31993D0044

93/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsviremie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0053 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsviremie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey

(93/44/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (3), gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für nach den Inseln ausgeführte oder von den Inseln in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse unter den selben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission freiwillige oder obligatorische Programme zur Bekämpfung bestimmter Fischkrankheiten vorlegen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1992, 31. Juli 1992 und 9. Oktober 1992 hat das Vereinigte Königreich Programme zur Bekämpfung der Frühlingsviremie des Karpfens in Großbritannien und Nordirland bzw. auf Guernsey und der Insel Man übermittelt.

Diese Programme erfuellen die Bedingungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/EWG.

Es sind zusätzliche Garantien festzulegen, die für die Verbringung von bestimmten Fischarten nach den von den Programmen abgedeckten Gebieten verlangt werden können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsviremie des Karpfens in Großbritannien, Nordirland, auf der Insel Man und auf Guernsey werden genehmigt.

Artikel 2

(1) Nicht für den direkten menschlichen Konsum bestimmte im Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführte lebende Fische, die zu den für die Frühlingsviremie anfälligen Arten gehören, sowie deren Eier dürfen nur in die Gebiete nach Artikel 1 verbracht werden, wenn entweder die unter a) oder die unter b) genannten Bedingungen erfuellt sind:

a) i) Die Frühlingsviremie des Karpfens muß in der Ursprungsregion meldepflichtig sein.

ii) Meldungen eines Seuchenverdachts bei Cypriniden muß von den amtlichen Dienststellen der Ursprungsregion sofort nachgegangen werden.

iii) Infizierte Gegenden in der Ursprungsregion müssen als solche ausgewiesen werden.

iv) Sie dürfen nicht aus Gegenden stammen, die von den amtlichen Dienststellen der Ursprungsregion als infiziert ausgewiesen worden sind.

b) i) Die Ursprungsgegend muß insbesondere zu der Zeit, in der mit dem Auftreten der Frühlingsviremie des Karpfens zu rechnen ist, seit mindestens zwei Jahren von den amtlichen Dienststellen jährlich am Ursprungsort untersucht worden sein. Zudem müssen Labortests zur Isolierung des Virus durchgeführt worden sein.

ii) In schon vorher infizierten Gegenden müssen:

- mindestens drei Jahre lang die Tests nach i) durchgeführt worden sein, woraufhin als seuchenfrei anerkannte anfällige Arten mit der unter Beobachtung stehenden Population in Kontakt gebracht werden, um das Fehlen des Virus nachzuweisen,

oder

- die Population muß ganz beseitigt und die Anlagen desinfiziert werden. In diesem Fall darf der Bestand nur mit Arten aufgefuellt werden, die als seuchenfrei anerkannt sind.

iii) In Gegenden gemäß i) und ii) dürfen nur Arten verbracht werden, die aus einem als seuchenfrei anerkannten Ort stammen.

(2) Neben den Bestimmungen nach Absatz 1 muß den Lieferungen eine von der amtlichen Dienststelle ausgefuellte Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, daß die Ursprungsgegend die Bedingungen der Entscheidung 93/44/EWG der Kommission erfuellt.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich erlässt bis zum 1. Januar 1993 die zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 1.