31993D0096

93/96/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1993 S. 0047 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Marokko

(93/96/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Muscheln mit Ursprung in Marokko ist bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bereits mehrfach ein Lähmungsgift (PSP) festgestellt worden.

Der beobachtete Giftgehalt stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar. Daher sind schnellstens Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen.

Da die marokkanischen Behörden keine Gesundheitsgarantie übernehmen, muß die Einfuhr von Muscheln aus Marokko verboten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern mit Ursprung in Marokko.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern die auf die Einfuhren anzuwendenden Maßnahmen, um sie in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung zu bringen. Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten über die Maßnahmen informiert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist anwendbar bis zum 15. März 1993.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.