31993D0085

93/85/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Marokko hinsichtlich der Beschaffung des Impfstoffs

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/1993 S. 0043 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Marokko hinsichtlich der Beschaffung des Impfstoffs

(93/85/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/337/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 8 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Marokko ist seit 1991 wiederholt Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Die Entwicklung der Seuchenlage in Marokko stellt eine ernste Gefahr für die Gemeinschaft dar.

Gemäß den Artikeln 8 und 13 der Entscheidung 90/424/EWG kann Marokko bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterstützt werden.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1992 hat sich das Königreich Marokko verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Tilgung der Seuche auf seinem Hoheitsgebiet durchzuführen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Marokko kann von der Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung für den Kauf des Impfstoffs gegen Maul- und Klauenseuche erhalten, der für das 1992 in den Provinzen Tanger, Tetouan, Larache, Chefchaoün, Al Hoceima, Nador, Oujda, Kenitra, Sidi Kacem, Taounate, Tarza, Fez und Meknes durchzuführende Programm verwendet werden soll.

Artikel 2

Um die in Artikel 1 genannte finanzielle Beteiligung zu erhalten, müssen die marokkanischen Behörden folgende Maßnahmen in die Wege leiten:

1. ein systematisches Programm zur Impfung aller empfänglichen Arten der in Artikel 1 genannten Provinzen. Dabei sind

- alle Schafe und Ziegen zweimal jährlich und

- alle Rinder einmal jährlich

zu impfen. Das verwendete Vakzin muß einen wirksamen erprobten Stamm des Untertyps 01 enthalten, für den von dem gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitut für MKS-Impfstoffe zufriedenstellend nachgewiesen werden konnte, daß er gegen den lokalen Virusstamm schützt;

2. eine geeignete Kennzeichnung der bereits geimpften Tiere;

3. bei jedem Ausbruch der Seuche eine epidemiologische Untersuchung zur Bestimmung des Ursprungs und der möglichen Verbreitung der Infektion;

4. Einrichtung von Sperrzonen, durch die die Verbreitung der Seuche aus verseuchten Gebieten soweit möglich verhindert werden soll.

5. Hinsichtlich des Impfstoffs gelten folgende Bestimmungen:

- Er muß in jeder Hinsicht den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs entsprechen;

- der Hersteller muß dem gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitut alle nötigen Angaben liefern, damit dieses überprüfen kann, ob der Impfstoff den geforderten Normen entspricht.

Artikel 3

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf 1 Million ECU.

Artikel 4

(1) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann erst erfolgen,

- nachdem die Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen erhalten hat und

- nachdem die Belege für den Kauf des gemäß Artikel 1 verwendeten Impfstoffs vorliegen.

(2) Der Bericht und die Belege nach Absatz 1 werden vom Königreich Marokko bis spätestens 31. März 1993 übermittelt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 45.