31993D0029

93/29/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/505/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Nadelschnittholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der spanische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0029 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/505/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Nadelschnittholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der spanische, der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(93/29/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich,

auf Antrag Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG darf Nadelholz des KN-Codes ex 4407 10 mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen nur dann in die Gemeinschaft verbracht werden, wenn es in geeigneter Weise künstlich getrocknet wurde und entsprechend gekennzeichnet ist.

Nadelholz mit Ursprung in Kanada wird gegenwärtig in die Gemeinschaft eingeführt. Für Schnittholz wird in Kanada in der Regel kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt. Für die künstliche Trocknung stehen dort zur Zeit nur beschränkt Kapazitäten zur Verfügung.

Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen hat die Kommission festgestellt, daß es in Kanada ein amtlich genehmigtes und kontrolliertes Programm zur Ausstellung von "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigungen" (Certificates of Debarking and Grub-Hole Control) gibt, das eine geeignete Entrindung gewährleisten und die von Schadorganismen ausgehende Gefahr verringern soll. Die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ist gering, wenn dem Holz eine im Rahmen dieses Programms ausgestellte "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigung" beigefügt ist.

Mit ihren Entscheidungen 90/505/EWG (3), 91/635/EWG (4) und 92/13/EWG (5) hat die Kommission eine Ermächtigung zu solchen Ausnahmen für Nadelschnittholz mit Ursprung in Kanada erteilt, soweit besondere technische Voraussetzungen eingehalten werden und die vorgenannte "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigung" beigefügt ist.

Bisher haben sich keine ausreichenden Tatsachen ergeben, die dem ordnungsgemässen Funktionieren des vorgenannten "Entrindungs- und Wurmlochkontrollprogramms" entgegenstehen.

Gemäß der Entscheidung 92/13/EWG ist die Ermächtigung auf den 31. Dezember 1992 befristet.

Derzeit stellt die ordnungsgemässe künstliche Trocknung von Holz eine wirksame Maßnahme zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Einschleppen bestimmter Nadelholzschädlinge dar. Im allgemeinen werden bei verschiedenen Holzarten jedoch unterschiedliche Trocknungsverfahren angewendet, um den besten Trocknungsgrad für ihre Endverwendung zu erzielen. Diese Trocknungsverfahren machen eine Wärmebehandlung erforderlich, bei der das Holz mehr oder minder lang unterschiedlich hohen Temperaturen ausgesetzt wird.

Es wurde ein gemeinschaftliches Forschungsprogramm erstellt mit dem Ziel, diejenigen Parameter zu definieren, die bei der Wärmebehandlung die Tilgung von Bursaphelenchus xylophilus und seiner Träger gewährleisten. Auf diese Weise sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, diejenigen Anforderungen festzulegen, die ständig erfuellt sein müssen, damit sich diese Organismen nicht verbreiten können.

Die Ergebnisse dieser Forschungen waren die Grundlage für Änderungen und eine Revision der diesbezueglichen Anhänge IV und V der vorgenannten Richtlinie.

Gemäß der Richtlinie 91/683/EWG des Rates (6) setzen die Mitgliedstaaten jedoch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie 91/683/EWG binnen sechs Monaten nach der Revision der Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen.

Die vorgenannte Revision hat sich verzögert.

Die Ermächtigung gilt unbeschadet der Abschaffung der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen zum 1. Januar 1993.

Die Ermächtigung ist daher um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 90/505/EWG erhält folgende Fassung:

"Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt für einen Zeitraum, der an dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 77/93/EWG in einzelstaatliches Recht endet. Dieser Zeitpunkt ist der letztmögliche Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft. Die Ermächtigung kann vorzeitig widerrufen werden, wenn entweder festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß diese Bedingungen nicht eingehalten wurden."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 11. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 282 vom 13. 10. 1990, S. 63.

(4) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 32.

(5) ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 29.