Zinsen von den in Ziffer 4 Buchstabe b) genannten üblichen Zahlungspraktiken abzuweichen;

iii) einen Kredit für ein anderes Kraftwerk als ein Kernkraftwerk mit einer Laufzeit zu unterstützen, die länger als die in Ziffer 4 Buchstabe a) festgesetzte maximale Kreditlaufzeit, aber nicht länger als zwölf Jahre ist, oder

iv) für ein unter die ÖCD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallendes Schiff günstiger als die nach diesem Übereinkommen zulässigen Kreditbedingungen zu gewähren.

2) Gibt der Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten abweichenden Kreditbedingungen zu unterstützen, ganz oder teilweise auf, so hat er die übrigen Teilnehmer hiervon unverzueglich zu unterrichten.

3) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich mitgeteilten abweichenden Bedingungen anzupassen, so wendet er das Verfahren der Ziffer 16 Buchstabe a) Nummer 2) an.

c) Verfahren der vorherigen Mitteilung einer Entwicklungshilfefinanzierung

Beabsichtigt ein Teilnehmer, ein unter Ziffer 8) Buchstabe c) Ziffer ii) fallendes Geschäft abzuschließen oder zu unterstützen, so gelten die Verfahren der Ziffer 15 Buchstabe b) mit der Maßgabe, daß dort, wo Ziffer 15 Buchstabe b) eine Frist von zehn Kalendertagen vorsieht, eine Frist von dreissig Arbeitstagen vor Ende der Ausschreibungsfrist bzw. vor Zusage des Kredits Anwendung findet - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - und daß die Teilnehmer, die beabsichtigen, sich anzupassen, die Verfahren gemäß Ziffer 16 Buchstabe a) Nummer 3) anwenden. Die Mitteilungen gemäß diesem Absatz ersetzen nicht die Verfahren für Abweichungen gemäß Ziffer 8 Buchstabe b).

d) Verfahren der sofortigen Mitteilung (*)

Verpflichtet sich ein Teilnehmer, ein unter Ziffer 8 Buchstabe c) Ziffer i) fallendes Geschäft zu unterstützen, so hat er dies den übrigen Teilnehmern umgehend mitzuteilen.

e) Bindungsgrad

Jeder Teilnehmer kann um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad eines Kredits bitten.

16. ANPASSUNGSVERFAHREN

a) Anpassung an gemäß Ziffer 15 mitgeteilte Bedingungen

1)Anpassung an mitgeteilte nichtkonforme Bedingungen: Sofern der anpassungswillige Teilnehmer von dem anderen Teilnehmer nicht darüber unterrichtet wurde, daß dieser die ursprünglich beabsichtigte Unterstützung der nichtkonformen Bedingungen aufgibt, ist jeder Teilnehmer nach Ablauf der ersten in Ziffer 15 Buchstabe a) Nummer 1) genannten zehn Kalendertage, falls keine Aussprache beantragt wird (bzw. nach Ablauf der weiteren zehn Kalendertage, falls eine Aussprache beantragt wird), berechtigt,

i) im Fall einer "Anpassung zu identischen Bedingungen" Bedingungen zu unterstützen, die dasselbe nichtkonforme Element enthalten, im übrigen aber den Leitlinien entsprechen, vorausgesetzt, der anpassungswillige Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit; oder

ii) im Fall einer durch das erste Angebot nichtkonformer Bedingungen ausgelösten ,Unterstützung anderer Bedingungen' mit den Einschränkungen gemäß Ziffer 11 jedes andere nichtkonforme Element der Bedingungen zu unterstützen, vorausgesetzt, der anpassungswillige Teilnehmer leitet ein neues Verfahren der vorherigen Mitteilung und Aussprache mit einer Frist von jeweils fünf Kalendertagen ein und wartet das Ergebnis ab. Diese Frist kann gleichzeitig mit der Frist des Verfahrens der vorherigen Mitteilung und Aussprache laufen, das der sich ursprünglich nicht konform verhaltende Teilnehmer eingeleitet hat, endet aber keinesfalls vor Ablauf der in Ziffer 15 Buchstabe a) Nummer 1) genannten zehn bzw. zwanzig Kalendertage.

2) Anpassung an mitgeteilte abweichende Bedingungen: Sofern der anpassungswillige Teilnehmer von dem anderen Teilnehmer nicht darüber unterrichtet wurde, daß dieser die ursprünglich beabsichtigte Unterstützung der gemäß Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) mitgeteilten Bedingungen aufgibt, ist jeder Teilnehmer nach Ablauf der in Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) genannten zehn Kalendertage berechtigt,

i) im Fall einer ,Anpassung zu identischen Bedingungen' Bedingungen zu unterstützen, die dasselbe gemäß Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) mitgeteilte Element enthalten, im übrigen aber den Leitlinien entsprechen, vorausgesetzt, der anpassungswillige Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit; oder

ii) im Fall einer ,Unterstützung anderer Bedingungen' mit den Einschränkungen gemäß Ziffer 11 jedes andere nichtkonforme Element der Bedingungen zu unterstützen, vorausgesetzt, der anpassungswillige Teilnehmer leitet ein Verfahren der vorherigen Mitteilung ohne Aussprache mit einer Frist von fünf Kalendertagen ein und wartet das Ergebnis ab. Diese Frist kann gleichzeitig mit der Frist des Verfahrens der vorherigen Mitteilung laufen, das der ursprünglich abweichende Teilnehmer eingeleitet hat, endet aber keinesfalls vor Ablauf der in Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) genannten zehn Kalendertage.

3) Anpassung bei vorheriger Mitteilung einer Entwicklungshilfefinanzierung: Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich den Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung anzupassen, so gilt das Verfahren des Buchstabens a) Nummer 2) mit der Maßgabe, daß dort, wo Buchstabe a) Nummer 2 eine Frist von zehn Kalendertagen vorsieht, eine Frist von dreissig Arbeitstagen vor Ende der Ausschreibungsfrist bzw. vor Zusage des Kredits Anwendung findet, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

4) Anpassung bei sofortiger Mitteilung: Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich den gemäß Ziffer 15 Buchstabe d) sofort mitgeteilten Bedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

5) Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, daß dasselbe Konzessionsniveau gewährt wird; dieses wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.

b) Anpassung an Exportbedingungen eines Nichtteilnehmers

1) Bevor ein Teilnehmer eine Anpassung an nichtkonforme Bedingungen in Erwägung zieht, von denen er annimmt, daß sie von einem Nichtteilnehmer angeboten werden, vergewissert er sich nach Kräften, daß diese Bedingungen öffentlich unterstütz werden. Er unterrichtet die übrigen Teilnehmer über Art und Ergebnis seiner Bemühungen.

2) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich nichtkonformen Bedingungen eines Nichtteilnehmers anzupassen, so wendet er das Verfahren der vorherigen Mitteilung und Aussprache gemäß Ziffer 15 Buchstabe a) Nummer 1) an.

c) Anpassung an nichtkonforme, früher eingegangene Verpflichtungen

1) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich einer früher eingegangenen Verpflichtung anzupassen, so unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, um festzustellen, ob die nichtkonformen Bedingungen des fraglichen Einzelgeschäfts bzw. der fraglichen Kreditlinie auch für die Unterstützung des von ihm ins Auge gefassten Geschäfts gelten. Es wird davon ausgegangen, daß der Teilnehmer, von dem er annimmt, daß er nichtkonforme Bedingungen anbietet, per Textkommunikation über seine Anpassungsabsicht unterrichtet und daraufhin nicht binnen drei Arbeitsagen - der Eingangstag wird nicht mitgerechnet - die Auskunft erhalten hat, daß die Bedingungen der früher eingegangenen Verpflichtung nicht für die Unterstützung des fraglichen Geschäfts gelten.

2) Die Anpassung an eine früher gewährte Kreditlinie kann sowohl in Form eines Einzelgeschäfts als auch in Form einer Kreditlinie vorgenommen werden. In keinem Fall darf das angepasste Angebot länger in Kraft bleiben als die Kreditlinie, an die angepasst wird.

3) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich einer nichtkonformen früher eingegangenen Verpflichtung eines anderen Teilnehmers anzupassen, so wendet er folgende Verfahren an:

i) im Fall einer ,Anpassung zu identischen Bedingungen' bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen das Verfahren des Buchstabens a) Nummer 1) Ziffer i) und bei der Anpassung an abweichende Bedingungen das Verfahrens des Buchstabens a) Nummer 2) Ziffer i);

ii) im Falle einer ,Unterstützung anderer Bedingungen bei einer Anpassung an eine nichtkonforme früher eingegangene Verpflichtung das Verfahren des Buchstabens a) Nummer 1) Ziffer ii) und bei einer Anpassung an eine abweichende früher eingegangene Verpflichtung das Verfahren des Buchstabens a) Nummer 2) Ziffer ii).

17. INFORMATIONEN ÜBER VERPFLICHTUNGEN

Jedesmal wenn sich ein Teilnehmer zu gemäß Ziffer 15 oder 16 mitgeteilten Kreditbedingungen verpflichtet, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer davon, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem Vordruck 1c des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) vermerkt.

18. INFORMATIONEN IM RAHMEN DER MITTEILUNGS- UND ANPASSUNGSVERFAHREN

Zur Erfuellung der im Rahmen dieser Verfahren bestehenden Mitteilungspflichten sind auf dem Standardvordruck gemäß Anhang V die verlangten Angaben zu machen; dem Sekretariat der ÖCD ist eine Abschrift zu übermitteln.

19. ÜBERWACHUNG

Das Sekretariat überwacht die Durchführung des Übereinkommens.

IV. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

20. REGELMÄSSIGE MITTEILUNG UND WEITERLEITUNG VON INFORMATIONEN ÜBER AUSGEWÄHLTE ZINSSÄTZE

a) Renditen von Staatsanleihen

1) Die Teilnehmer, deren Währungen der Berechnung des INF- Sonderziehungsrechts zugrunde gelegt werden, melden dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer allmonatlich per Textkommunikation die monatlichen Informationen über die Renditen folgender Staatsanleihen, die in der ÖCD-Finanzstatistik unter II.2.b erscheinen:

Frankreich:

Umlaufrenditen von Anleihen des staatlichen und halbstaatlichen Sektors;

Deutschland:

Umlaufrenditen öffentlicher Anleihen (Laufzeit: acht bis fünfzehn Jahre);

Japan:

Umlaufrenditen von Anleihen der Zentralregierung;

Vereinigtes Königreich:

Umlaufrenditen von Regierungsanleihen (Laufzeit: zehn Jahre);

Vereinigte Staaten von Amerika:

Umlaufrenditen von Schuldverschreibungen und Anleihen der US-Regierung (,composite': Laufzeit über 10 Jahre).

Diese Informationen müssen dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Ende des Monats vorliegen, auf den sie sich beziehen.

2) Nach Eingang dieser Informationen berechnet das Sekretariat zur sofortigen Weiterleitung an alle Teilnehmer den entsprechend dem SZR gewogenen Durchschnitt der Zinssätze.

3) Anfang Juli und Anfang Januar berechnet das Sekretariat nach der Methode der Ziffer 5 Buchstabe b) Nummer 2) auf der Basis der entsprechend dem SZR gewogenen Durchschnitte die halbjährlichen Anpassungen des SZR-bezogenen Mindestzinssatzes gemäß Ziffer 5 Buchstabe b) Nummer 1).

b) Kommerzielle Referenzzinssätze (CIRRs)

1) Die kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs) für Währungen, die den Bestimmungen von Ziffer 5 Buchstabe a) unterliegen, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich per Textkommunikation mitzuteilen.

2) Diese Mitteilung muß dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Ende des Monats vorliegen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt dann unverzueglich allen Teilnehmern die anzuwendenden Zinssätze mit. Änderungen dieser Zinssätze treten jeweils am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

3) Erfordert die Marktentwicklung, daß die Änderung eines kommerziellen Referenzzinssatzes (CIRR) im Laufe eines Monats mitgeteilt wird, so trifft der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Änderungsmitteilung in Kraft.

21. ÜBERPRÜFUNGEN

a) Jährliche Überprüfung

1) Die Teilnehmer überprüfen mindestens einmal jährlich das Funktionieren des Übereinkommens. Die Überprüfungen finden normalerweise im Frühling (nördliche Erdhalbkugel) statt. Bei der Überprüfung prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Abweichungen, die Umsetzung und praktische Anwendung des Systems der differenzierten Abzinsungssätze, die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, früher eingegangene Verpflichtungen, die Handhabung von Krediten für landwirtschaftliche Grundstoffe und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zu diesem Übereinkommen. Sie überprüfen auch mögliche Änderungen des SZR-bezogenen Zinssatzes insbesondere mit dem Ziel, diesen dem Marktzinsniveau anzunähern(15) .

2) Diese Überprüfungen beruhen auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen sowie auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die Durchführung und die Effizienz des Übereinkommens und berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die jeweilige wirtschaftliche und monetäre Lage. Die Informationen und Vorschläge, die die Teilnehmer zu diesem Zweck vorzutragen wünschen, müssen dem Sekretariat spätestens fünfundvierzig Tage vor dem Überprüfungstermin vorliegen.

b) Überprüfung der kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs)

1) Die Teilnehmer überprüfen in regelmässigen Abständen die praktische Anwendung der kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs), um zu gewährleisten, daß die mitgeteilten Zinssätze die jeweiligen Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Zinssätze verfolgt werden. Die Überprüfungen erstrecken sich auch auf den bei der Anwendung dieser Zinssätze vorzunehmenden Aufschlag.

2) Jeder Teilnehmer kann beim Vorsitzenden einen mit Gründen versehenen Antrag auf eine ausserordentliche Überprüfung stellen, wenn seiner Meinung nach die kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs) für eine oder mehrere Währungen die jeweiligen Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegeln.

22. GELTUNGSDAUER

Dieses Übereinkommen gilt auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht aufgrund der Überprüfung gemäß Ziffer 21 geändert wird.

23. KÜNDIGUNG

Jeder Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies den übrigen Teilnehmern mindestens sechzig Kalendertage im voraus schriftlich mitteilt.

V. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNGEN

24. Für die Anwendung dieses Übereinkommens haben die Teilnehmer die nachstehenden Begriffsbestimmungen und Auslegungen vereinbart:

a) An- und Zwischenzahlungen sind Zahlungen, die für exportierte Waren und Dienstleistungen bis zur Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen des Exporteurs zu leisten sind; das Datum der Erfuellung des Kaufvertrags richtet sich nach dem Beginn der Kreditlaufzeit.

Der Mindestumfang der An- und Zwischenzahlungen wird im Verhältnis zum Gesamtwert des Exportauftrags festgesetzt; schließen Geschäfte Waren oder Dienstleistungen aus einem anderen Land als dem des Exporteurs ein und bezieht sich die dem Exporteur gewährte öffentliche Unterstützung nicht auf diese Waren oder Dienstleistungen, so kann der Gesamtwert des Exportauftrags entsprechend vermindert werden.

Ein Gewährleistungseinbehalt, der erst nach dem spätestmöglichen Beginn der Kreditlaufzeit gemäß Buchstabe b) fällig ist, gilt nicht als An- oder Zwischenzahlung im Sinne dieser Leitlinien.

b) Der Exportauftragswert ist im Fall eines Exports von Waren und/oder Dienstleistungen der vom Käufer zu bezahlende Gesamtbetrag ohne Zinsen bzw. im Fall eines grenzueberschreitenden Leasings der vom Leasingnehmer zu bezahlende Gesamtbetrag ohne den Anteil des Leasings, der den Zinsen entspricht.

c) Die Einstufung der Länder in die Kategorien der Ziffer 4 Buchstabe a) beruht auf folgenden Kriterien:

Kategorie I:

Länder, deren Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung gemäß den endgültigen Zahlen des Weltbank-Atlas 1981 für das Jahr 1979 mehr als 4 000 US-Dollar beträgt;

Kategorie II:

Länder, die weder in die Kategorie I noch in die Kategorie III einzustufen sind;

Kategorie III:

Länder, die für Kredite der IDA in Frage kommen, und alle anderen finanzschwachen Länder und Gebiete, deren Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung nicht die für die Gewährung der IDA-Kredite maßgebliche Höhe übersteigt.

d) Kreditlaufzeit und Zinssätze

1) Die Kreditlaufzeit umfasst den Zeitraum von dem für den Beginn der Kreditlaufzeit maßgeblichen Zeitpunkt bis zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der Abschlußzahlung.

2) Als Zinsen gelten nicht:

i) Zahlungen von Prämien oder sonstigen Gebühren für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten;

ii) Zahlungen von Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankgebühren handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen;

iii) vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

3) Erfolgt die Ausfuhr über ein drittes Land, so richten sich Zinssatz und Kreditlaufzeit im Sinne der Ziffern 4 und 5 nach Zinssatz und Kreditlaufzeit im Land der endgültigen Bestimmung,

i) wenn das ,dritte Land' bei Erhalt der Zahlung aus dem Land der endgültigen Bestimmung den Betrag an das Ausfuhrland abführt, der dessen Anteil am Gesamtwert des Exportauftrags entspricht, oder

ii) wenn das Land der endgültigen Bestimmung eine Sicherheit leistet oder den fälligen Betrag bezahlt.

e) Der kommerzielle Referenzzinssatz (CIRR) ist der gemäß Anhang VIII festgesetzte Zinssatz.

f) Unter die lokalen Kosten fallen Anwendungen - abzueglich der Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Käuferland zu zahlen sind - für Warenlieferungen und Dienstleistungen aus dem Land des Käufers, die für die Erfuellung des Vertrags des Exporteurs oder für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs abgeschlossen wurde.

g) Verpflichtungen sind Vereinbarungen oder Erklärungen über Kreditbedingungen in jeder Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Absicht oder Bereitschaft mitgeteilt wird, Lieferantenkredite zu refinanzieren, zu versichern oder zu garantieren bzw. Finanzkredite zu gewähren, zu refinanzieren, zu versichern oder zu garantieren.

h) Kreditlinien sind Vereinbarungen oder Erklärungen in jeder Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer oder dem Finanzinstitut die Absicht mitgeteilt wird, im Rahmen eines Plafonds und für eine Gesamtheit von Geschäften - gegebenenfalls gebunden an ein bestimmtes Projekt - Kredit mit öffentlicher Finanzierungshilfe zu gewähren.

i) Bei gebundener Entwicklungshilfefinanzierung(16) handelt es sich um Darlehen, Zuschüsse oder gemischte Finanzierungspakete mit einem Konzessionsniveau von mehr als null Prozent, die faktisch an den Bezug von Waren und Dienstleistungen aus dem Geberland gebunden sind. Bei teilweise ungebundener Entwicklungshilfefinanzierung(17) handelt es sich um Darlehen, Zuschüsse oder gemischte Finanzierungspakete mit einem Konzessionsniveau von mehr als null Prozent, die faktisch an den Bezug von Waren und Dienstleistungen aus dem Geberland und aus einer begrenzten Anzahl anderer Länder gebunden sind(18) .

1) Die Finanzierung kann in einer der nachstehenden Formen erfolgen:

i) öffentliche Entwicklungshilfedarlehen,

ii) öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse,

iii) andere öffentliche Mittel (einschließlich Zuschüsse und Darlehen, aber ausschließlich öffentlich unterstützte Exportkredite gemäß diesem Übereinkommen) oder

iv) Mischformen(19) , bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der nachstehenden Finanzierungsformen rechtlich oder faktisch miteinander verbindet:

- öffentliche Entwicklungshilfedarlehen,

- öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse,

- andere öffentliche Mittel (einschließlich Zuschüsse und Darlehen, aber ausschließlich öffentlich unterstützter Exportkredite gemäß diesem Übereinkommen),

- Exportkredite, die gemäß diesem Übereinkommen durch Direktkredit, Refinanzierung, Zinszuschußfähigkeit, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden, andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder An- und Zwischenzahlungen aus Eigenmitteln des Käufers.

2) Die Finanzierung gilt als faktisch an den Bezug von Waren und Dienstleistungen aus einem Land oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden, wenn

i) über eine der obengenannten finanziellen Komponenten aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung zwischen dem Empfänger- und dem Geberland nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder

ii) sie Praktiken einschließt, die der Entwicklungshilfeausschuß (DAC) der ÖCD oder die Teilnehmer als Praktiken ansehen können, die auf eine Bindung hinauslaufen(20) .

3) Der Begriff ,öffentliche Entwicklungshilfe' wird definiert wie in den ,DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance' (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe) festgelegt.

j) Sofortige Mitteilung bedeutet Mitteilung spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Verpflichtung.

k) Vorherige Mitteilung bedeutet Mitteilung spätestens dreissig Arbeitstage vor Ende der Ausschreibungsfrist bzw. vor dem Eingehen der Verpflichtung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

l) Der Beginn der Kreditlaufzeit entspricht der derzeit üblichen Definition der Berner Union und lautet wie folgt:

1) Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen (z.B. Lokomotiven), beginnt die Kreditlaufzeit zu dem durchschnittlichen oder tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Güter in seinem eigenen Land effektiv in Besitz nimmt.

2) Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für ganze Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (ausser Ersatzteilen) effektiv in Besitz nimmt.

3) Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Bauunternehmer nicht für die Abnahme haftet, beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

4) Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Bauunternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme bzw. Abnahme haftet, beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der baulichen oder sonstigen Anlage abgeschlossen und durch erste Probeläufe sichergestellt hat, daß die Anlage betriebsbereit ist. Dabei ist es unerheblich, ob die bauliche oder sonstige Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Bauunternehmer weiterbestehende Verpflichtungen übernommen hat, z.B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung von örtlichem Personal.

5) Sieht der Vertrag in den in den Nummern 2), 3) und 4) genannten Fällen die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit des jeweiligen Teils des Projekts oder zu deren durchschnittlichem Zeitpunkt, oder so kann - wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte, wohl aber für einen wesentlichen Teil des Projekts abgeschlossen hat - die Kreditlaufzeit zu dem für das gesamte Projekt zweckmässigen Zeitpunkt beginnen.

m) Zinssatz und öffentliche Unterstützung: Abgesehen von der in Buchstabe d) Nummer 2) vereinbarten Definition des Begriffs ,Zinsen' hat es sich angesichts der Unterschiede zwischen den in den Teilnehmerländern seit langem bestehenden nationalen Exportkredit- und Exportversicherungssystemen als unmöglich erwiesen, gemeinsame Definitionen der Begriffe ,Zinssatz' und ,öffentliche Unterstützung' zu erarbeiten. Die Bemühungen, Lösungen für diese Definitionen zu finden, werden fortgesetzt. Bis zur Ausarbeitung endgültiger Definitionen lassen die vorliegenden Leitlinien die gegenwärtigen Auslegungen unberührt. Um die Bemühungen zu erleichtern, wurden Vermerke über die gegenwärtigen Praktiken auf diesem Gebiet - einschließlich Auskünfte über die sich aus den verschiedenen nationalen Systemen ergebenden jährlichen oder halbjährlichen Bankgebühren, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen und als Teil der Zinsen gelten - dem Sekretariat der ÖCD übermittelt und im Dokument TD/CSUS/78.12 und Addenda an alle Teilnehmer weitergeleitet.

n) 1) Der Begriff ,Konzessionsniveau' entspricht weitgehend dem vom Entwicklungshilfeausschuß (DAC) der ÖCD verwendeten Begriff ,Zuschusselement'. Bei Zuschüssen liegt das Konzessionsniveau bei 100 %. Bei Darlehen entspricht es der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und den auf den Gegenwartswert abgezinsten künftigen Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind; es wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt und nach der vom DAC angewandten Methode zur Berechnung des Zuschusselements ermittelt, allerdings mit folgenden Ausnahmen:

i) Der Abzinsungssatz, der zur Berechnung des Konzessionsniveaus eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird, wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:

- für Währungen mit einem CIRR von unter 10 %: CIRR + 1/4 (10-CIRR);

- für sonstige Währungen: CIRR.

In dieser Formel steht CIRR für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des jeweiligen Vorjahres bis zum 14. Februar des jeweils laufenden Jahres geltenden monatlichen kommerziellen Referenzzinssätze. Der so ermittelte Satz wird auf die nächstniedrigere, durch zehn teilbare Basispunktzahl abgerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Kreditlaufzeit zugrunde zu legen.

ii) Stichtag für die Berechnung des Konzessionsniveaus ist der Beginn der Kreditlaufzeit gemäß Buchstabe l).

2) Bei der Berechnung des Gesamtkonzessionsniveaus eines gemischten Finanzierungspakets wird davon ausgegangen, daß die Konzessionsniveaus in folgenden Fällen gleich Null sind: i) Exportkredite gemäß diesem Übereinkommen, ii) andere Kredite zu marktüblichen oder marktnahen Zinssätzen, iii) andere öffentliche Mittel mit einem Konzessionsniveau unter dem gemäß Ziffer 12 Buchstabe b) zulässigen Mindestniveau, ausgenommen bei Anpassung(21) , und iv) An- und Zwischenzahlungen aus Eigenmitteln des Käufers. Das Gesamtkonzessionsniveau eines Finanzierungspakets lässt sich ermitteln durch Division i) der Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Finanzierungspakets und deren jeweiligen Konzessionsniveau durch ii) den Gesamtwert der Komponenten.

3) Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen entspricht dem zum Zeitpunkt der Mitteilung(22) geltenden Satz; im Fall einer sofortigen Mitteilung entspricht der Abzinsungssatz dem zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf das Konzessionsniveau des Darlehens aus.

4) Unbeschadet der Nummer 3) entspricht der Abzinsungssatz bei der Berechnung des Konzessionsniveaus einzelner Geschäfte im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie dem Satz, der ursprünglich für die Kreditlinie mitgeteilt wurde.

o) Andere Kraftwerke als Kernkraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme solcher nicht mit Kernkraft arbeitender Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Faktoren, für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Strassen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen, der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung).

Fußnoten und Verweise

(*) Das Sternchen verweist auf eine Begriffsbestimmung oder Auslegung in Ziffer 24.

(1) Für Länder der Kategorie II, die vor dem 6. Juli 1982 in Kategorie III eingestuft waren, beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.

(2) Der CIRR entspricht einem Basiszinssatz plus 100 Basispunkten. Für jede Währung entsprechen die Basiszinssätze entweder

i) der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt, der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, aber nicht mehr als achteinhalb Jahre beträgt, und der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder

ii) der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unbhängig von der Kreditlaufzeit.

Jeder Teilnehmer wählt für seine Währung eines der beiden Basiszinssatzsysteme. Die anderen Teilnehmer wenden das gewählte System auf Finanzierungsangebote in dieser Währung an. Ein Teilnehmer kann für seine Währung auf das andere System übergehen, sofern er dies sechs Monate zuvor mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben; in diesem Fall wenden die anderen Teilnehmer dieses System für die betreffende Währung an. Der Yen-CIRR entspricht der langfristigen Prime Rate minus 20 Basispunkten, unabhängig von der Kreditlaufzeit. Der Ecu-CIRR entspricht der Umlaufrendite mittelfristiger Ecu-Anleihen an der Luxemburger Börse plus 50 Basispunkten.

(3) i) Unter SZR-bezogenem Zinssatz ist der entsprechend dem IWF-Sonderziehungsrecht gewogene Durchschnitt der gemäß Ziffer 20 Buchstabe a) mitgeteilten Zinssätze zu verstehen. Die beteiligten Währungen sind der US-Dollar, die Deutsche Mark, der Yen, der Französische Franc und das Pfund Sterling. Bei der Berechnung des Durchschnittszinssatzes erhält jede Währung das Gewicht, das der IWF für die Bewertung des SZR festgelegt hat.

ii) Die halbjährliche Anpassung des entsprechend dem SZR gewogenen Durchschnittszinssatzes wird ausschließlich auf der Grundlage der IWF-Gewichtung des SZR-Bewertungskorbes vorgenommen, die am Ende des abgelaufenen Halbjahres gilt.

(4) Besondere Übergangsregelungen gelten für Geschäfte im Rahmen von Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe, die vor dem 15. Februar 1992 mitgeteilt wurden:

- Während einer bis zum 15. August 1992 dauernden Übergangszeit für bestehende Kreditlinien können wirtschaftlich lebensfähige Projekte ohne Einhaltung der besonderen Konsultationen und Verfahren mitgeteilt werden, die Teil des ,Vorschlagspakets für Helsinki' sind.

- Die Gültigkeitsdauer dieser Mitteilungen, die nach dem 15. Februar und bis zum 15. August erfolgen, beträgt höchstens ein Jahr.

- Nach dem 15. August 1992 kann gebundene Entwicklungshilfe für Projekte in Ländern gewährt werden, deren Bruttosozialprodukt über dem Schwellenwert liegt, jedoch werden während der Restlaufzeit der Kreditlinie nur wirtschaftlich nicht lebensfähige Projekte finanziert.

- Die Gültigkeitsdauer der Mitteilungen über diese Projekte beträgt ebenfalls nur ein Jahr.

- Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe an Länder, deren Bruttosozialprodukt über dem Schwellenwert liegt, dürfen nicht mehr verlängert werden.

- Nur für Mexiko: Gebundene Entwicklungshilfekredite im Rahmen einer bereits mitgeteilten Kreditlinie für gebundene Entwicklungshilfe können für wirtschaftlich lebensfähige Projekte auch nach dem 15. August und bis zum 31. Dezember 1992 gewährt werden. Die Gültigkeitsdauer der Angebote für diese Projekte, die zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember mitgeteilt werden, beträgt höchstens ein Jahr. Die Kreditlinien für Mexiko werden aber nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr verlängert; auch können nach dem 31. Dezember 1992 weder wirtschaftlich lebensfähige noch wirtschaftlich nicht lebensfähige Projekte mitgeteilt werden.

(5) Die Teilnehmer sind sich über folgenden allgemeinen Grundsatz einig:

,Die Regeln der ÖCD-Mitgliedstaaten im Bereich der Exportkredite und der gebundenen Entwicklungshilfekredite sollten einander ergänzen: Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen; die Regeln für gebundene Entwicklungshilfekredite sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen; sie sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis garantieren, Handelsverzerrungen auf ein Mindestmaß reduzieren und zum entwicklungswirksamen Einsatz dieser Mittel beitragen.'

(6) Einem Teilnehmer, der beabsichtigt, ein nichtkonformes Angebot zu machen, bieten sich gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) drei Möglichkeiten:

- gemeinsame Haltung,

- Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird - Ziffer 14 Buchstabe a) Nummern 1) und 2), und

- Schreiben an den Generalsekretär - Ziffer 14 Buchstabe a) Nummer 3); die Teilnehmer erwarten, daß es hierzu nur in Ausnahmefällen und selten kommt.

(7) Bruttosozialprodukt von mehr als 2 465 US-Dollar pro Kopf der Bevölkerung im Jahr 1990. Ein Land wird nur dann in diese Kategorie eingestuft oder aus ihr ausgeschlossen, wenn es bei der Weltbank während zweier aufeinanderfolgender Jahre der gleichen Kategorie angehört hat. Unbeschadet der Einteilung der Länder in solche, die für gebundene Entwicklungshilfekredite in Betracht kommen und solche, die dafür nicht in Betracht kommen, gilt für gebundene Kredite zugunsten Bulgariens, Polens, Rumäniens, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn die Vereinbarung der Teilnehmer - solange sie in Kraft ist -, solche Kredite möglichst zu vermeiden und nur Zuschüsse, Nahrungsmittelhilfe oder humanitäre Hilfe zu gewähren. Die ÖCD-Minister haben diese Politik im Juni 1991 gutgeheissen.

(8) Bei dieser Gelegenheit können die Teilnehmer unter anderem folgende Informationen verlangen:

- eine detaillierte Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung;

- Auskunft darüber, ob ein konkurrierendes Angebot für eine nicht-konzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung vorliegt;

- voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

- Auskunft über eine mögliche Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z.B. der Weltbank;

- Vorliegen einer internationalen Ausschreibung (ICB), insbesondere wenn das niedrigste Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

- Auswirkung auf die Umwelt;

- Beteiligung der Privatwirtschaft;

- Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z.B. sechs Monate vor Ende der Ausschreibungsfrist oder vor Zusage des Kredits).

(9) Siehe Anhang IX ,Künftige Arbeiten'.

(10) Es wird davon ausgegangen, daß die Begriffe ,gebundene Entwicklungshilfefinanzierung' und ,teilweise ungebundene Entwicklungshilfefinanzierung' Hilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen ausschließen.

(11) Diese Begriffsbestimmungen lassen die vom Entwicklungshilfeausschuß (DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener, teilweise ungebundener und ungebundener Hilfe unberührt.

(12) Es gibt mehrere Formen der Mischfinanzierung, z.B. ,gemischte Kredite', ,gemischte Finanzierung', ,gemeinsame Finanzierung', ,Parallelfinanzierung' oder einzelne integrierte Geschäfte. Ihr Hauptmerkmal besteht darin, daß zwischen der konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente eine rechtliche oder faktische Verbindung besteht, daß entweder die nichtkonzessionäre oder die konzessionäre Komponente oder das ganze Finanzierungspaket faktisch gebunden oder teilweise ungebunden ist und daß die Gewährung von Mitteln zu günstigen Bedingungen davon abhängt, daß die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente akzeptiert wird.

Das Vorliegen einer faktischen Verbindung lässt sich aus Faktoren wie den folgenden schließen: informelle Vereinbarungen zwischen dem Empfänger- und dem Geberland, die Absicht des Geberlandes, durch öffentliche Entwicklungshilfe die Akzeptanz eines Finanzierungspakets zu erhöhen, die tatsächliche Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland, der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Modalitäten der Ausschreibung und/oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder eine andere vom Entwicklungshilfeausschuß (DAC) oder den Teilnehmern festgestellt Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten faktisch miteinander verbunden sind.

Keine der folgenden Praktiken schließt das Vorliegen einer faktischen Verbindung aus: Aufsplitterung von Verträgen durch getrennte Mitteilung einzelner Bestandteile eines Vertrags, Aufsplitterung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden, Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags, Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, daß ein Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

(13) Besteht Ungewißheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis unter die vorstehende Begriffsbestimmung fällt, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, daß die Finanzierungspraxis keine Bindung beinhaltet.

(14) Enthält im Fall einer Anpassung zu identischen Bedingungen das angepasste Angebot andere öffentliche Mittel (AÖM) und sind diese bei der Berechnung seines Konzessionsniveaus berücksichtigt worden, so wird auch das Konzessionsniveau der AÖM, die in dem Angebot des das Verfahren einleitenden Teilnehmers enthalten sind, bei der Berechnung des Konzessionsniveaus von dessen Angebot berücksichtigt, selbst wenn das Konzessionsniveau der in diesem Angebot enthaltenen AÖM unter dem zulässigen Mindestniveau liegt.

(15) Wird vor Vertragsabschluß die Währung gewechselt, so ist eine Überprüfung der Mitteilung erforderlich. Zur Berechnung des Konzessionsniveaus wird der Abzinsungssatz herangezogen, der zum Zeitpunkt der Überprüfung gilt. Wird jedoch die Alternativwährung in der ursprünglichen Mitteilung angegeben und liegen alle erforderlichen Informationen vor, so erübrigt sich eine Überprüfung.

PROTOKOLL

DIE TEILNEHMER DES KONSENSUS -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der Ministertagung der ÖCD vom 17. und 18. Mai 1983 haben die Minister die zuständigen Stellen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgefordert, unverzueglich dafür zu sorgen, daß die bestehenden Übereinkommen dergestalt verbessert werden, daß die Transparenz und Disziplin in den Bereichen Entwicklungshilfe und Handel durch Einsatz aller zweckdienlichen Mittel verstärkt werden.

Die Teilnehmer des Konsensus erkennen den Vorteil an, der sich aus einer klar definierten gemeinsamen Haltung zu den Kreditbedingungen für einzelne Geschäfte und aus dem weitestgehenden Gebrauch der für den Informationsaustausch bestehenden Vereinbarungen in einem frühen Stadium ergeben kann.

In dem Rahmen für den Informationsaustausch (Anhang VI) sind die Regeln für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern der ÖCD-Arbeitsgruppe für Exportkredite und -kreditbürgschaften niedergelegt.

Dieser Rahmen umreisst die Verfahren, die einzuhalten sind, falls alle Teilnehmer, die Partei eines Informationsaustausches sind, sich darauf verständigen, daß die Kreditbedingungen für ein bestimmtes Geschäft Gegenstand einer bindenden Verpflichtung sein sollten.

In der Sitzung der ÖCD-Konsensus-Gruppe vom April 1984 haben sich alle Teilnehmer fest verpflichtet, mündliche Konsultationen zu befürworten, wenn ein Teilnehmer anläßlich umfangreicher Geschäfte einen entsprechenden Antrag stellt.

Der Anlaß für diese Verpflichtungen war das unbefriedigende Funktionieren der bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch bei einer Reihe von umfangreichen Geschäften.

Ein unzulängliches Funktionieren der Verfahren für den Informationsaustausch kann die Umsetzung des Konsensus gefährden.

Jede Schwächung der Konsensus-Disziplin birgt die Gefahr, daß es zu einer unproduktiven Konkurrenz im Bereich der Exportkredite und/oder der gebundenen Entwicklungshilfekredite und zu einer Ausweitung der Subventionen kommt.

Die Bemühungen um eine gemeinsame Haltung berühren nicht die Rechte der Teilnehmer und ihre Freiheit, Kredite für einzelne Geschäfte im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen zu versichern oder zu finanzieren -

HABEN FOLGENDES BESCHLOSSEN:

Die Teilnehmer - unter Einhaltung des Rahmens der bestehenden Verfahren im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite und der gebundenen Entwicklungshilfekredite und im Hinblick auf eine Erhöhung der Transparenz:

1) bekräftigen, daß sie sich bemühen werden, möglichst detaillierte Angaben zu den Kreditbedingungen zu machen, die sie für ein Geschäft erwägen, das einem Informationsaustausch unterliegt;

2) erkennen an, daß es im Interesse aller Teilnehmer liegt, daß bereits in einem frühen Stadium eine Einigung über eine gemeinsame Haltung zu den Kreditbedingungen für einzelne Geschäfte erzielt werden kann und daß die Bestimmungen dieser Einigung eingehalten werden;

3) bekräftigen daher erneut die Notwendigkeit, besonders bei umfangreichen Geschäften gemeinsame Haltungen anzustreben;

4) erkennen an, daß in bestimmten Fällen, besonders wenn die bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch ihrer Ansicht nach nicht zufriedenstellend funktionieren, mündliche Konsultationen die Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts fördern könnten;

5) verpflichten sich daher, jeden Antrag auf mündliche Konsultationen in einem frühen Stadium zu befürworten und an jeder Sitzung teilzunehmen, die zu dem Zweck anberaumt wird, daß sich die interessierten Teilnehmer auf eine gemeinsame Haltung zu den Kreditbedingungen einigen. Dabei wird der Einhaltung und einheitlichen Auslegung der Leitlinien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden;

6) bestätigen ferner, daß sie der strikten Einhaltung der in dem Übereinkommen vorgesehenen förmlichen Mitteilungsverfahren grosse Bedeutung beimessen.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER TEILNEHMER

Australien

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(23)

Finnland

Japan

Kanada

Neuseeland

Norwegen

Österreich

Schweden

Schweiz

Vereinigte Staaten von Amerika

ANHANG II

VEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

I

1. Die Teilnehmer dieser Vereinbarung kommen in bezug auf sämtliche ab 1. Dezember 1979 ausgehandelten Verträge über neue Seeschiffe oder über den Umbau von Schiffen(24) überein, bestehende Maßnahmen öffentlicher Stellen(25) aufzuheben und keine neuen Maßnahmen öffentlicher Stellen für Exportkredite einzuführen, soweit sie folgendes vorsehen:

i) eine maximale Kreditlaufzeit von mehr als achteinhalb Jahren(26) ab Lieferung und eine Tilgung in anderer Form als in gleich hohen, in regelmässigen Abständen von normalerweise sechs, höchstens aber zwölf Monaten zahlbaren Raten;

ii) eine bis zur Ablieferung zu leistende Zahlung von weniger als 20 % des vertraglich vereinbarten Preises;

iii) einen Zinssatz ohne Nebenkosten(27) von weniger als 8 %.

2. Dieser Mindestzinssatz von 8 % gilt für Kredite, die mit öffentlicher Unterstützung von der Werft dem Käufer (bei Gewährung eines Lieferantenkredits) oder von einer Bank oder einem Dritten im Schiffbauland dem Käufer oder einem Dritten im Käuferland (bei Gewährung eines Bestellerkredits) gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob die öffentliche Unterstützung für den gesamten Kreditbetrag oder nur für einen Teil desselben gewährt wird.

3. Der Mindestzinssatz gilt ferner für Kredite, die mit Unterstützung von an dieser Vereinbarung beteiligten Regierungen im Schiffbauland der Werft oder einem Dritten gewährt werden, um eine Kreditvergabe an den Reeder oder einen Dritten im Lande des Reeders zu ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die öffentliche Unterstützung für den gesamten Kreditbetrag oder nur für einen Teil desselben gewährt wird.

4. Soweit öffentliche Einrichtungen an der Durchführung von Maßnahmen zur Exportförderung beteiligt sind, vereinbaren die Teilnehmer, ihren ganzen Einfluß geltend zu machen, um zu verhindern, daß Ausfuhren zu Bedingungen finanziert werden, die den vorstehenden Grundsätzen zuwiderlaufen.

5. Da die Teilnehmer es in hohem Masse für wünschenswert halten, daß den Exportkreditbedingungen Grenzen gesetzt werden, vereinbaren sie ferner, weitergehende Anstrengungen zu unternehmen, damit den Käufern anderweitig keine günstigeren als die vorgenannten Bedingungen angeboten werden.

6. Will jedoch ein Teilnehmer dieser Vereinbarung aus strikt entwicklungshilfebezogenen Gründen im Einzelfall günstigere Bedingungen einräumen, so ist ihm dies nicht verwehrt, sofern er seine Entscheidung fristgerecht den übrigen Teilnehmern dieser Vereinbarung unter Einhaltung des für diesen Fall vorgesehenen Verfahrens mitteilt. ,Fristgerecht' bedeutet für diese Fälle, daß alle Teilnehmer - soweit möglich - mindestens sechs Wochen, bevor in irgendeinem Stadium der Verhandlungen Mittel für diesen Zweck zugesagt werden, mindestens aber sechs Wochen, bevor die Genehmigung der Mittelbindungen erfolgt, unterrichtet werden müssen.

7. Eine vorherige Mitteilung gemäß dem zwischen den Teilnehmern vereinbarten Verfahren muß auch in bezug auf Entscheidungen erfolgen, wonach aus anderen als den in Ziffer 6 genannten aussergewöhnlichen Gründen wie auch immer geartete günstigere Bedingungen als die der Vereinbarung gewährt werden sollen. Keine Unterstützung (einschließlich Entwicklungshilfe) wird für einen bereits endgültig zu günstigeren Bedingungen vergebenen(28) Auftrag gewährt, bevor nicht die übrigen Teilnehmer der Vereinbarung nach dem vereinbarten Verfahren hierüber unterrichtet wurden.

8. Jeder Teilnehmer der Vereinbarung kann, sofern er die zwischen den Teilnehmern vereinbarten Verfahren einhält, in begründeten Sonderfällen günstigere Bedingungen gewähren, um sich entweder an die Bedingungen öffentlich unterstützter Geschäfte anzupassen oder um Verstössen anderer Teilnehmer gegen die vorgenannten Bedingungen zu begegnen oder um sich im Wettbewerb mit Nichtteilnehmern zu behaupten.

II

9. Jeder Teilnehmer der Vereinbarung kann von jedem anderen Teilnehmer Auskünfte über die Bedingungen der öffentlichen Unterstützung eines Exportvertrages einholen, um sich zu vergewissern, ob die Bedingungen dieser Vereinbarung zuwiderlaufen. Die Teilnehmer verpflichten sich, so rasch wie möglich möglichst vollständige Auskünfte zu erteilen. Nach den Regeln und Praktiken der ÖCD kann jeder Teilnehmer den Generalsekretär beauftragen, in der vorgenannten Angelegenheit in seinem Namen zu handeln und die erhaltenen Auskünfte allen Teilnehmern der Vereinbarung zuzuleiten.

10. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, den Generalsekretär über sein System der Gewährung öffentlicher Unterstützung sowie über die Modalitäten der Umsetzung der Vereinbarung zu unterrichten.

III

11. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Mitglieder der Arbeitsgruppe Nr. 6 dem Generalsekretariat ihren Beitritt notifiziert haben oder sobald die Teilnehmer, die dem Generalsekretär ihren Beitritt notifiziert haben, beschließen, daß sie eine repräsentative Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe Nr. 6 bilden; ein Teilnehmer, der die Auffassung der übrigen hinsichtlich der Bildung einer repräsentativen Mehrheit nicht teilt, ist durch den Beschluß der anderen nicht gebunden. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung steht den übrigen ÖCD-Mitgliedern ebenfalls offen.

12. Diese Vereinbarung kann auf Verlangen der Teilnehmer jederzeit, wenigstens aber einmal im Jahr überprüft werden. Jeder Teilnehmer kann von dieser Vereinbarung zurücktreten, sofern er seine Partner drei Kalendermonate im voraus von dieser Absicht unterrichtet. Innerhalb dieser Frist tritt die Arbeitsgruppe Nr. 6 auf Ersuchen eines dieser Partner zur Überprüfung dieser Vereinbarung zusammen, und jeder Teilnehmer kann nach entsprechender Unterrichtung seiner Partner von dieser Vereinbarung zum gleichen Termin zurücktreten wie der Teilnehmer, der seinen Rücktritt als erster angekündigt hat.

Fußnoten und Verweise

(1) Unter ,Umbau von Schiffen' versteht man den Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRT, sofern durchgreifende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

(2) Unter ,Maßnahmen öffentlicher Stellen' sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen Kredite von Regierungen, Regierungseinrichtungen oder vermittels einer wie auch immer gearteten unmittelbaren oder mittelbaren Regierungsbeteiligung versichert, garantiert oder finanziert werden.

(3) In Anbetracht der Besonderheiten der Geschäfte im Zusammenhang mit Flüssiggastankern wird die zulässige Kreditlaufzeit bei diesem Schiffstyp auf zehn Jahre festgelegt.

(4) Unter ,Zinssatz ohne Nebenkosten' ist der Teil der Kreditkosten (ausgenommen Kreditversicherungsprämien und/oder Bankgebühren) zu verstehen, der in regelmässigen Abständen während der gesamten Kreditlaufzeit bezahlt wird und mit dem Kreditbetrag in unmittelbarem Zusammenhang steht.

(5) Ein Auftrag gilt als endgültig vergeben, sobald der Abnehmer sich in einem schriftlichen, mit seiner Unterschrift versehenen Vertrag unwiderruflich verpflichtet hat, beim Exporteur zu kaufen und Zahlungen nach den festgelegten Bedingungen zu leisten, selbst wenn der Vertrag Vorbehalte enthält, die nur vom Exporteur zurückgenommen werden können.

ANHANG III

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

A. Form und Anwendungsbereich

Diese Sektorvereinbarung

- ergänzt das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite;

- enthält besonders ergänzende Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite im Zusammenhang mit neuen Verträgen für die Ausfuhr vollständiger Kernkraftwerke oder von Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme solcher Kernkraftwerke unmittelbar erforderlich sind(29) ;

- gilt nicht für Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Strassen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen, der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung).

B. Kreditbedingungen

a) Maximale Kreditlaufzeit

Die Hoechstlaufzeit eines öffentlich unterstützten Kredits beträgt 15 Jahre.

b) Mindestzinssatz

i) Bestimmungsländer der Kategorie I und II:

besonderer kommerzieller Referenzzinssatz (SCIRR);

ii) Bestimmungsländer der Kategorie III:

SZR-bezogener Zinssatz nach diesem Übereinkommen plus hundert Basispunkten oder SCIRR, wobei ,SZR-bezogener Zinssatz' den gemäß Ziffer 5 Buchstabe b) des Übereinkommens anwendbaren Mindestzinssatz für Kredite mit der längsten Laufzeit für Länder der Kategorie III bedeutet;

iii) unbeschadet der vorstehenden Ziffern i) und ii) entspricht in Fällen, in denen die Verpflichtung, bestimmte Festzinssätze zu gewähren, auf einen Zeitraum von längstens fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe beschränkt ist, der Mindestzinssatz für den Zeitraum dem SZR-bezogenen Zinssatz nach diesem Übereinkommen plus fünfundsiebzig Basispunkten oder dem SCIRR. Für die bis zur vollständigen Tilgung verbleibenden Restlaufzeit des Darlehens beschränkt sich die öffentliche Unterstützung auf Garantien oder Zinszuschüsse zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Refinanzierung geltenden besonderen kommerziellen Referenzzinssatz (SCIRR). Keinesfalls darf die maximale Kreditlaufzeit mehr als fünfzehn Jahre betragen;

iv) für alle Währungen, die von den Teilnehmern bei öffentlich unterstützten Exportkrediten verwendet werden, entsprechen die besonderen kommerziellen Referenzzinssätze (SCIRRs) den jeweiligen kommerziellen Referenzzinssätzen (CIRRs) im Sinne dieses Übereinkommens plus fünfundsiebzig Basispunkten(30) . Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist der CIRR für die längste Kreditlaufzeit anzuwenden.

c) Lokale Kosten und Kapitalisierung von Zinsen

Öffentliche Finanzierungshilfen, die zu anderen Zinssätzen als den SCIRRs sowohl zur Finanzierung von lokalen Kosten als auch zur Kapitalisierung von vor Beginn der Kreditlaufzeit aufgelaufenen Zinsen gewährt werden, dürfen insgesamt nur einen Gesamtbetrag abdecken, der 15% des Exportwerts nicht übersteigt.

C. Öffentliche Unterstützung für Kernbrennstoff(31)

i) Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus

- der bei Betriebsbeginn installierten Erstlieferung sowie

- zwei Folgelieferungen im Umfang von zusammen höchstens zwei Dritteln der bei Betriebsbeginn installierten Erstlieferung.

Öffentliche Unterstützung für die Erstlieferung von Kernbrennstoff ist auf eine Kreditlaufzeit von höchstens vier Jahren ab Lieferung beschränkt. Für die Erstlieferung gelten die Mindestsätze des Übereinkommens.

ii) Öffentliche Unterstützung für Folgelieferungen von Kernbrennstoff erfolgt ohne Zinszuschüsse (d.h. lediglich in Form von Garantien oder von Finanzierungen zu kommerziellen Referenzzinssätzen (CIRRs) und für eine Kreditlaufzeit von höchstens zwei Jahren ab Lieferung. Da Kreditlaufzeiten von mehr als sechs Monaten Ausnahmefälle darstellen, gilt für solche Laufzeiten das Verfahren nach Ziffer 14 Buchstabe a) des Übereinkommens.

iii) Wiederaufbereitung und Maßnahmen zur Verwendung gebrauchten Brennstoffs (einschließlich Abfallbeseitigung und - lagerung) werden auf Barzahlungsbasis abgerechnet.

D. Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Brennstoff oder Dienstleistungen

Die Teilnehmer stellen Brennstoffe oder Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

E. Gebundene Entwicklungshilfekredite

Die Teilnehmer gewähren keine gebundenen Entwicklungshilfekredite, Mischfinanzierungen (,associated financing' in der Definition des Entwicklungshilfeausschusses (DAC)), Entwicklungshilfedarlehen oder -zuschüsse oder sonstige Finanzierungen jedweder Art zu Kreditbedingungen, die günstiger sind als die in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen.

F. Vorherige Mitteilung und Konsultation

Die Teilnehmer unterrichten und konsultieren einander gemäß den in der Anlage vereinbarten Bedingungen.

G. Überprüfung

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden jährlich überprüft, und zwar in der Regel anläßlich der Frühjahrssitzung der Teilnehmer.

Fußnoten und Verweise

(1) Soweit ein Teillieferant Ausrüstungsgegenstände liefert, für deren Inbetriebnahme er nicht haftet, kann er wahlweise kommerzielle Referenzzinssätze (CIRRs) anbieten, vorausgesetzt, daß die maximale Kreditlaufzeit ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zehn Jahre nicht überschreitet.

(2) Für den Yen entspricht der besondere kommerzielle Referenzzinssatz (SCIRR) dem CIRR nach diesem Übereinkommen plus vierzig Basispunkten.

(3) Es wird davon ausgegangen, daß einstweilen für die Urananreicherung keine günstigeren Finanzierungsbedingungen gelten als für die Lieferung von Kernbrennstoff.

ANLAGE

Vorherige Konsultationen über die Exportkreditbedingungen für Kernkraftwerke

1. Im Lichte der bisherigen praktischen Erfahrungen mit einem Grossprojekt und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die in mancher Hinsicht bei den laufenden Verhandlungen erzielt wurden, erkennen die Teilnehmer an, daß es von Vorteil sein kann, wenn bis zu einer Einigung über ein förmliches Übereinkommen über Exportkredite für Kernkraftwerke eine gemeinsame Haltung zu den Kreditbedingungen für bestimmte Exportkreditgeschäfte im Zusammenhang mit solchen Anlagen erreicht weden kann. Als einstweilige Maßnahme vereinbarten sie daher, in allen Fällen, in denen ein Teilnehmer ein solches Geschäft zu unterstützen beabsichtigt, vorherige Konsultationen zu führen.

2. Zu diesem Zweck teilt der Teilnehmer, der die Konsultation einleitet, allen anderen Teilnehmern spätestens zehn Tage vor der endgültigen Entscheidung per Textkommunikation mit, welche Bedingungen er zu unterstützen beabsichtigt, wobei unter anderem folgende Einzelheiten anzugeben sind:

a) An- und Zwischenzahlungen;

b) Kreditlaufzeit (einschließlich Beginn der Kreditlaufzeit, Fälligkeit der Tilgungsraten für den Kreditbetrag und Angabe, ob die Tilgungsraten gleich sind);

c) Währung und Wertkategorie des Auftrags (in Übereinstimung mit Anhang V Ziffer 7);

d) Zinssatz;

e) Unterstützung für lokale Kosten (Gesamthöhe der lokalen Kosten, ausgedrückt als Vomhundertsatz des Gesamtwerts der exportierten Waren und Dienstleistungen; Tilgungsbedingungen und Art der Unterstützung);

f) Teil des Vorhabens, das finanziert werden soll, gegebenenfalls mit getrennten Angaben für die Erstlieferung von Kernbrennstoff;

g) sonstige zweckdienliche Informationen einschließlich Hinweise auf ähnliche Fälle.

3. Jeder Teilnehmer, der die erste Mitteilung des konsultierenden Teilnehmers erhalten hat, darf in den folgenden zehn Tagen keine endgültige Entscheidung über die zu unterstützenden Bedingungen treffen, sondern muß innerhalb von fünf Tagen mit allen Teilnehmern der Konsultationen einen Meinungsaustausch über die angemessenen Kreditbedingungen für das betreffende Geschäft mit dem Ziel führen, zu einer gemeinsamen Haltung in der Frage dieser Bedingungen zu gelangen.

4. Kommt im Zuge dieses Meinungsaustausches per Textkommunikation innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der ersten Mitteilung keine gemeinsame Haltung zustande, so wird die endgültige Enscheidung jedes Konsultationsteilnehmers um weitere zehn Tage aufgeschoben; während dieser Zeit werden in mündlichen Konsultationen weitere Anstrengungen unternommen, um zu einer gemeinsamen Haltung zu gelangen.

ANHANG IV

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

Kapitel I

GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

1. Form und Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ergänzt das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite. Es legt die besonderen Zusatzleitlinien fest, die für öffentlich unterstützte Exportkredite für die Finanzierung von Verkauf oder Leasing der im Anhang zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Großraumluftfahrzeuge gelten. Das Kapitel ersetzt hinsichtlich der genannten Luftfahrzeuge die Bestimmungen des ÖCD-,Standstill' (TC/ECG/M/75.1, Absatz 6 und Anhang III-A).

2. Ziel dieses Kapitels

Ziel dieses Kapitels ist es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu schaffen, durch das auf allen Märkten

- die Wettbewerbsbedingungen bezueglich der Finanzierung für die Teilnehmer angeglichen,

- die Finanzierungsmodalitäten als Kriterium bei der Entscheidung der Teilnehmer für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet und

- Wettbewerbsverzerrungen vermieden

werden.

3. Kreditbedingungen

a) An- und Zwischenzahlungen

Die An- und Zwischenzahlungen betragen mindestens 15% des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs (Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke zuzueglich der Ersatztriebwerke und Ersatzteile gemäß Ziffer 9). Die Teilnehmer gewähren für diese An- und Zwischenzahlungen keine andere öffentliche Unterstützung als Versicherung und Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit.

b) Maximale Kreditlaufzeit

Die Hoechstlaufzeit eines öffentlich unterstützten Kredits beträgt zwölf Jahre.

4. Mindestzinssätze

a) Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 5 wenden die Teilnehmer im Fall der Gewährung öffentlicher Finanzierungsunterstützung in Form von Direktkredit, Refinanzierung oder Zinszuschuß folgende Mindestzinssätze einschließlich der Gebühren für Kreditversicherung und -garantie an:

1) Finanzierung in US-Dollar

Zahl der Jahre der Kreditlaufzeit

Bis zu 10 JahrenÜber 10 und bis zu 12 Jahren

TB 10 + 120 BasispunkteTB 10 + 175 Basispunkte

Dabei bedeutet TB 10 die auf der Basis der zwei vorangegangenen Kalenderwochen errechnete Durchschnittsrendite von US-Staatsschuldverschreibungen mit zehnjähriger Restlaufzeit und fester Tilgungsfrist.

2) Finanzierung in den Währungen des Währungscocktails (DM, FF, £, Ecu)(32)

Finanzierungen können als sogenannter Währungscocktail auf der Grundlage von Renditen von auf DM, FF oder £ lautenden Regierungsanleihen mit zehnjähriger Restlaufzeit(33) zuzueglich einer Marge erfolgen. Diese Marge, errechnet als gewogener Durchschnitt der für jede einzelne Währung geltenden Margen, ist gleich der Marge, die im Fall der Finanzierung in US-Dollar gilt.

Im Fall der Finanzierung in Ecu ist der Mindestzinssatz gleich den Renditen langfristiger Anleihen in Ecu(34) , vermindert um zwanzig Basispunkte, zuzueglich einer Marge, die der Marge im Fall der Finanzierung in US-Dollar entspricht.

b) Anpassungen des Zinssatzes

Bei den unter Buchstabe a) festgesetzten Mindestzinssätzen wird eine Anpassung vorgenommen, falls der zweiwöchentlich errechnete Durchschnitt der Rendite der Staatsschuldverschreibungen mit zehnjähriger Restlaufzeit am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um zehn oder mehr Basispunkte der durchschnittlichen Rendite der Staatsschuldverschreibungen mit zehnjähriger Restlaufzeit am Ende der beiden letzten Kalenderwochen des Monats Juni 1985 abweicht. Im Fall einer solchen Veränderung werden die obengenannten Mindestzinssätze um die gleiche Anzahl von Basispunkten angepasst, wobei die neuberechneten Mindestzinssätze auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare Basispunktzahl abgerundet werden. Danach werden die Mindestzinssätze auf zweiwöchentlicher Grundlage nach der vorgenannten Verfahrensweise angepasst, falls die Mindestzinssätze, für die eine Zinsanpassung stattgefunden hat, sich erneut um zehn oder mehr Basispunkte verändern. Entsprechende Bestimmungen gelten für den Ecu im Fall von Veränderungen der Rendite von auf Ecu lautenden Anleihen.

c) Sonderanpassungen

1) Ist ein Teilnehmer der Auffassung, daß mindestens zwei bedeutende Verkäufe innerhalb eines beliebigen Sechsmonatszeitraums,

i) bei denen die Teilnehmer unmittelbare Konkurrenten waren und

ii) für die auf einer ,pure cover'-Grundlage, nicht aber durch die PEFCO (Private Export Funding Corporation), Angebote mit öffentlicher finanzieller Unterstützung zu einem festen Zinssatz gemacht wurden (siehe Ziffer 5 Buchstaben a) und b)), der unter den in diesem Kapitel genannten Mindestzinssätzen liegt, so nehmen die Teilnehmer unverzueglich Konsultationen auf, um die Zinssätze zu ermitteln, aufgrund deren diese Verkäufe getätigt worden sind und, falls nötig, eine dauerhafte Lösung zu erarbeiten, die den Zielen der Ziffer 3 voll und ganz Rechnung trägt.

2) Kann während der Konsultationen

i) nicht festgestellt werden, ob der Zinssatz für die in Frage stehenden Verkäufe genauso hoch wie oder höher lag als die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestzinssätze, und

ii) kann innerhalb von dreissig Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine Lösung gefunden werden, so werden die in Buchstabe a) Nummer 1) genannten Mindestzinssätze um fünfzehn Basispunkte gesenkt, es sei denn, die Teilnehmer sind sich darüber einig, daß die in Frage stehenden Verkäufe nicht bedeutend waren. Keinesfalls darf der Zinssatz für die Zehnjahresoption unter TB 10 + 105 Basispunkte gesenkt werden. Derartige Anpassungen werden gegebenenfalls unbeschadet fortgesetzter Konsultationen zur Findung einer Lösung vorgenommen, die auch die Möglichkeit einer Kompensation für den Fall, daß weitere Fälle nicht eintreten, beinhalten kann.

3) Werden in einem beliebigen Sechsmonatszeitraum zwei oder mehr Verkäufe, bei denen die Teilnehmer unmittelbare Konkurrenten sind, auf der Grundlage einer ,pure cover'-Finanzierung mit variablen Zinssätzen getätigt, so werden auf Antrag eines Teilnehmers Konsultationen aufgenommen, um zu gewährleisten, daß den Zielen der Ziffer 2 voll und ganz Rechnung getragen wird.

d) Zinsdifferenz zwischen den Finanzierungsoptionen mit Laufzeiten von zehn bzw. zwölf Jahren(35)

1) Sind vorbehaltlich der Erfuellung der nachstehenden Bedingungen am Ende des Zeitraums vom 1. Juli 1985 bis 1. Juli 1986 mindestens 66% aller Luftfahrzeugverkäufe - finanziert entweder durch öffentliche Unterstützung oder durch die PEFCO - mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen worden, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit der Laufzeit von zehn Jahren um fünfzehn Basispunkte erhöht.

Werden im folgenden Jahr mindestens 66% aller Luftfahrzeugverkäufe - finanziert entweder durch öffentliche Unterstützung oder durch die PEFCO - mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, so überprüfen die Teilnehmer die Zinsdifferenz zwischen den beiden Finanzierungsoptionen (Laufzeit von zehn oder zwölf Jahren), um eine dauerhafte Lösung in der Frage der Angleichung der beiden Optionen zu finden. Werden dagegen mindestens 66% dieser Verkäufe nach der Finanzierungsoption mit zehn- bis zwölfjähriger Laufzeit abgeschlossen, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit einer Laufzeit von zehn Jahren um zehn Basispunkte gesenkt.

2) Sind vorbehaltlich der Erfuellung der nachstehenden Bedingungen am Ende des Zeitraums vom 1. Juli 1985 bis 1. Juli 1986 mindestens 66% dieser Verkäufe mit einer Laufzeit von zehn bis zwölf Jahren abgeschlossen worden, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit der Laufzeit von zehn Jahren um fünfzehn Basispunkte gesenkt.

Werden im folgenden Jahr mindestens 66% aller Luftfahrzeugverkäufe mit einer Laufzeit von zehn bis zwölf Jahren abgeschlossen, so überprüfen die Teilnehmer die Zinsdifferenz zwischen den beiden Finanzierungsoptionen (Laufzeit von zehn oder zwölf Jahren), um eine dauerhafte Lösung in der Frage der Angleichung der beiden Optionen zu finden. Werden dagegen mindestens 66% dieser Verkäufe nach der Finanzierungsoption mit zehnjähriger Laufzeit abgeschlossen, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit zehnjähriger Laufzeit um zehn Basispunkte erhöht.

e) Stichtag für das Zinsangebot

Die Teilnehmer können dem Kreditnehmer für die Wahl des für den Mindestzinssatz (im Sinne des Buchstabens a) ff.) für öffentliche Finanzierungen mit festen Zinssätzen (vgl. Ziffer 5 Buchstabe a)) und PEFCO-Finanzierungen (vgl. Ziffer 5 Buchstabe b)) maßgeblichen Stichtags eine der zwei nachstehenden Methoden anbieten. Die Entscheidung des Kreditnehmers ist unwiderruflich. Als Stichtag für den anzuwendenden Mindestzinssatz gilt

i) der Tag des Angebots des Kreditgebers oder

ii) ein vom Kreditnehmer aus einer Reihe von Tagen frei zu wählender Stichtag. Der letzte als Stichtag in Frage kommende Tag ist das Datum der Ablieferung des Luftfahrzeugs.

5. Finanzierungsbetrag

a) Öffentlich unterstützte Finanzierung mit festen Zinssätzen

1) Die öffentlich unterstützte Finanzierung mit festen Mindestzinssätzen nach Ziffer 4 Buchstabe a) darf 62,5% des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs (gemäß Ziffer 3 Buchstabe a)) nicht überschreiten, wenn sich die Tilgung über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt; sie darf 42,5% des Gesamtpreises nicht überschreiten, wenn sich die Tilgung auf spätere Fälligkeitsdaten erstreckt. Die Teilnehmer können unter Beachtung der jeweiligen Plafonds jede der beiden Tilgungsmodalitäten anwenden. Ein Teilnehmer, der eine solche Tranche anbietet, unterrichtet die anderen Teilnehmer über Betrag, Zinssatz, Zeitpunkt, zu dem der Zinssatz festgesetzt wird, Gültigkeitszeitraum für den Zinssatz und Tilgungsmodalitäten.

2) Die Teilnehmer überprüfen die beiden Plafonds bei jeder Überprüfung gemäß Ziffer 16, um zu ermitteln, ob sich ein Plafond als vorteilhafter erweist, mit dem Ziel, den vorteilhafteren Plafond anzupassen, um grössere Ausgewogenheit zu erzielen.

b) PEFCO-Finanzierung

1) Festverzinsliche öffentliche Finanzierungen können in gleicher Weise bereitgestellt werden, wie dies seitens der PEFCO (Private Export Funding Corporation) geschieht. Die Teilnehmer werden regelmässig jede Woche unterrichtet über die Kreditkosten der PEFCO und die Zinssätze - abzueglich der öffentlichen Garantiegebühren -, die die PEFCO im Rahmen von Darlehen mit sofortiger oder zeitlich gestaffelter Auszahlung sowie von Vertrags- und Ausschreibungsangeboten bei festverzinslichen Krediten anwendet. Ein Teilnehmer, der eine solche Tranche anbietet, unterrichtet die anderen Teilnehmer über Betrag, Zinssatz, Zeitpunkt, an dem der Zinssatz festgesetzt wird, Gültigkeitszeitraum für den Zinssatz und Tilgungsmodalitäten. Jeder Teilnehmer, der sich an ein solches Finanzierungsangebot anpasst, muß sich, abgesehen von der Gültigkeitsdauer, an alle Bedingungen der Verpflichtungsangebote anpassen (siehe Ziffer 6).

2) Die mitgeteilten Sätze gelten für alle Teilnehmer, solange der Zinssatz bei Auszahlung innerhalb von vierundzwanzig Monaten den TB 10 (siehe Ziffer 4) nicht um 225 Basispunkte übersteigt. Übersteigt der Zinssatz für einen Kredit, dessen Auszahlung nach 24 Monaten erfolgt, 225 Basispunkte, so steht es den Teilnehmern frei, für diese Auszahlungsvariante 225 Basispunkte sowie alle entsprechenden Sätze anderer Auszahlungsvarianten anzuwenden; die Teilnehmer werden aber unverzueglich Konsultationen einleiten, um eine dauerhafte Lösung zu finden.

c) ,Pure-cover'-Tranche

Öffentliche Unterstützung durch Gewährung einer reinen Deckung (,pure cover') ist unter Beachtung des in Buchstabe d) definierten Hoechstbetrags möglich. Ein Teilnehmer, der eine derartige Tranche anbietet, muß jedoch die anderen Teilnehmer über den Betrag, die Bedingungen, die Tilgungsmodalitäten sowie, falls möglich, die Zinssätze unterrichten.

d) Gesamthöhe der öffentlichen Unterstützung

Der Gesamtbetrag öffentlicher Unterstützung gemäß den Buchstaben a), b) und c) darf 85% des Gesamtpreises gemäß Ziffer 3 Buchstabe a) nicht übersteigen.

6. Gültigkeitsdauer der Verpflichtungen

Die Dauer von Finanzierungsangeboten mit Festzinsen betreffend die in Ziffer 5 Buchstaben a) und b) definierten Finanzierungstranchen darf drei Monate nicht überschreiten.

7. Gebühren

Zusage- und Managementgebühren sind im Zinssatz nicht enthalten.

8. Sicherheit

Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, in eigener Zuständigkeit über für sie akzeptable Sicherheiten zu befinden, und werden die anderen Teilnehmer auf Anfrage oder zu einem Zeitpunkt, der ihnen angebracht erscheint, über diesen Punkt eingehend unterrichten.

9. Ersatztriebwerke und Ersatzteile

Die Finanzierung von Ersatztriebwerken und Ersatzteilen richtet sich nach der jeweiligen Gesamtzahl der für den Ankauf vorgesehenen, fest georderten oder bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs und ist wie folgt geregelt:

- für die ersten fünf Luftfahrzeuge des Typs in der Flotte: 15% des Luftfahrzeugpreises (Zelle und eingebaute Triebwerke);

- für das sechste und jedes weitere Luftfahrzeug des Typs in der Flotte: 10% des Luftfahrzeugpreises (Zelle und eingebaute Triebwerke).

Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer in Einzelfragen bezueglich des Zeitpunkts der ersten Rückzahlung für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen.

10. Gebundene Entwicklungshilfekredite

Die Teilnehmer gewähren keine gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfekredite oder sonstige Finanzierungen zu Kreditbedingungen, die für den Kreditnehmer günstiger sind als die Bedingungen dieses Kapitels.

11. Früher eingegangene Verpflichtungen

Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, alle vor dem 1. Juli 1985 eingegangenen Finanzierungsverpflichtungen sowie die Stichtage aller anschließenden Zinssatzänderungen einzuhalten. Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Angebote denen anderer Teilnehmer anzupassen.

12. Wechsel des Luftfahrzeugtyps

Ist ein Darlehensvertrag für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp abgeschlossen, so können die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Bezeichnung übertragen werden.

13. Leasinggeschäfte

Ein Teilnehmer kann sich den Bedingungen eines öffentlich unterstützten zwölfjährigen Leasinggeschäfts mit einer Laufzeit von zwölf Jahren und 85% öffentlicher Finanzierungshilfe anpassen, vorausgesetzt, er erfuellt die sonstigen Bedingungen dieses Kapitels.

14. Wettbewerbsklausel

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in der Anlage genannten Luftfahrzeuge dieselben Exportkreditbedingungen wie den anderen mit ihnen konkurrierenden Luftfahrzeugen gewährt werden.

15. Verfahren

Im Rahmen dieses Kapitels finden die im Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite aufgeführten Verfahren Anwendung. Zusätzlich werden auf Antrag innerhalb von zehn Tagen Konsultationen abgehalten, falls ein Teilnehmer der Auffassung ist, daß ein anderer Teilnehmer ohne vorherige Unterrichtung einen öffentlich unterstützten Exportkredit anbietet, der mit den Leitlinien nicht konform ist.

16. Überprüfung

Grundsätzlich sind die Informationsverfahren und die Bedingungen dieses Kapitels einmal jährlich zu überprüfen. Darüber hinaus müssen die Teilnehmer die Bestimmungen dieses Kapitels überprüfen, wenn ein Teilnehmer dies verlangt, insbesondere im Hinblick auf mögliche Trends bei Finanzierung und Zinssätzen (vgl. Ziffer 4 Buchstaben c) und d)).

KAPITEL II

LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGEN

17. Form und Anwendungsbereich

Diese Sektorvereinbarung ist eine Ergänzung des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite. Sie enthält ergänzende Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredit- Finanzierungsverträge für den Kauf von neuen (nicht gebrauchten) Luftfahrzeugen im Ausland oder entsprechende Leasinggeschäfte sowie von Triebwerken, Baugruppen und Ersatzteilen von Luftfahrzeugen, die nicht unter Kapitel I der Sektorvereinbarung fallen, wenn diese zusammen mit dem Luftfahrzeug bestellt oder wenn sie für die Herstellung oder den Einbau in solche Luftfahrzeuge bestellt werden. Sie findet auf Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft) keine Anwendung.

18. Teilnahme

Für die Teilnehmer gelten die im Übereinkommen niedergelegten Grundsätze.

19. Weitergehende Anstrengungen

Dieses Kapitel legt die günstigsten Bedingungen fest, die die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn eine öffentliche Unterstützung gewährt wird. Die Teilnehmer werden jedoch auch weiterhin die marktüblichen Bedingungen für die verschiedenen Luftfahrzeugtypen berücksichtigen und alles in ihren Kräften Stehende tun, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern(36) .

20. Luftfahrzeugklassen

In Anbetracht der Wettbewerbslage wurde folgende Klasseneinteilung vereinbart:

A. Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, auch Hubschrauber, (z.B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und meist 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Grossturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzueglich Konsultationen einzuleiten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Kapitel I der Vereinbarung herbeizuführen.

B. Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb einschließlich Hubschrauber.

C. Andere Luftfahrzeuge einschließlich Hubschrauber.

Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage beigefügt.

21. Kreditbedingungen

Die Teilnehmer verpflichten sich, keine günstigeren als die hier genannten Kreditbedingungen anzubieten.

Klasse A:

Zehn Jahre zum SZR-bezogenen Zinssatz für Empfängerländer der Kategorie III oder zu den entsprechenden kommerziellen Referenzzinssätzen (CIRRs).

Klasse B:

Sieben Jahre zum SZR-bezogenen Zinssatz für Empfängerländer der Kategorie III oder zu den entsprechenden kommerziellen Referenzzinssätzen (CIRRs).

Klasse C:

Fünf Jahre zum SZR-bezogenen Zinssatz für Empfängerländer der Kategorie III oder zu den entsprechenden kommerziellen Referenzzinssätzen (CIRRs).

22. Verkaufs- oder Leasinggeschäfte mit Drittländern (Relais-Länder)

Soll ein Luftfahrzeug an einen Endverbraucher oder Endbenutzer in einem dritten Land weiterverkauft oder weiterverleast werden, so gilt der für das Endbestimmungsland anzuwendende Zinssatz.

23. Anpassung an Konkurrenzangebote

Im Fall von öffentlich unterstütztem Wettbewerb darf das Angebot für ein Luftfahrzeug, das mit Luftfahrzeugen aus einer anderen Klasse oder einem anderen Kapitel konkurriert, den Kreditbedingungen der Konkurrenz angepasst werden. Bevor ein Teilnehmer seine Bedingungen anpasst, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, um die Laufzeiten und Bedingungen des Exportkredits zu ermitteln, die für das konkurrierende Luftfahrzeug gewährt werden. Es wird davon ausgegangen, daß der Teilnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, wenn er den Teilnehmer, von dem er annimmt, daß er nichtkonforme Bedingungen anbietet, per Textkommunikation über seine Absicht, sich diesen Bedingungen anzupassen, informiert und daraufhin von diesem Teilnehmer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen die Auskunft erhalten hat, daß die Unterstützung des fraglichen Geschäfts nicht zu den Bedingungen erfolgt, aufgrund deren die Anpassung vorgenommen wird.

24. Versicherungsprämien und Garantiegebühren

Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien und Garantiegebühren weder ganz noch teilweise.

25. Verbot von gebundenen Entwicklungshilfekrediten

Die Teilnehmer gewähren keine Kredite als gebundene Entwicklungshilfefinanzierung, teilweise ungebundene Entwicklungshilfefinanzierung oder mittels einer wie auch immer gearteten Finanzierung zu besseren Kreditbedingungen als denen dieses Kapitels.

26. Konsultations- und Mitteilungsverfahren

Die Verfahren des Übereinkommens gelten für solche öffentlich unterstützten Exportkredite, die mit den Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nicht konform sind. Sollte ein Teilnehmer den Eindruck gewinnen, daß ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten und mit diesem Kapitel nicht konformen Exportkredit anbietet, ohne dies vorher mitgeteilt zu haben, so finden auf Antrag innerhalb von zehn Tagen Konsultationen statt.

27. Überprüfung

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden einmal jährlich, normalerweise auf der Frühjahrssitzung der Übereinkommensteilnehmer, überprüft. Dabei untersuchen die Teilnehmer, wie durch Änderungen eine grössere Marktnähe der Bedingungen erreicht werden kann(37) . Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten beträchtlich ändern, so hat jeder Teilnehmer das Recht, eine ausserordentliche Überprüfung der Bestimmungen zu beantragen.

Fußnoten und Verweise

(1) Der für die Finanzierung von Airbus A 300 und Airbus A 310 vorgesehene ,Währungscocktail' setzt sich aus nachstehenden Währungen prozentual wie folgt zusammen:

- Deutsche Mark oder Ecu 40%,

- Französischer Franc oder Ecu 40%,

- Britisches Pfund Sterling oder US-Dollar oder Ecu 20%.

Für den Airbus A 320 setzt sich der ,Währungscocktail' aus nachstehenden Währungen prozentual wie folgt zusammen:

- Deutsche Mark oder Ecu 33,7% (vorläufig),

- Französischer Franc oder Ecu 40,0% (vorläufig),

- Britisches Pfund Sterling oder US-Dollar oder Ecu 26,3% (vorläufig).

(2) Bei gleichbleibender Restlaufzeit (Durchschnittsrendite der zwei vorangehenden Kalenderwochen).

(3) Veröffentlicht von der Luxemburger Börse - langfristige Anleihen, Durchschnittsrendite der beiden vorangehenden Kalenderwochen.

(4) Im Sinne dieses Absatzes gilt:

- Die Analysenprobe umfasst nur solche Fälle, in denen die zwei Finanzierungsoptionen von mindestens einem Teilnehmer angeboten wurden;

- das Verfahren der Zinsanpassung kann nur dann eingeleitet werden, wenn 66% der nach einer Option finanzierten Luftfahrzeugverkäufe auf mindestens zwei getrennte Geschäfte entfallen;

- der Begriff ,Luftfahrzeugverkäufe' bedeutet, daß jedes verkaufte Luftfahrzeug in der Analysenprobe enthalten ist.

(5) Die weitergehenden Anstrengungen beinhalten unter anderem die Bereitschaft, den Antrag eines Teilnehmers auf Konsultationen über die Möglichkeiten zu befürworten, wie man z.B. in Fällen von Anpassung zu möglichst marktnahen Bedingungen gelangen könnte.

(6) Bis zu einer Überprüfung der Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Unterstützung des Exportes gebrauchter Luftfahrzeuge sowie der Konditionen für Wartungs-, Ersatzteil- und Serviceverträge gilt das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für diese Waren und Dienstleistungen. Es gilt das in Absatz 25 dieses Kapitels gegen gebundene Entwicklungshilfekredite ausgesprochene Verbot.

Anlage

Beispielliste

Alle neuen vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit auf die entsprechende Liste gesetzt. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist.

ZIVILE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

Hersteller Typ

Airbus A 300

Airbus A 310

Airbus A 320

Airbus A 321

Airbus A 330

Airbus A 340

Böing B 737

Böing B 747

Böing B 757

Böing B 767

British Ärospace BÄ 146

Fokker F 100

Lockheed L - 100

McDonnell Douglas MD-80-Serie

McDonnell Douglas MD-11

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE A

Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb - auch Hubschrauber - (z.B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) mit üblicherweise 30 bis 70 Sitzen. Werden neue grossturbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzueglich Konsultationen einzuleiten, um eine Einigung darüber herbeizuführen, ob ein solches Luftfahrzeug aufgrund der Wettewerbslage in diese Klasse oder in Kapitel I dieser Vereinbarung einzustufen ist.

Hersteller Typ

Äritalia G 222

Äritalia/Aérospatiale ATR 42

Äritalia/Aérospatiale ATR 72

Aérospatiale/MBB C 160 Transall

Böing Canada Dash 8

Böing Vertol 234 Chinook

Broman (USA) BR 2000

British Ärospace BÄ ATP

British Ärospace BÄ Jetstream 41

Canadair CL 215T

Canadair RJ

Casa CN235

Dornier DO 328

EH Industries EH-101

Embrär EMB 120 Brasilia

Fokker F 50

Gulfstream America Gulfstream 1-4

Saab SF 340

Saab 2000

Short SD 3-30

Short SD 3-60

Short Sherpa

usw.

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE B

Andere Flugzeuge mit Turbinenantrieb, auch Hubschrauber

Hersteller Typ

Aérospatiale AS 332

Beech 1900

Beech Super King Air 300

Beech Starship I

Bell Helicopter 206B

Bell Helicopter 206L

Bell Helicopter 212

Bell Helicopter 412

Böing F 406

British Ärospace BÄ Jetstream 31

British Ärospace BÄ 125

British Ärospace BÄ 1000

British Ärospace BÄ Jetstream Super 31

Canadair Challenger 601

Canadair CL 215 (Wasserbomber)

Casa C 212-200

Casa C 212-300

Ceßna Citation

Ceßna 441 Conquest III

Claudius Dornier CD 2

Dassault Bregüt Falcon

Dornier Do 228-200

Embrär/FAMA CBA 123

Fairchild Merlin/300

Fairchild Metro 25

Fairchild Metro III V

Gates Learjet Serien 20, 30 und 55

Gulfstream America Gulfstream III und IV

IAI Arava 101 B

Mitsubishi Mu2 Marquise

Piaggio P 180

Pilatus Britten-Norman BN2T Islander

Piper PA-42-100 (Cheyenne 400)

Piper PA-42-720 (Cheyenne III A)

Reims Ceßna-Caravan II

SIAI-Marchetti SF 600 Canguro

Westland W 30

usw.

ANHANG V

STANDARDVORDRUCK FÜR DIE GEMÄSS DEN ZIFFERN 15 UND 16 VORGESCHRIEBENEN MITTEILUNGEN

Jede einzelne Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:

1. Name der Behörde/Stelle, die gemäß dem Übereinkommen der Mitteilungspflicht unterliegt.

2. Aktenzeichen (Land, laufende Nummer, Jahr).

3. Wir erstatten Mitteilung

- gemäß Ziffer (bitte zutreffende Ziffer angeben) des Übereinkommens

- 15 a) nichtkonforme Bedingungen

- 15 b) 1) i) langfristiger Kredit an ein Land der Kategorie I

- 15 b) 1) ii) nicht übliche Zahlungsbedingungen

- 15 b) 1) iii) langfristiger Kredit für den Export eines konventionellen Kraftwerks

- 15 b) 1) iv) abweichende Kreditbedingungen im Schiffsexport

- 15 c) Entwicklungshilfefinanzierung mit einem Konzessionsniveau/Zuschusselement von unter 50-80%

- 15 d) gebundene oder teilweise ungebundene Entwicklungshilfefinanzierung mit einem Konzessionsniveau von mindestens 50-80%

- 16 a) 1) i) Anpassung an nichtkonforme Bedingungen zu identischen Bedingungen

- 16 a) 1) ii) Anpassung an nichtkonforme Bedingungen durch Unterstützung anderer Bedingungen

- 16 a) 2) i) Anpassung zu identischen Bedingungen bei einem gemäß Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) (bitte genau angeben: Ziffern i) bis iv)) mitgeteilten Geschäft

- 16 a) 2) ii) Anpassung durch Unterstützung anderer Bedingungen bei einem gemäß Ziffer 15 Buchstabe b) Nummer 1) (bitte genau angeben: Ziffern i) bis iv)) mitgeteilten Geschäft

- 16 a) 3) Anpassung bei einem gemäß Ziffer 15 Buchstabe c) (bitte angeben, ob zu "identischen Bedingungen" oder "durch Unterstützung" anderer Bedingungen) mitgeteilten Geschäft

- 16 a) 4) Anpassung bei einem gemäß Ziffer 15 Buchstabe d) mitgeteilten Geschäft

- 16 b) 2) Anpassung an Bedingungen eines Nichtteilnehmers

- 16 c) 3) i) Anpassung an eine früher eingegangene Verpflichtung zu identischen Bedingungen

- 16 c) 3) ii) Anpassung an eine früher eingegangene Verpflichtung durch Unterstützung anderer Bedingungen

- gemäß der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke

- gemäß der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge.

4. Land des Käufers/Kreditnehmers.

5. Name, Standort und Rechtsform (öffentlich-rechtlich/privatrechtlich) des Käufers/Kreditnehmers.

6. Art des Projekts/der Waren, die exportiert werden sollen; Standort des Projekts; gegebenenfalls Ende der Ausschreibungsfrist; Datum, an dem die Kreditlinie ausläuft.

7. a) Gesamtwert des Projekts oder des Auftrags,

b) Gesamtwert des Kredits oder der Kreditlinie,

c) Höhe des nationalen Anteils des Exporteurs,

d) Mindestauftragswert der Kreditlinie.

Für diese Angaben gilt folgendes:

- Für eine Kreditlinie: Angabe des genauen Werts in der Währung, auf die sie lautet;

- der Betrag einzelner Projekte oder Aufträge ist unter Bezug auf folgende Klassifizierung in Sonderziehungsrechten (SZR) anzugeben:

Kategorie I: bis zu 1 000 000 SZR

Kategorie II: von 1 000 000 SZR bis 2 000 000 SZR

Kategorie III: von 2 000 000 SZR bis 3 000 000 SZR

Kategorie IV: von 3 000 000 SZR bis 5 000 000 SZR

Kategorie V: von 5 000 000 SZR bis 7 000 000 SZR

Kategorie VI: von 7 000 000 SZR bis 10 000 000 SZR

Kategorie VII: von 10 000 000 SZR bis 20 000 000 SZR

Kategorie VIII: von 20 000 000 SZR bis 40 000 000 SZR

Kategorie IX: von 40 000 000 SZR bis 80 000 000 SZR

Kategorie X: von 80 000 000 SZR bis 120 000 000 SZR

Kategorie XI: von 120 000 000 SZR bis 160 000 000 SZR

Kategorie XII: von 160 000 000 SZR bis 200 000 000 SZR

Kategorie XIII: von 200 000 000 SZR bis 240 000 000 SZR

Kategorie XIV: von 240 000 000 SZR bis 280 000 000 SZR

Kategorie XV: über 280 000 000 SZR (*)

(*) Die tatsächliche Höhe ist als Vielfaches von 40 000 000 SZR anzugeben.

Bei Verwendung dieser Klassifizierung ist die Vertragswährung anzugeben.

8. Kreditbedingungen, zu denen die mitteilende Organisation ihre Unterstützung gewähren will (oder gewährt hat):

a) An- und Zwischenzahlungen;

b) Kreditlaufzeit (einschließlich Beginn der Laufzeit, Fälligkeit der Tilgungsraten für den Kapitalbetrag und Angabe, ob die Tilgungsraten gleich sind);

c) Zinssatz;

d) Unterstützung der lokalen Kosten (einschließlich Gesamthöhe der lokalen Kosten, ausgedrückt als Vomhundertsatz des Gesamtwerts der exportierten Waren und Dienstleistungen; Tilgungsbedingungen und Art der Unterstützung).

9. Sonstige zweckdienliche Angaben (einschließlich Bezugnahme auf ähnliche Fälle) und gegebenenfalls

a) Begründung für Anpassungen (anzugeben sind die Aktenzeichen der zugrundeliegenden Mitteilungen oder andere Verweise) oder für die Gewährung langfristiger Kredite an Länder der Kategorie I oder für konventionelle Kraftwerke usw.;

b) Gesamtkonzessionsniveau des gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfekredits, berechnet gemäß Ziffer 24 Buchstabe n), sowie der der Berechnung des Konzessionsniveaus zugrunde gelegte Abzinsungssatz;

c) Behandlung von An- und Zwischenzahlungen bei der Berechnung des Konzessionsniveaus;

d) Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung;

e) Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien.

ANHANG VI

RAHMEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (FIE)

1. Anwendungsbereich

Der Rahmen für den Informationsaustausch (FIE) umfasst die Kreditbedingungen für alle Exportkredit- und Kreditgarantiegesellschaften im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe a) des Übereinkommens sowie alle Entwicklungshilfefinanzierungen, für die die Mitteilungsverfahren der Ziffer 15 gelten.

2. Informationsaustausch

a) Die Teilnehmer

- können ein Auskunftsersuchen an andere Teilnehmer richten und sie nach ihrer Haltung gegenüber Drittländern, gegenüber Institutionen in Drittländern oder nach bestimmten Geschäftsusancen befragen;

- können nach Erhalt eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten, der die günstigsten Kreditbedingungen gewährt, die der auskunftsersuchende Teilnehmer anzubieten bereit wäre;

- denen Angaben über mutmaßliche Angebote anderer Teilnehmer für eine öffentliche Unterstützung zu Bedingungen vorliegen, die mit den Leitlinien des Übereinkommens nicht konform sind, können an einen anderen Teilnehmer ein Auskunftsersuchen mit detaillierten Angaben zu dem mutmaßlichen Sachverhalt richten.

Ergeht ein Auskunftsersuchen an mehrere Teilnehmer, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen. Eine Abschrift des Auskunftsersuchens ist dem Sekretariat zuzuleiten.

b) Jeder Teilnehmer, an den ein Auskunftsersuchen ergeht, erteilt innerhalb von sieben Kalendertagen alle ihm verfügbaren Auskünfte. Er macht zu der voraussichtlichen Entscheidung nach bestem Wissen so genaue Angaben wie nur möglich. Gegebenenfalls hat die vollständige Antwort so rasch wie nur möglich zu erfolgen. Abschriften sind den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat zuzuleiten.

c) Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil ein Antrag auf Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde, weil andere Bedingungen erwogen werden, oder aus irgendeinem anderen Grunde, so hat unverzueglich eine den veränderten Umständen entsprechende erneute Antwort zu erfolgen, mit Abschriften für alle übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und das Sekretariat.

d) Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land eigens benannten Kontaktstellen erfolgt per Textkommunikation (z.B. Teletex, Telex oder Telefax) und ist vertraulich zu behandeln.

3. Vorschläge für eine gemeinsame Haltung

a) Das Ergebnis eines Informationsaustauschs oder mündlicher Konsultationen (siehe das Protokoll zum Übereinkommen) kann eine gemeinsame Haltung sein. Ein Vorschlag für eine gemeinsame Haltung wird allen Teilnehmern, allen DAC-Kontaktstellen und dem Sekretariat zugeleitet. Der Vorschlag wird datiert und sieht wie folgt aus:

1. Aktenzeichen wie bei Mitteilungen nach dem Übereinkommen, jedoch mit dem Zusatz ,Gemeinsame Haltung';

2. Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

3. möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

4. vom vorschlagenden Land vorgesehene Kreditbedingungen;

5. Vorschlag für eine gemeinsame Haltung;

6. Staatsangehörigkeit und Name bekannter Gegenbieter;

7. kommerzieller und finanzieller Submissionsschluß und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

8. sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung, etwa vorliegende Studien über das Projekt oder besondere Umstände.

b) Ein Vorschlag für eine gemeinsame Haltung kann günstigere oder ungünstigere Bedingungen enthalten, als sie nach den Übereinkommen zulässig sind.

4. Verfahren

a) Die Teilnehmer sollten so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwanzig Kalendertagen, auf einen Vorschlag für eine gemeinsame Haltung reagieren. Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Informationen, in Form der Zustimmung, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines anderen Vorschlags für eine gemeinsame Haltung erfolgen. Lässt ein Teilnehmer wissen, daß er nicht Stellung nehmen kann, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil - im Falle eines Entwicklungshilfekredits für das in Frage stehende Projekt - die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, daß dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung angenommen hat. Wird der Teilnehmer nach der Verabschiedung der gemeinsamen Haltung angesprochen, so kann er die Verfahren nach Absatz 5 in Anspruch nehmen, wenn er beabsichtigt, günstigere Bedingungen einzuräumen, als sie in der gemeinsamen Haltung festgelegt sind.

b) Nach zwanzig Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer vom Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung. Wenn kein Teilnehmer den Vorschlag abgelehnt hat, aber nicht alle Teilnehmer ihn angenommen haben, wird der Vorschlag während weiterer acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

c) Kann sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, mit einem Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zweiten Frist auf eine gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist einvernehmlich verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer von der Verlängerung.

d) Hat ein Teilnehmer nach Ablauf der zweiten Frist die vorgeschlagene gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, daß er die gemeinsame Haltung befürwortet. Jedoch kann jeder Teilnehmer, auch derjenige, der den Vorschlag eingebracht hat, seine Zustimmung zu der gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.

e) Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer davon, ob die gemeinsame Haltung wirksam geworden oder abgelehnt worden ist. Die gemeinsame Haltung wird drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung wirksam. Das Sekretariat stellt eine laufend auf den letzten Stand gebrachte Liste aller angenommenen oder nicht beschlossenen gemeinsamen Haltungen im On-Line-System zur Verfügung.

5. Gültigkeit einer gemeinsamen Haltung

a) 1. Die Regeln einer vereinbarten gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in bezug auf das in der gemeinsamen Haltung bezeichnete Projekt.

2. Die Teilnehmer, die sich auf eine gemeinsame Haltung geeinigt haben, sollten das Sekretariat unterrichten, sobald die gemeinsame Haltung nicht mehr von Belang ist.

3. Durch Anfrage bei den Teilnehmern überprüft das Sekretariat die gemeinsame Haltung jeweils zwei Jahre nach deren Inkrafttreten. Die gemeinsame Haltung bleibt in Kraft, wenn ein Teilnehmer dies binnen vierzehn Kalendertagen bestätigt.

b) Die Absicht, ein günstigeres Angebot als das im Rahmen der gemeinsamen Haltung festgelegte zu machen, ist allen Teilnehmern und dem Sekretariat spätestens sechzig Kalendertage vor der Kreditzusage mitzuteilen. Die Mitteilung enthält eine Darlegung der Gründe für die Zusage sowie eine Erklärung darüber, wie verhindert wird, daß die Zusage nicht zu einer durch die Bereitstellung einer Finanzhilfe beeinflussten Kaufentscheidung führt (möglichst mit dem Ergebnis einer internationalen Ausschreibung). Auf Verlangen eines an diesem speziellen Kreditgeschäft interessierten Teilnehmers organisiert das Sekretariat mündliche Konsultationen. Die Teilnehmer enthalten sich während eines Zeitraums von achtundzwanzig Kalendertagen nach den mündlichen Konsultationen oder von sechzig Kalendertagen nach der Mitteilung aller Kreditzusagen, es sei denn, es wird eine andere gemeinsame Haltung festgelegt. Jeder Teilnehmer kann sich das Recht vorbehalten, sich gemäß Ziffer 16 des Übereinkommens einem Angebot anzupassen, das günstiger als das im Rahmen der gemeinsamen Haltung vereinbarte ist.

ANHANG VII

KRITERIEN ZUR BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG VON AUS MITTELN DER ENTWICKLUNGSHILFE FINANZIERTEN PROJEKTEN

Der Ausschuß für Entwicklungshilfe der ÖCD (DAC) hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen die entwicklungspolitische Relevanz der ganz oder teilweise aus Mitteln der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) finanzierten Projekte in Entwicklungsländern sichergestellt werden soll. Diese Kriterien sind im wesentlichen in folgenden Texten enthalten:

a) DAC Principles for Project Appraisal, 1988 (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten);

b) DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance, 1987 (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);

c) Good Procurement Practice for Official Development Assistance, 1986 (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe).

I. ÜBEREINSTIMMUNG DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)

1. Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionsausgaben oder öffentliche Ausgaben?

(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument das Projekt - z.B. ein öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes - behandelt wird).

2. Wird das Projekt durch ein internationales entwicklungspolitisches Finanzinstitut kofinanziert?

3. Ist das Projekt bereits nachweislich von einem internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitut oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner geringen entwicklungspolitischen Relevanz abgelehnt worden?

4. Ist das Projekt, falls es sich um ein Projekt des privaten Sektors handelt, von der Regierung des Empfängerlandes gebilligt worden?

5. Ist das Projekt durch eine Vereinbarung auf Regierungsebene abgedeckt, die ein breiteres Spektrum an Hilfsmaßnahmen seitens des Gebers im Empfängerland vorsieht?

II. VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN

6. Sind bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Bewertung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Bewertung von Projekten übereinstimmen? Die hierbei wichtigen Grundsätze betreffen die Beurteilung folgender Aspekte der Projekte:

a) wirtschaftliche Aspekte (Absätze 30 bis 38 der DAC-Grundsätze);

b) technische Aspekte (Absatz 22 der DAC-Grundsätze);

c) finanzielle Aspekte (Absätze 23 bis 29 der DAC-Grundsätze).

Wurden, soweit es sich um Ertrag abwerfende Projekte handelt und namentlich, wenn diese für einen wettbewerbsorientierten Markt bestimmt sind, die bei der Finanzierung im Rahmen der Entwicklungshilfe gegebenen Vorzugsbedingungen auf den Endnutzer der Mittel übertragen? (Absatz 25 der DAC-Grundsätze);

d) institutionelle Beurteilung (Absätze 40 bis 44 der DAC-Grundsätze);

e) Analyse der sozialen Seite und der Verteilungsfragen (Absätze 47 bis 57 der DAC-Grundsätze);

f) umweltpolitische Beurteilung (Absätze 55 bis 57 der DAC-Grundsätze).

III. VERGABEVERFAHREN

7. Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Für die Definitionen siehe die im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe der öffentlichen Entwicklungshilfe aufgeführten Grundsätze):

a) internationale Ausschreibung zum Wettbewerb (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für eine effiziente Gestaltung internationaler Ausschreibungen zum Wettbewerb);

b) nationale Ausschreibung zum Wettbewerb (Vergabegrundsatz IV);

c) informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B).

8. Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Lieferungen vorgesehen (Absatz 63 der DAC-Grundsätze)?

ANHANG VIII

FESTSETZUNG DER KOMMERZIELLEN REFERENZZINSSÄTZE (CIRRs)

1. Die Teilnehmer haben sich für die Festsetzung der besonderen kommerziellen Referenzzinssätze (SCIRRs) auf folgende Ziele geeinigt:

i) Die kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs) sollten die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der jeweiligen Währung wiedergeben;

ii) sie sollten weitgehend dem Vorzugszins für erstklassige inländische Kreditnehmer (Prime Rate) entsprechen;

iii) sie sollten, wo es zweckmässig erscheint, auf den Finanzierungskosten festverzinslicher Kredite während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren basieren;

iv) sie sollten nicht zu Verzerrungen der inländischen Wettbewerbsbedingungen führen;

v) sie sollten weitgehend dem Vorzugszins für erstklassige ausländische Kreditnehmer entsprechen.

2. Im Hinblick auf diese Ziele haben die Teilnehmer beschlossen, die kommerziellen Referenzzinssätze (CIRRs) unter Aufschlag einer Fixspanne auf die jeweiligen Basiszinssätze festzusetzen.

a) Für jede Währung entsprechen die Basiszinssätze entweder

i) der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt, der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf und bis zu achteinhalb Jahre beträgt, und der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder

ii) der Rendite einer Regierungsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit,

sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.

b) Die Fixspanne beträgt 100 Basispunkte, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.

ANHANG IX

KÜNFTIGE ARBEITEN

i) Differenzierter Abzinsungssatz (DDR)

Die Teilnehmer überprüfen bis spätestens Ende 1993 die Berechnungsmethode für den differenzierten Abzinsungsatz (DDR). Dies könnte für alle Währungen zu einer geänderten Formel führen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Entwicklungshilfekrediten in stärkerem Masse angemessene langfristige Marktzinssätze wiedergibt.

ii) Zielvorstellungen für die globale Aufbindung

Im Hinblick darauf, daß die globale Aufhebung der Lieferbedingungen bei der Entwicklungshilfe einer der besten Wege zur Verringerung von Handelsverzerrungen ist, arbeiten die Teilnehmer mit dem Entwicklungshilfeausschuß (DAC) zusammen, um bis spätestens Ende 1992 Zielvorstellungen für die Aufbindung zu entwickeln. In diesem Zusammenhang muß auch eine genauere Definition der Voraussetzungen, unter denen Entwicklungshilfe als gebunden oder teilweise ungebunden anzusehen ist, entwickelt werden.

iii) Sektoren

Die Teilnehmer nehmen zur Kenntnis, daß im Rahmen des GATT Verhandlungen über Subventionen für die Landwirtschaft sowie für Stahlanlagen und -ausrüstungen stattfinden werden. Über die Notwendigkeit, weitere oder ergänzende Leitlinien in das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite aufzunehmen, wird beraten, sobald das Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen des GATT vorliegt.

iv) Prämien

Gemäß ihren internationalen Verpflichtungen bekräftigen die Teilnehmer erneut den allgemeinen Grundsatz, daß die Höhe der für Exportkreditversicherungen berechneten Prämien für die Deckung langfristiger Kosten und Verluste nicht offensichtlich zu gering sein darf; sie werden diesen Abschnitt nach Abschluß der Uruguay-Runde überprüfen. In der Zwischenzeit müssen diese Begriffe weiter geklärt werden; zu diesem Zweck soll die ECG einen Bericht vorlegen.

v) SZR-bezogener Zinsatz

Die Teilnehmer überprüfen bis spätestens Ende 1993 die Berechnungsmethode für den SZR-bezogenen Zinssatz. Dies könnte zur Abschaffung des SZR-bezogenen Zinssatzes und gleichzeitig zu einer neuen Vereinbarung über einen differenzierten Abzinsungssatz (DDR) führen.

VERZEICHNIS DER LÄNDER, IN DENEN DAS BRUTTOSOZIALPRODUKT PRO KOPF DER BEVÖLKERUNG IM JAHRE 1990 MEHR ALS 2 465 US-DOLLAR BETRUG(38)

Andorra

Antigua und Barbuda

Aruba

Australien

Bahamas

Bahrein

Barbados

Belgien

Bermudas

Brasilien

Brunei

CSFR

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Französisch-Guyana

Französisch Polynesien

Gabun

Gibraltar

Griechenland

Grönland

Guadeloupe

Hongkong

Irak

Irland

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Katar

Kuwait

Libyen

Liechtenstein

Luxemburg

Macau

Malta

Martinique

Mayotte

Mexiko

Monaco

Montserrat

Neukaledonien

Neuseeland

Niederländische Antillen

Niederlande

Niü

Norwegen

Österreich

Oman

Pazifische Treuhandgebiete

der Vereinigten Staaten

Portugal

Réunion

Saint Kitts und Nevis

San Marino

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Seschellen

Singapur

Spanien

Südafrika

Südkorea

Suriname

Taiwan

Trinidad und Tobago

UdSSR(39)

Ungarn

Uruguay

Vatikan

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Staaten von Amerika

Vereinigtes Königreich

Wallis und Futuna

Zypern

"

(1) In folgender Zusammensetzung:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

(1) Angesichts der schweren Auseinandersetzungen im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens betrachten die Teilnehmer dieses Gebiet als nicht eingestuft. Sein künftiger Status wird nach den Verfahren gemäß Fußnote (7) zum Übereinkommen festgelegt, sobald sich die politische Lage stabilisiert hat und neue Angaben der Weltbank vorliegen.

(2) Länder im Gebiet der ehemaligen UdSSR (vorbehaltlich etwaiger Schätzungen des Pro-Kopf-Einkommens).