31992S1775

Entscheidung Nr. 1775/92/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Halbzeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und Brasilien, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren

Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/07/1992 S. 0023 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0232
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0232


ENTSCHEIDUNG Nr. 1775/92/EGKS DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Halbzeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und Brasilien, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die

Artikel 10

und 12,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Entscheidung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Halbzeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und Brasilien ein.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten einige Ausführer bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, beziehungsweise nahmen schriftlich zu dem Zoll Stellung.

(3) Auf Antrag wurden die Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(4) Die mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen der Kommission, soweit angemessen, zu ihrer Berücksichtigung geändert.

C. WARE

(5) Nach Einführung der vorläufigen Zölle zeigte sich, daß aufgrund der Warenbeschreibung unter Randnummer 11 und in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS diese Zölle für bestimmtes Halbzeug aus legiertem Schnellarbeitsstahl des KN-Codes 7224 90 15 gelten, das von der Untersuchung nicht betroffen ist. Um bestimmte legierte Schnellarbeitsstähle von dem Zoll auszunehmen, ist die Warenbeschreibung daher wie folgt zu ändern: Halbzeug aus legiertem Stahl mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, warm vorgewalzt oder stranggegossen, mit Ausnahme von Schnellarbeitsstahl, der KN-Codes 7224 90 09 und ex 7224 90 15.

D. DUMPING

Türkei

(6) Seit der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden keine neuen Beweise zu dem Dumping vorgelegt; die Kommission betrachtet daher ihre Dumpingaufklärung in der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS als endgültig.

Die vorläufige Dumpingfeststellung betreffend die Einfuhren aus der Türkei wird folglich bestätigt.

Brasilien

(7) Auf der Grundlage der Dumpingberechnung unter den Randnummern 15 bis 18 und 20 bis 25 der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS ermittelte die Kommission vorläufig eine unterschiedliche Dumpingspanne für jeden der vier brasilianischen Hersteller, die an der vorläufigen Untersuchung mitarbeiteten.

(8) Im Falle der Ausfuhren von Aços Anhangüra (Villares) SA, Sao Paulo, Brasilien, und von Aços Finos Piratini SA, Porto Alegre, Brasilien, wurden seit der Einführung des vorläufigen Zolls keine neuen Beweise zu dem Dumping vorgelegt; daher werden die in der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS dargelegten Dumpingfeststellungen für die Ausfuhren dieser beiden Hersteller als endgültig betrachtet.

(9) Was die vorläufige Dumpingfeststellung für Villares Indústrias de Base SA (Vibasa) betrifft, so behauptete dieser Hersteller, die Kommission hätte bei der Ermittlung des Normalwertes bestimmte unmittelbar mit den Inlandsverkäufen zusammenhängende Vertriebskosten, die bei Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht anfallen, in dem Gesamtbetrag für Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten erfasst, der den Produktionskosten hinzugerechnet wurde. Er beantragte daher eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) Ziffern i) und v) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission.

(10) Auf Grundlage der vom Ausführer vorgelegten Beweise gab die Kommission diesem Antrag statt und nahm entsprechende Änderungen bei der Berechnung der endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne vor, die auf 4,9 % der cif-Ausfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt wird.

(11) Was die vorläufige Dumpingfeststellung für Companhia Aços Especiais Itabira (Acesita) betrifft, so behauptete der Ausführer, die Kommission hätte einen falschen Index zur Inflationsbereinigung angewandt und damit die Auswirkungen der Inflation auf die zur Ermittlung des Normalwertes herangezogenen Produktionskosten überbewertet.

(12) Die Kommission bestätigte, daß der Berichtigungsindex, mit dem der Ausfuhrpreis und die Produktionskosten im Ausfuhrmonat auf ein vergleichbares Niveau gebracht werden sollten, die Produktionskosten zu stark aufblähte. Angesichts der brasilianischen Inflationsrate hat dies erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Dumpingberechnung und macht eine Berichtigung erforderlich.

(13) Ferner wurde anhand entsprechender Beweise geltend gemacht, bestimmte Ausgabenposten von Acesita bezögen sich auf andere Tätigkeiten in der Gruppe (insbesondere die Holding-Rolle von Acesita in verbundenen Gesellschaften) und seien daher für die Herstellung und den Verkauf der von dem Verfahren betroffenen Waren als nicht relevant zu betrachten.

(14) Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise erkannte die Kommission die Argumente des Ausführers an und berichtigte die Dumpingberechnung für Acesita. Die endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne wird dementsprechend auf 8,5 % der cif-Ausfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

E. DUMPINGSPANNEN

(15) Es ergaben sich folgende endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Ausfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft:

- Asil Celik, Istanbul, Türkei 33,7 % - Aços Anhangüra (Villares) SA,

Sao Paulo, Brasilien 15,0 % - Aços Especiais Itabira (Acesita),

Belo Horizonte, Brasilien 8,5 % - Villares Indústrias de Base SA (Vibasa),

Sao Paulo, Brasilien 4,9 % - Aços Finos Piratini SA,

Porto Alegre, Brasilien 1,7 %.

(16) Für die Ausführer, die sich im Verlauf der Untersuchung nicht meldeten, traf die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Um eine Umgehung des Zolls zu vermeiden, erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, die Untersuchungsergebnisse heranzuziehen und die Dumpingspanne für die Türkei auf 33,7 % und für Brasilien auf 15 % festzusetzen.

F. SCHÄDIGUNG

(17) Zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Schadensursache wurden keine neuen Beweise vorgelegt, so daß die Kommission ihre diesbezuegliche Schlußfolgerung in der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS bestätigt.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(18) Innerhalb der in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS gesetzten Frist gingen keine Sachäusserungen von Abnehmern der Waren ein, die von diesem Verfahren betroffen sind und den vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen.

(19) Die Kommission bestätigt daher ihre Schlußfolgerung, wonach im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren von Halbzeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und Brasilien zu ergreifen sind.

H. ENDGÜLTIGER ZOLLSATZ

Türkei

(20) Da die vorläufigen Feststellungen der Kommission im Falle der Ausfuhren aus der Türkei bestätigt wurden, sollte der endgültige Antidumpingzoll auf derselben Höhe festgesetzt werden wie der vorläufige Antidumpingzoll.

Brasilien

(21) Ausser im Falle der Ausfuhren von Vibasa und Acesita wurden die vorläufigen Feststellungen der Kommission bestätigt, so daß der endgültige Antidumpingzoll auf derselben Höhe festgesetzt werden sollte wie der vorläufige Antidumpingzoll.

(22) Was die Einfuhren von Vibasa beziehungsweise Acesita betrifft, so sollte der endgültige Zoll in Anbetracht der Feststellungen unter den Randnummern 9 bis 14 auf der Höhe der endgültigen Dumpingspanne festgesetzt werden, die auf der Grundlage der neu vorgebrachten Argumente der betroffenen Ausführern berechnet wurde, da die im Rahmen der vorläufigen und endgültigen Sachaufklärung ermittelte Schadensschwelle höher ist als diese Spanne.

I. VERPFLICHTUNG

(23) Nachdem der türkische Hersteller Asil Celik davon unterrichtet worden war, daß die wichtigsten Feststellungen aus der vorläufigen Untersuchung bestätigt würden, bot er eine Verpflichtung für seine Ausfuhren von Halbzeug aus legiertem Stahl in die Gemeinschaft an.

(24) Diese Verpflichtung wird sich dahin gehend auswirken, daß die Preise der betreffenden Waren bei Ausfuhr in die Gemeinschaft so stark angehoben werden, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beseitigt wird. Die Kommission ist der Auffassung, daß sich die Einhaltung dieser Verpflichtung administrativ überprüfen lässt. Sie hält daher das Verpflichtungsangebot für annehmbar.

(25) Sollte diese Verpflichtung von dem betreffenden Hersteller nicht eingehalten oder zurückgenommen werden, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission unverzueglich einen vorläufigen Zoll auf der Grundlage der Ergebnisse und Schlußfolgerungen dieser Untersuchung einführen. In der Folge kann die Kommission auf der Grundlage der in dieser Untersuchung zusammengetragenen Informationen einen endgültigen Zoll einführen.

(26) Der Beratende Ausschuß wurde zu diesem Vorgehen konsultiert; er erhob keine Einwände.

J. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(27) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung der Gemeinschaftshersteller wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen und die Beträge, die diesen Zoll übersteigen, freizugeben.

(28) Unter Berücksichtigung von Randnummer 5 ist es angemessen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Halbzeug aus legiertem Schnellarbeitsstahl des KN-Codes ex 7224 90 15 mit Ursprung in der Türkei und Brasilien freizugeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot von Asil Celik Sanayi ve Ticaret AS, Istanbul, Türkei, wird angenommen.

Artikel 2

(1) Auf die Einfuhren von bestimmtem Halbzeug aus legiertem Stahl mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, warm vorgewalzt oder strangegossen, mit Ausnahme von Schnellarbeitsstahl, der KN-Codes 7224 90 09 und ex 7224 90 15 (Taric-Code: 7224 90 15*90), mit Ursprung in der Türkei und Brasilien, wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Der endgültige Zollsatz auf den Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

- 16,0 % für die Einfuhen von Halbzeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (Taric-Zusatzcode: 8672),

- 15,0 % für Einfuhren von Halbzeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien (Taric-Zusatzcode: 8625).

(3) Unbeschadet Absatz 2 beträgt der Satz des endgültigen Antidumpingzolls:

- 8,5 % für die betreffenden Waren, die hergestellt werden von Aços Especiais Itabira (Acesita), Belo Horizonte, Brasilien (Taric-Zusatzcode: 8670),

- 4,9 % für die betreffenden Waren, die hergestellt werden von Villares Indústrias de Base SA (Vibasa), Sao Paulo, Brasilien (Taric-Zusatzcode: 8624),

- 1,7 % für die betreffenden Waren, die hergestellt werden von Aços Finos Piratini SA, Porto Alegre, Brasilien (Taric-Zusatzcode: 8623).

(4) Unbeschadet Absatz 2 gilt der Zoll nicht für die betreffenden Waren, die von Asil Celik Sanayi Ve Ticaret AS, Istanbul, Türkei (Taric-Zusatzcode: 8671) hergestellt werden.

(5) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 3

(1) Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Entscheidung Nr. 891/92/EGKS hinterlegten Beträge werden bis zur Höhe des endgültigen Antidumpingzolls vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

(2) Im Falle der Ausfuhren von Asil Celik Sanayi Ve Tricaret AS sind die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll in voller Höhe zu vereinnahmen.

(3) Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Halbzeug aus legiertem Schnellarbeitsstahl des KN-Codes ex 7224 90 15 werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18, in der berichtigten Fassung im ABl. Nr. L 273 vom 5. 10. 1988, S. 19. (2) ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 26.