31993D0042

93/42/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bezüglich Rinder, die für Dänemark bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0050 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bezueglich Rinder, die für Dänemark bestimmt sind

(93/42/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1968 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/657/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dänemark ist der Auffassung, daß sein Hoheitsgebiet von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis frei ist und hat der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG die entsprechende Begründung vorgelegt.

In Dänemark ist im Jahre 1984 ein Tilgungsprogramm für infektiöse bovine Rhinotracheitis eingeleitet worden.

Das betreffende Programm wird als erfolgreich bei der Tilgung dieser Krankheit in Dänemark angesehen.

Die dänischen Behörden unterwerfen die Verbringung von Rindern im nationalen Rahmen Vorschriften, die den in dieser Entscheidung vorgesehenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind.

Zusätzliche Garantien sind notwendig um den Fortschritt, den Dänemark schon erreicht hat, sicherzustellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zucht- oder Nutzrinder, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen und für Dänemark bestimmt sind, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Nach amtlichen Informationen dürfen in den vergangenen zwölf Monaten im Herkunftsbestand keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (IBR) aufgetreten sein.

2. Vor dem Versand müssen die Rinder 30 Tage lang in einer Einrichtung isoliert worden sein, die von der zuständigen Behörde zugelassen sein muß.

3. Die Rinder müssen einem serologischen Test an frühestens 21 Tage nach Isolierungsbeginn gewonnenen Seren unterzogen worden sein und hierbei einen negativen Befund gezeigt haben. Alle in der Isolierungseinrichtung befindlichen Tiere müssen diesem Test ebenfalls mit negativem Befund unterzogen worden sein.

4. Die zum Verbringen vorgesehenen Rinder dürfen nicht gegen IBR geimpft sein.

Artikel 2

Zum Schlachten bestimmte Rinder aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen, die für Dänemark bestimmt sind, müssen unmittelbar zum Bestimmungsschlachthof befördert werden.

Artikel 3

Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates muß für Rinder, die für Dänemark bestimmt sind, folgende Eintragung enthalten:

"Rinder in Übereinstimmung mit der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis."

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1988/64.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.