31993D0020

93/20/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1992 hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch, von Schweinefleischerzeugnissen und von lebenden Schweinen aus Ungarn und zur Änderung der Entscheidungen 82/8/EWG, 91/449/EWG und 92/322/EWG

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0005 - 0006


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1992 hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch, von Schweinefleischerzeugnissen und von lebenden Schweinen aus Ungarn und zur Änderung der Entscheidungen 82/8/EWG, 91/449/EWG und 92/322/EWG

(93/20/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 6, 11, 15, 16, 21 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Ungarn sind durch die Entscheidung 82/8/EWG der Kommission (3) festgelegt worden.

Das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Ungarn ist durch die Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (4) festgelegt worden.

Die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Haustieren der Gattungen Rind und Schwein aus Ungarn sind durch die Entscheidung 92/322/EWG der Kommission (5) festgelegt worden.

Die zuständigen Veterinärbehörden Ungarns haben über Ausbrüche der klassischen Schweinepest im Kreis Békés berichtet.

Diese Situation stellte ein ernsthaftes Risiko für die Tiergesundheit in der Europäischen Gemeinschaft dar. Deshalb wurde durch die Entscheidung 92/539/EWG der Kommission (6) die Aussetzung der Einfuhren aus Ungarn von lebenden Schweinen, von frischem Schweinefleisch, Schweinesamen, Schweineembryos und von Schweinefleischerzeugnissen (mit Ausnahme jener, die einer vollständigen Hitzebehandlung unterzogen wurden) festgelegt.

Die zuständigen Veterinärbehörden Ungarns haben alle notwendigen Gesundheitsmaßnahmen einschließlich des Verbots der Verbringung von lebenden Schweinen, von Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus dem oben angeführten Kreis zum übrigen Teil des Landes ergriffen.

Aufgrund der Ergebnisse einer Dienstreise der Kommission nach Ungarn erscheint die Situation unter Kontrolle. Es ist möglich, Ungarn zu regionalisieren und damit die Einfuhr von lebenden Schweinen, von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus Ungarn mit Ausnahme von Herkünften aus dem Kreis Békés zuzulassen.

Die entsprechenden Veterinärbescheinigungen müssen demzufolge geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhren von Hausschweinen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen dieser Tierart einschließlich des Fleisches von Wildschweinen aus Ungarn mit Ausnahme von Herkünften aus dem Kreis Békés. Die Mitgliedstaaten genehmigen jedoch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus dem Kreis Békés, soweit diese einer Hitzebehandlung mit einem Fo-Wert von 3,00 oder mehr in einem hermetisch abgeschlossenen Behältnis unterzogen worden sind oder diese auf eine Kerntemperatur von nicht weniger als 70 °C durcherhitzt oder einer Behandlung unterzogen worden sind, die aus natürlicher Fermentation und Reifung von nicht weniger als neun Monaten für Schinken besteht, die nicht weniger als 5,5 kg wiegen und die die folgenden Merkmale haben:

- aW-Wert von nicht mehr als 0,93,

- pH-Wert von nicht mehr als 6.

Artikel 2

Anhang A der Entscheidung 82/8/EWG wird wie folgt geändert:

1. Nach den Worten: "Ausfuhrland Ungarn" werden die Worte "(mit Ausnahme von frischem Schweinefleisch aus dem Kreis Békés)" hinzugefügt.

2. In Abschnitt IV Ziffer 1 erster Gedankenstrich werden nach den Worten "Gebiet von Ungarn" die Worte "(mit Ausnahme von Schweinen aus dem Kreis Békés, die nach dem 1. September 1992 geschlachtet wurden)" hinzugefügt.

Artikel 3

Die Entscheidung 91/449/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang A Teil II werden dem Wort "Ungarn" die Worte "(mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen aus dem Kreis Békés, die aus Fleisch von Schweinen gewonnen wurden, die nach dem 1. September 1992 geschlachtet wurden)" hinzugefügt.

2. In Anhang D Teil II wird Ungarn einbezogen in die Liste von Ländern, die das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung nach Teil I des Anhangs D verwenden dürfen.

Artikel 4

Die Entscheidung 92/322/EWG wird wie folgt geändert:

1. In den Anhängen C und D werden nach den Worten "Ausfuhrland: Ungarn" die Worte "(mit Ausnahme des Kreises Békés)" hinzugefügt.

2. In den Anhängen C und D werden im jeweiligen Abschnitt V Ziffer 1 nach dem Wort "Ungarn" die Worte "(mit Ausnahme des Kreises Békés)" hinzugefügt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 13. 1. 1982, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 177 vom 30. 6. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 68.