93/79/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neue Regelung für die Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 92/501/EWG
Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1993 S. 0066
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neue Regelung für die Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 92/501/EWG (93/79/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Entscheidung 92/501/EWG (3) hat die Kommission bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neue Regelung für die Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/496/EWG festgelegt. Es sind besondere Vorschriften vorzusehen für Tiere von Arten im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4) und für die Tiere gemäß Anhang B der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG. Es ist ein Anpassungszeitraum an die neue Kontrollregelung vorzusehen. Die festzulegenden Übergangsmaßnahmen müssen sowohl in ihrem Ausmaß als auch in ihrer Dauer zur Erleichterung dieser Anpassung unbedingt notwendig sein. Aus Gründen der Klarheit ist die Entscheidung 92/501/EWG aufzuheben und eine neue Entscheidung zu erlassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vorschriften dieser Entscheidung sind anzuwenden, wenn Tiere der unter die Richtlinie 92/65/EWG fallenden Arten und Tiere von Arten im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 90/425/EWG einer Grenzkontrollstelle nach den Modalitäten von Artikel 8 unter A.1.b) i) der Richtlinie 91/496/EWG vorgeführt werden. Artikel 2 Falls der Bestimmungsmitgliedstaat dem Eingangsmitgliedstaat seine Einfuhrbedingungen, gegebenenfalls gebührend übersetzt, übermittelt hat, muß der Einführer, wenn notwendig, die vorherige Bewilligung des Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten für den Transport der Sendung durch ihr Hoheitsgebiet erhalten haben. Die zuständige zentrale Behörde informiert ihre Grenzkontrollstellen über die obengenannten Einfuhrbedingungen, die ihr übermittelt worden sind. Artikel 3 (1) Falls die in Artikel 2 vorgesehene Bedingung nicht erfuellt ist, sind die Vorschriften dieses Artikels anzuwenden. (2) Der amtliche Tierarzt der Eingangskontrollstelle muß die Vorführung der Tiere auf Anweisung der zuständigen zentralen Behörde vorher bewilligen. (3) Gegebenenfalls muß der Einführer die vorherige Bewilligung des Durchfuhrmitgliedstaates bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten für den Transport der Sendung durch ihr Hoheitsgebiet erhalten haben. (4) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt auf Antrag des Einführers amtlich die Bedingungen bekannt, unter denen die in Artikel 1 genannten Tiere in das Gebiet dieses Staates verbracht werden dürfen. Diese Mitteilung ergeht an den Einführer der Tiersendung und muß folgende Angaben enthalten: - die Anschrift der Grenzkontrollstelle, der die Tiere vorgeführt werden; - die Tiersendung, auf die sich die Mitteilung bezieht, mit Angabe des Ursprungsdrittlandes; - die viehseuchenrechtlichen Bedingungen, denen die Tiere genügen müssen; - Name und Anschrift des Einführers und des Empfängers. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats schickt der zuständigen zentralen Behörde des Eingangsmitgliedstaats und/oder der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem am besten geeigneten Weg eine Kopie der amtlichen Mitteilung zu. (5) Bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle muß der Einführer dem mit den Veterinärkontrollen betrauten Personal die in Absatz 4 genannte amtliche Mitteilung vorlegen und gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache der Grenzkontrollstelle liefern, über die die Einfuhr abgewickelt wird. (6) Der für die Kontrollen an der Grenzkontrollstelle verantwortliche amtliche Tierarzt bewahrt die von den Einführern gemäß Absatz 5 vorgelegten amtlichen Mitteilungen auf und leitet sie monatlich an die zuständigen Behörden weiter, die sie ausgestellt haben. Artikel 4 In Erwartung einer Entscheidung der Kommission über die in Artikel 8 unter A. 2. vierter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG genannten zusätzlichen Garantien wenden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einfuhr von lebenden Tieren aus Drittländern die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen an. Das heisst, sie müssen die zentral zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten oder die Importeure über die in ihren nationalen Vorschriften enthaltenen und zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung angewandten zusätzlichen Garantien unterrichten. Artikel 5 Diese Entscheidung ist vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 gültig. Artikel 6 Die Entscheidung 92/501/EWG ist ab 1. Januar 1993 aufgehoben. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 306 vom 22. 10. 1992, S. 40. (4) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. (5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.