31993D0021

93/21/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/539/EWG über die Einfuhr von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch, Ebersamen, Schweineembryonen und Schweinefleischerzeugnissen aus Ungarn

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0007 - 0007


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/539/EWG über die Einfuhr von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch, Ebersamen, Schweineembryonen und Schweinefleischerzeugnissen aus Ungarn

(93/21/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/438/EWG, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Ungarn wurden Ausbrüche der klassischen Schweinepest gemeldet.

Die Seuchensituation in Ungarn könnte die Viehbestände der Mitgliedstaaten angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch, Ebersamen, Schweineembryonen und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen ernsthaft gefährden.

Infolge der Ausbrüche der klassischen Schweinepest hat die Kommission am 10. November 1992 die Entscheidung 92/539/EWG (4) über die Einfuhr von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch, Ebersamen, Schweineembryonen und Schweinefleischerzeugnissen aus Ungarn erlassen.

Die mit der Entscheidung 92/539/EWG erlassenen Maßnahmen sind als vorübergehende Schutzmaßnahmen anzusehen, über deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Ständige Veterinärausschuß entscheidet.

Angesichts der Seuchenentwicklung ist es angezeigt, diese Maßnahmen zu ändern. Die für lebende Schweine, frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse aus Ungarn vorgeschriebenen Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse werden separat mit der Entscheidung 93/20/EWG der Kommission (5) geändert.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 92/539/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Entscheidung der Kommission vom 10. November 1992 über die Einfuhr von Ebersamen und Schweineembryonen aus Ungarn in die Gemeinschaft".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus der Grafschaft Békés in Ungarn:

- Ebersamen von Hausschweinen,

- Embryonen von Hausschweinen."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 68.

(5) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.