31993D0037

93/37/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/28/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0042 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/28/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(93/37/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz,

auf Antrag Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburgs und der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen der Kartoffel mit Ursprung in der Türkei wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffelkrankheiten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

Mit den Entscheidungen 91/28/EWG (3) und 91/610/EWG (4) hat die Kommission eine Ermächtigung zu solchen Ausnahmen für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei erteilt, sofern besondere technische Bedingungen erfuellt sind.

Gemäß der Entscheidung 91/610/EWG ist die Ermächtigung auf den 15. Juni 1992 befristet.

Die Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG sind anhand einer Bewertung der Pflanzengesundheitsrisiken neu gefasst worden, um die diesbezueglichen Vorschriften an den Gemeinsamen Binnenmarkt anzupassen.

Diese Bewertung der Pflanzengesundheitsrisiken war die Grundlage für eine Änderung und Revision der diesbezueglichen Vorschriften der vorgenannten Richtlinie.

Gemäß der Richtlinie 91/683/EWG des Rates (5) setzen die Mitgliedstaaten jedoch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie 91/683/EWG binnen sechs Monaten nach der Revision der Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen.

Die vorgenannte Revision hat sich verzögert.

Die Ermächtigung gilt unbeschadet der Abschaffung der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen zum 1. Januar 1993.

Die Umstände, die der Ermächtigung zugrunde lagen, bestehen fort.

Die Ermächtigung ist daher um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 91/28/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) wird "1991" durch "1992" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "vom 1. Februar 1992 bis zum 15. Juni 1992" durch folgende Worte ersetzt: "vom 1. Februar 1993 bis zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 77/93/EWG in einzelstaatliches Recht oder bis zum 15. Juni 1993, je nach dem, welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird. Dieser Zeitpunkt ist der letztmögliche Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft."

3. In Artikel 3 wird das Datum "1. August 1992" durch das Datum "1. August 1993" ersetzt.

4. In Anhang II Nummer 8 wird "91/610/EWG" durch "93/37/EWG" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 11. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1991, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 3. 12. 1991, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 29.