Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie
Amtsblatt Nr. C 172 vom 08/07/1992 S. 0002 - 0003
ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18. Juni 1992 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie (92/C 172/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 22. Juli 1975 hat der Rat eine Entschließung über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie (1), nachstehend "Entschließung von 1975" genannt, angenommen. Auf der Grundlage verschiedener Mitteilungen der Kommission hat der Rat am 26. September 1988, am 21. Juni 1989 und am 26. März 1990 Schlußfolgerungen angenommen, in denen er unter anderem die zentrale Bedeutung bekräftigt, die er der Entschließung von 1975 beimisst. Am 24. Januar 1992 hat die Kommission dem Rat einen Bericht für den Zeitraum von April 1987 bis April 1991 über die Durchführung der Entschließung von 1975 vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, wie wichtig es ist, daß alle Stellen, die innerhalb der Gemeinschaft die nukleare Sicherheit gewährleisten und überprüfen, weiterhin aktiv am derzeitigen Konsultations- und Koordinierungsprozeß mitwirken, der im Rahmen der Entschließung von 1975 erfolgreich ins Werk gesetzt wurde, und die Ergebnisse dieser Arbeiten über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus nutzen. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz von Bevölkerung und Arbeitnehmern sowie mit dem Schutz der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlungen kommt der Problematik der nuklearen Sicherheit, insbesondere angesichts der jüngsten Entwicklungen in ganz Europa, grosse Bedeutung zu - 1. ERKENNT die Fortschritte AN, die entsprechend der Forderung in der Entschließung von 1975 bei der Gewährleistung eines zufriedenstellenden Schutzniveaus für die Bevölkerung und die Umwelt in der Gemeinschaft, das dem höchsten praxisgerechten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, erzielt worden sind, sowie die Fortschritte bei den Bemühungen, zur internationalen Akzeptanz gleich hoher Sicherheitsniveaus beizutragen; 2. BESTÄRKT die Kommission, die nationalen Sicherheitsbehörden, die mit der Beurteilung der nuklearen Sicherheit befassten Stellen, die Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die im Nuklearsektor tätigen Energieversorgungsunternehmen und die Hersteller von kerntechnischen Anlagen in der Gemeinschaft darin, weiterhin aktiv am derzeitigen, gut funktionierenden Konsultations- und Kooperationsprozeß im Rahmen der Entschließung von 1975 mitzuwirken; 3. BEKRÄFTIGT die Bedeutung des technologischen Fortschritts für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen UND ERSUCHT daher die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Abstimmung durch bedeutsame gemeinsame Maßnahmen in grundlegenden Sicherheitsfragen fortzusetzen und zu intensivieren. Er verweist daher auf die entscheidende Bedeutung von Forschung und technologischer Erneuerung im Bereich der nuklearen Sicherheit sowie auf die Notwendigkeit einer Fortsetzung und Ausweitung der in der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Entwicklung künftiger Reaktorgenerationen. In diese Maßnahmen können im Rahmen des Möglichen Drittländer, insbesondere die Länder Mittel- und Osteuropas und die Republiken der ehemaligen UdSSR, einbezogen werden; 4. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, unter aktiver Mitwirkung der Kommission bei den Sicherheitskriterien und -anforderungen weiterhin für eine intensive Abstimmung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden in der Gemeinschaft sowie für die Einbeziehung der in der Praxis erzielten Ergebnisse der Mitgliedstaaten zu sorgen, damit ein Katalog von gemeinschaftsweit anerkannten Sicherheitskriterien und -anforderungen erstellt werden kann; 5. WEIST auf die besondere Bedeutung HIN, die er der nuklearen Sicherheit in Europa beimisst, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Nuklearbereich, speziell mit den anderen europäischen Ländern, insbesondere mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Republiken der ehemaligen UdSSR, hauptsächlich und vorrangig darauf hinzuwirken, daß das Sicherheitsniveau ihrer kerntechnischen Anlagen auf einen Standard, der dem der Gemeinschaft ver gleichbar ist, gebracht und die Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene bereits anerkannten Sicherheitskriterien und -anwendungen gefördert wird; 6. ERMUTIGT die Mitgliedstaaten und die Kommission, sich bei ihrem Vorgehen in den internationalen Gre mien auf der Grundlage der in der Gemeinschaft erreichten Ergebnisse mit dem Ziel abzustimmen, ein System international anerkannter Sicherheitskriterien und -anforderungen im Bereich der Kernenergie festzulegen, und zwar insbesondere im Rahmen der Internationalen Atomenergieorganisation (IÄO). (1) ABl. Nr. C 185 vom 14. 8. 1975, S. 1.