31992R3932

Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft

Amtsblatt Nr. L 398 vom 31/12/1992 S. 0007 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3932/92 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (1),

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigt die Kommission, Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag durch Verordnung im Bereich der Versicherungswirtschaft auf Gruppen von Vereinbarungen, Entscheidungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Versicherungswirtschaft anzuwenden, die folgendes zum Gegenstand haben: a) die Festsetzung gemeinsamer Risikoprämientarife, die auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder der Anzahl der Schadensfälle beruhen; b) die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen; c) die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken; d) die Abwicklung von Schadensfällen; e) die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen; f) die Erstellung von Verzeichnissen erhöhter Risiken und den Austausch der entsprechenden Informationen.

(2) Die Kommission hat bisher durch die Bearbeitung von Einzelfällen ausreichende Erfahrung erworben, um von der Ermächtigung bezueglich der in dieser Liste unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Sachverhalte Gebrauch machen zu können.

(3) In vielen Fällen geht die Zusammenarbeit der Versicherungsunternehmen in den oben genannten Sachverhalten über das hinaus, was in der Kooperationsbekanntmachung der Kommission (3) zugelassen worden ist und fällt unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Es sind daher die Wettbewerbsbeschränkungen, die in die vier von ihr abgedeckten Sachverhaltsgruppen aufgenommen werden können, zu beschreiben.

(4) Ferner müssen für jeden dieser vier Bereiche die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfuellt sein müssen, damit er unter die Freistellung fällt. Diese Voraussetzungen müssen sicherstellen, daß die Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsunternehmen mit Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vereinbar ist und bleibt.

(5) Schließlich müssen für jeden dieser Sachverhalte die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Freistellung keine Anwendung findet. Hierzu müssen die Klauseln beschrieben werden, die in den unter die Verordnung fallenden Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen, weil sie den Beteiligten unverhältnismässige Beschränkungen auferlegen; gleiches gilt für andere unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallende Beschränkungen, deren Vorteilhaftigkeit im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht generell vermutet werden kann.

(6) Die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen oder innerhalb von Unternehmensvereinigungen bei der Zusammenstellung von Statistiken, die sich erstrecken auf die Zahl der Schadensfälle, die Zahl der einzelnen versicherten Risiken, den Gesamtbetrag der zur Befriedigung von Forderungen geleisteten Zahlungen und den Gesamtbetrag der Versicherungssummen, verbessert die Kenntnis über die Risiken und erleichtert die Bewertung der Risiken durch die einzelnen Versicherer. Dies gilt auch für deren Auswertung zur Ermittlung unverbindlicher Nettoprämien oder, im Falle von Versicherungen, welche ein Kapitalisierungselement beinhalten, für die Erstellung von Tabellen über die Häufigkeit. Gemeinsame Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen von ausserhalb des Einflußbereichs der beteiligten Unternehmen liegenden Umständen, die sich auf die Häufigkeit oder das Ausmaß von Schäden oder den Ertrag verschiedener Anlageformen beziehen, sollten ebenfalls ermöglicht werden. Es muß gleichwohl sichergestellt werden, daß diese Wettbewerbsbeschränkungen nur in dem zur Erreichung der genannten Ziele erforderlichen Umfang zugelassen werden. Es ist deshalb festzulegen, daß abgestimmte Verhaltensweisen über Bruttoprämien, d. h. Prämien, die den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt werden und die Verwaltungs-, Vertriebs- und andere Kosten, Sicherheitszuschläge oder Gewinnmargen beinhalten, nicht zulässig sind und daß auch die Nettoprämien nur als Referenzwerte anzusehen sind.

(7) Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen oder Muster-Vertragsbestimmungen für die Direktversicherung sowie Mustermodelle zur Darstellung von Überschußbeteiligungen bei Lebensversicherungsverträgen haben den Vorteil, daß sie die Vergleichbarkeit des Leistungsumfangs durch den Versicherungsnehmer und eine einheitliche Einteilung der Risiken erleichtern. Dennoch darf es hierdurch nicht zu einer Standardisierung der Produkte oder zu einer zu starken Bindung der Kunden kommen. Demgemäß sollte die Freistellung nur unter der Voraussetzung Anwendung finden, daß die Muster keinen verbindlichen Charakter haben und nur als unverbindliche Modelle dienen.

(8) Allgemeine Versicherungsbedingungen dürfen insbesondere keine systematischen Risikoausschlüsse enthalten ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese Risiken durch Vereinbarung in die Deckung einbezogen werden können; sie dürfen den Versicherungsnehmer nicht unverhältnismässig lange binden und über den ursprünglichen Zweck des Versicherungsvertrags hinausgehen. Dies gilt ungeachtet der auf Gemeinschafts- oder nationalem Recht beruhenden gesetzlichen Verpflichtungen.

(9) Ausserdem ist festzulegen, daß diese allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle interessierten Personen, insbesondere den Versicherungsnehmer, zugänglich sind, um auf diese Weise tatsächlich Transparenz sicherzustellen und um einen Vorteil für den Verbraucher herbeizuführen.

(10) Die Errichtung von Mitversicherungs- oder Mit-Rückversicherungsgemeinschaften zur Deckung einer unbestimmten Zahl von Risiken ist insofern positiv zu beurteilen, als hierdurch einer grösseren Zahl von Versicherern der Marktzutritt ermöglicht wird und dadurch die Kapazität zur Deckung insbesondere von grossen, selten auftretenden oder neuartigen Risiken erweitert wird.

(11) Um wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, muß die Freistellung dieser Gemeinschaften davon abhängig gemacht werden, daß die Beteiligten auf dem relevanten Markt keinen Marktanteil haben, der einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Ein Prozentsatz von 15 % erscheint für Mit-Rückversicherungsgemeinschaften angemessen. Dieser Prozentsatz ist bei Mitversicherungsgemeinschaften auf 10 % zu senken. Grund hierfür ist, daß im Rahmen einer Mitversicherungsgemeinschaft einheitliche Versicherungsbedingungen und Bruttoprämien notwendig sind, wodurch der Rest-Wettbewerb zwischen den an einer Mitversicherungsgemeinschaft Beteiligten in besonderem Masse eingeschränkt ist. Bei der Deckung von Katastrophen- oder erschwerten Risiken kann hinsichtlich dieser Prozentsätze nur auf den Anteil der Gemeinschaft abgestellt werden.

(12) Hinsichtlich Mit-Rückversicherungsgemeinschaften wird auch die gemeinsame Festlegung der Risikoprämien erfasst, die die wahrscheinlichen Kosten für die Deckung des Risikos mit einschließen. Ferner sollte eine Festlegung der Unkosten der Mit-Rückversicherungsgemeinschaft und die Vergütung der Beteiligten für die Gewährung des Rückversicherungsschutzes zugelassen werden.

(13) Im Falle beider Gemeinschaften ist es zulässig, die Deckung von Risiken, die in die Gemeinschaft eingebracht werden, von der Verwendung gemeinsamer oder genehmigter Versicherungsbedingungen abhängig zu machen, ferner vorzuschreiben, daß vor der Abwicklung aller bzw. grosser Schäden die Zustimmung eingeholt werden muß, und daß nur gemeinsam über die Retrozession verhandelt und daß der Eigenbehalt nicht retrozediert werden darf. Im Gegensatz dazu darf nicht vorgeschrieben werden, daß alle Risiken in die Gemeinschaften einzubringen sind, da dies eine übermässige Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte.

(14) Nicht erfasst sind Gemeinschaften, die ausschließlich aus Rückversicherern bestehen, weil hierüber keine ausreichenden Erfahrungen gesammelt werden konnten.

(15) Die neue Konzeption für die technische Harmonisierung und Normung, die der Rat in seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 (4) festgelegt hat und das globale Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 15. Juni 1989 (5), dem der Rat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 (6) zugestimmt hat, sind wesentliche Elemente für das gute Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Elemente sind insbesondere von Vorteil für den Wettbewerb, da er dann auf der Grundlage einheitlicher Qualitätskriterien in der ganzen Europäischen Gemeinschaft stattfinden kann.

(16) In der Absicht, diese "einheitlichen Qualitätskriterien" zu fördern, erlaubt die Kommission es den Versicherungsunternehmen, sich zusammenzufinden, um technische Spezifikationen und Regeln über die Prüfung und Abnahme von Sicherheitsvorkehrungen auszuarbeiten, wobei diese Kriterien, soweit möglich, auf europäischer Ebene einheitlich sein sollten. Dies wäre ein Fall praktischer Umsetzung dieser neuen Instrumente.

(17) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfung von Sicherheitsvorkehrungen und von Installateur- und Wartungsunternehmen ist insofern zweckmässig, als wiederholte Einzelzulassungsverfahren vermieden werden können. Demgemäß ist zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren zur Prüfung von solchen Sicherheitsvorkehrungen und Installateur- und Wartungsunternehmen zulässig ist. Durch die Festlegung dieser Voraussetzungen soll sichergestellt werden, daß alle Hersteller, Installateur- und Wartungsunternehmen die Zulassung beantragen können und daß der Zulassung objektive und näher festgelegte Kriterien zugrundegelegt werden.

(18) Diese Vereinbarungen dürfen nicht zur Aufstellung erschöpfender Listen führen und jedes Unternehmen muß die Freiheit haben, eine nicht nach den gemeinsamen Regeln anerkannte Sicherheitseinrichtung oder Installateur- oder Wartungsfirma zu akzeptieren.

(19) Sollten einzelne freigestellte Vereinbarungen Auswirkungen haben, die gegen Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, wie er insbesondere in der Verwaltungspraxis der Kommission und in den Entscheidungen des Gerichtshofes ausgelegt wird, verstossen, so muß die Kommission die Möglichkeit haben, die Vorteile der Gruppenfreistellungsverordnung zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Studien über die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf nicht gerechtfertigte Annahmen gestützt werden, wenn empfohlene allgemeine Versicherungsbedingungen Klauseln enthalten, die zulasten des Versicherungsnehmers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten zur Folge haben, wenn Gemeinschaften dazu verwandt oder so geführt werden, daß eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen die Möglichkeit erhalten, einen bestimmenden Einfluß auf den relevanten Markt zu erlangen oder zu verstärken, wenn Gemeinschaften zu einer Marktaufteilung führen oder wenn die Versicherungsnehmer erhebliche Schwierigkeiten haben, ein erschwertes Risiko ausserhalb einer Gemeinschaft zu versichern. Der zuletzt genannte Sachverhalt dürfte normalerweise nicht vorliegen, wenn eine Gemeinschaft weniger als 25 % der betreffenden Risiken deckt.

(20) Freigestellte Vereinbarungen müssen nicht angemeldet werden. In Zweifelsfällen können Unternehmen dennoch ihre Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, anmelden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft für nicht anwendbar erklärt, die eine Zusammenarbeit zum Gegenstand haben bei:

a) der gemeinsamen Festsetzung von Risikoprämientarifen, die auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder der Anzahl der Schadensfälle beruhen;

b) der Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;

c) der gemeinsamen Deckung bestimmter Arten von Risiken;

d) der gemeinsamen Aufstellung von Regeln für die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen.

TITEL II Berechnung der Prämie

Artikel 2

Die Freistellung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die sich erstrecken auf:

a) die Berechnung und Bekanntgabe der Durchschnittskosten für die Deckung der Risiken (Nettoprämien) oder, im Bereich der Versicherungen, welche ein Kapitalisierungselement beinhalten, die Aufstellung und Bekanntgabe von Sterbetafeln und Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Invalidität und Unfällen; dies hat durch die Zusammenstellung von Daten zu erfolgen, die sich auf die als Beobachtungszeitraum gewählte Anzahl von Risiko-Jahren beziehen und die identische oder vergleichbare Risiken in ausreichender Zahl betreffen, damit eine statistisch auswertbare Grösse entsteht und insbesondere folgendes beziffert werden kann:

- die Anzahl der Schadensfälle in dem genannten Zeitraum;

- die Anzahl der in dem Beobachtungszeitraum in jedem Risiko-Jahr versicherten einzelnen Risiken;

- die Gesamtheit der innerhalb dieses Zeitraums aufgrund der aufgetretenen Schadensfälle geleisteten oder geschuldeten Zahlungen;

- der Gesamtbetrag der Versicherungssummen pro Risiko-Jahr während des gewählten Beobachtungszeitraums;

b) die Durchführung und Bekanntgabe der Ergebnisse von Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen allgemeiner, ausserhalb des Einflußbereichs der beteiligten Unternehmen liegender Umstände auf die Häufigkeit oder den Umfang von Schadensfällen oder auf den Ertrag von verschiedenen Anlageformen.

Artikel 3

Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß:

a) die in Artikel 2 genannten Berechnungen, Tafeln und Studien mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit aufgestellt und bekanntgegeben werden;

b) die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Berechnungen und Tabellen unter keinen Umständen die Sicherheitszuschläge, den Ertrag der Rückstellungen, die Verwaltungs- oder Vertriebskosten einschließlich der Vermittlerprovisionen, die Steuern oder sonstigen Abgaben oder den erwarteten Gewinn der teilnehmenden Unternehmen einschließen;

c) die in Artikel 2 genannten Berechnungen, Tafeln und Studien eine Identifizierung der beteiligten Unternehmen nicht ermöglichen.

Artikel 4

Der Vorteil der Freistellung kommt nicht Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zugute, die sich abstimmen, verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, keine anderen Berechnungen oder Tabellen als die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten zu verwenden oder nicht von den Schlußfolgerungen der Studien nach Artikel 2 Buchstabe b) abzuweichen.

TITEL III Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen für die Direktversicherung

Artikel 5

(1) Die Freistellung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Aufstellung und Bekanntgabe von Mustern allgemeiner Versicherungsbedingungen für die Direktversicherung zum Gegenstand haben.

(2) Die Freistellung gilt auch für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Aufstellung und Bekanntgabe von einheitlichen Modellen zur Darstellung von Überschußbeteiligungen eines ein Kapitalisierungselement beinhaltenden Versicherungsvertrages zum Gegenstand haben.

Artikel 6

(1) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten allgemeinen Versicherungsbedingungen:

a) mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit aufgestellt und bekanntgegeben werden;

b) ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vereinbarung abweichender Klauseln hinweisen;

c) für jede interessierte Person zugänglich sind und auf einfache Anfrage hin übermittelt werden.

(2) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß die Modelle nach Artikel 5 Absatz 2 lediglich in unverbindlicher Form aufgestellt und bekanntgegeben werden.

Artikel 7

(1) Die Freistellung gilt nicht, wenn in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten allgemeinen Versicherungsbedingungen Klauseln enthalten sind, die:

a) die Deckung von Schäden aufgrund bestimmter Ereignisse ausschließen, obwohl diese Schäden der in Frage stehenden Risikosparte zuzuordnen sind, ohne gleichzeitig ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es jedem Versicherer freigestellt ist, die Deckung auf diese Schäden auszudehnen;

b) die die Deckung bestimmter Risiken von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß jeder Versicherer hierauf verzichten kann;

c) eine globale Deckung für Risiken vorsehen, denen eine grosse Anzahl von Versicherungsnehmern nicht gleichzeitig ausgesetzt ist, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß jeder Versicherer die Freiheit besitzt, getrennte Deckungen anzubieten;

d) Angaben über die Versicherungssummen oder Selbstbehaltsbeträge enthalten;

e) dem Versicherer das Recht einräumen, den Vertrag fortzusetzen, obwohl er den Deckungsumfang einschränkt, obwohl er - unbeschadet etwaiger Indexierungsklauseln - die Prämie ohne Änderung des Risikos oder Ausdehnung des Leistungsumfangs erhöht, oder obwohl er die Vertragsbedingungen ändert, ohne daß der Versicherungsnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat;

f) dem Versicherer das Recht zur Änderung der Vertragsdauer einräumen, ohne daß der Versicherungsnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat;

g) dem Versicherungsnehmer, ausser im Bereich der Lebensversicherung, eine Versicherungsdauer von mehr als drei Jahren auferlegen;

h) im Falle der Vereinbarung einer stillschweigenden Vertragsverlängerung mangels vorheriger Kündigung, eine Vertragsverlängerung für mehr als jeweils ein Jahr vorsehen;

i) dem Versicherungsnehmer auferlegen, im Falle der Suspendierung eines Vertrages wegen Wegfalls des versicherten Interesses das Wiederaufleben des Vertrages zu akzeptieren, sobald der Versicherungsnehmer erneut einem derartigen Risiko ausgesetzt ist;

j) dem Versicherungsnehmer auferlegen, unterschiedliche Risiken bei demselben Versicherer zu versichern;

k) dem Versicherungsnehmer auferlegen, bei der Übertragung des versicherten Gegenstandes für die Übernahme des bestehenden Versicherungsvertrages durch den Erwerber Sorge zu tragen.

(2) Der Vorteil der Freistellung erstreckt sich nicht auf Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich abstimmen, verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, von der Verwendung anderer Versicherungsbedingungen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Musterbedingungen abzusehen.

Artikel 8

Ungeachtet der Möglichkeit, besondere Versicherungsbedingungen für bestimmte soziale oder berufliche Bevölkerungsgruppen aufzustellen, gilt die Freistellung nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, durch die die Deckung bestimmter Risikokategorien im Hinblick auf Besonderheiten des Versicherungsnehmers ausgeschlossen wird.

Artikel 9

(1) Die Freistellung gilt nicht, wenn, unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen, die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Modelle, soweit es um Zinssätze geht, lediglich bestimmte Beträge oder eine bezifferte Angabe über die Verwaltungskosten enthalten.

(2) Der Vorteil der Freistellung erstreckt sich nicht auf Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich abstimmen oder sich verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, keine anderen Berechnungsmodelle über Überschußbeteiligungen im Bereich der Versicherungen zu verwenden, als die in Artikel 5 Absatz 2 genannten.

TITEL IV Gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken

Artikel 10

(1) Die Freistellung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) gilt für Vereinbarungen, welche die Bildung und die Tätigkeit von Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen mit dem Ziel der gemeinsamen Abdeckung bestimmter Risikosparten, sei es in der Form einer Mitversicherungs- oder der einer Mit-Rückversicherungsgemeinschaft, zum Gegenstand haben.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt:

a) Mitversicherungsgemeinschaften bestehen aus Versicherungsunternehmen, welche

- sich verpflichten, im Namen und für Rechnung aller beteiligten Unternehmen Versicherungsverträge für eine bestimmte Risikosparte abzuschließen, oder

- den Abschluß und die Abwicklung der Versicherung einer bestimmten Risikoart durch eines der beteiligten Unternehmen, einen gemeinsamen Makler oder eine zu diesem Zweck geschaffene gemeinsame Organisation in ihrem Namen und für ihre Rechnung vornehmen lassen.

b) Mit-Rückversicherungsgemeinschaften bestehen aus Versicherungsunternehmen, gegebenenfalls unter Beteiligung eines oder mehrerer Rückversicherungsunternehmen, die

- wechselseitig alle oder Teile ihrer Verpflichtungen betreffend eine bestimmte Risikoart rückversichern;

- nebenbei für dieselbe Risikoart Rückversicherungsschutz im Namen und für Rechnung aller beteiligten Unternehmen anbieten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen können festlegen:

a) die Art und die Charakteristiken der Risiken, welche den Gegenstand der Mitversicherungs- oder der Mit-Rückversicherungsgemeinschaft bilden;

b) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaft;

c) den Eigenanteil der Versicherer im Hinblick auf die mit- oder mitrückversicherten Risiken;

d) die Bedingungen für das Ausscheiden eines beteiligten Unternehmens aus der Gemeinschaft;

e) die Regeln über die Funktionsweise und die Verwaltung der Gemeinschaft.

(4) Darüber hinaus kann in den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Vereinbarungen folgendes festgelegt werden:

a) der nicht in die Mit-Rückversicherungsgemeinschaft einzubringende Teil der gedeckten Risiken (individueller Selbstbehalt);

b) die Verteilung der Kosten der Mit-Rückversicherung, d. h. der Funktionskosten der Gemeinschaft und des Entgelts der beteiligten Unternehmen für ihre Tätigkeit als gegenseitige Mit-Rückversicherer.

Artikel 11

(1) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß:

a) die von den beteiligten Unternehmen oder für ihre Rechnung angebotenen Versicherungsprodukte auf keinem relevanten Markt:

- im Falle von Mitversicherungsgemeinschaften mehr als 10 % des Marktes für identische oder - im Hinblick auf die gedeckten Risiken und angebotenen Leistungen - vergleichbare Versicherungsprodukte ausmachen;

- im Falle von Mit-Rückversicherungsgemeinschaften mehr als 15 % des Marktes für identische oder - im Hinblick auf die gedeckten Risiken und angebotenen Leistungen - vergleichbare Versicherungsprodukte ausmachen;

b) jedes beteiligte Unternehmen das Recht hat, spätestens sechs Monate nach einer Kündigung aus der Gemeinschaft auszuscheiden, ohne daß dies Sanktionen zur Folge hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es zulässig, für die Ermittlung der Prozentsätze von 10 % oder von 15 % nur auf die in die Gemeinschaft eingebrachten Produkte abzustellen, wobei die nicht in die Gemeinschaft eingebrachten identischen oder vergleichbaren Versicherungsprodukte ausser Betracht bleiben, sofern die Gemeinschaft folgendes deckt:

- Katastrophenrisiken, bei denen Schäden sowohl selten auftreten als auch ein grosses Ausmaß haben;

oder

- erschwerte Risiken, bei denen aufgrund der Eigenschaften des versicherten Risikos die Schadenshäufigkeit erhöht ist.

Die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

- keines der betroffenen Unternehmen darf an einer anderen Gemeinschaft beteiligt sein, die Risiken auf demselben Markt deckt;

- im Falle der Deckung erschwerter Risiken durch die Gemeinschaft dürfen höchstens 15 % aller identischen oder vergleichbaren Produkte, die durch die beteiligten Unternehmen oder für ihre Rechnung auf dem betroffenen Markt gezeichnet wurden, in die Gemeinschaft eingebracht werden.

Artikel 12

Den an einer Mitversicherungsgemeinschaft beteiligten Unternehmen dürfen ausser den in Artikel 10 genannten Verpflichtungen keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als:

a) die Verpflichtung, um den Mitversicherungsschutz der Gemeinschaft in Anspruch nehmen zu können,

- Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen;

- die allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen, die die Gemeinschaft gebilligt hat, zu verwenden;

- die von der Gemeinschaft beschlossenen Brutto-Prämien zu verwenden;

b) die Verpflichtung, die Regelung der Schadensabwicklung eines mitversicherten Risikos von der Zustimmung der Gemeinschaft abhängig zu machen;

c) die Verpflichtung, der Gemeinschaft das Aushandeln von Rückversicherungsverträgen für gemeinsame Rechnung zu überlassen;

d) das Verbot der Rückversicherung des individuellen Eigenanteils am mitversicherten Risiko.

Artikel 13

Den an einer Mit-Rückversicherungsgemeinschaft beteiligten Unternehmen dürfen ausser den in Artikel 10 genannten Verpflichtungen keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als:

a) die Verpflichtung, um den Mit-Rückversicherungsschutz der Gemeinschaft in Anspruch nehmen zu können,

- Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen;

- die allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen, die die Gemeinschaft gebilligt hat, zu verwenden;

- für die Erstversicherung die gemeinsamen Risikoprämientarife zu verwenden, die im Hinblick auf die wahrscheinlichen Kosten der Deckung der Risiken durch die Gemeinschaft berechnet worden sind, oder, falls ausreichende Erfahrungen zur Festsetzung eines solchen Tarifs nicht vorhanden sind, eine Risikoprämie zugrunde zu legen, der die Gemeinschaft zugestimmt hat oder

- sich an den Unkosten der Mit-Rückversicherungsgemeinschaft zu beteiligen;

b) die Verpflichtung, entweder die Zustimmung der Gemeinschaft zur Schadenabwicklung bei Schäden einzuholen, die mit-rückversichert sind und die einen bestimmten Betrag übersteigen, oder die Schadensabwicklung der Gemeinschaft zu überlassen;

c) die Verpflichtung, das Aushandeln von Retrozessionsverträgen für gemeinsame Rechnung der Gemeinschaft zu überlassen;

d) das Verbot, den individuellen Selbstbehalt rückzuversichern oder den individuellen Eigenanteil zu retrozedieren.

TITEL V Sicherheitvorkehrungen

Artikel 14

Die Freistellung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die sich beziehen auf die Aufstellung, Anerkennung und Bekanntgabe

- von technischen Spezifikationen, insbesondere derjenigen, die dazu bestimmt sind, eurpäische Normen zu werden, sowie von Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Bescheinigung der Konformität bezueglich Sicherheitsvorkehrungen, bezueglich ihrer Installation und ihrer Wartung;

- von Richtlinien für die Prüfung und Anerkennung von Installateur- oder Wartungsunternehmen.

Artikel 15

Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß:

a) die technischen Spezifikationen und die Regelungen über Prüfverfahren hinreichend präzise, technisch gerechtfertigt und verhältnismässig im Hinblick auf die von der betreffenden Sicherheitsvorkehrung zu erbringende Leistung sind;

b) die Richtlinien für die Prüfung von Installateur- oder Wartungsunternehmen sich auf die berufliche Qualifikation beziehen sowie objektiv und diskriminierungsfrei sind;

c) die Spezifikationen und Richtlinien mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf aufgestellt und bekanntgegeben werden, daß sie unverbindlich sind und daß die Versicherer auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen akzeptieren können, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen;

d) die Spezifikationen und Richtlinien jeder interessierten Person auf einfache Anforderung hin übermittelt werden;

e) die Spezifikationen eine Klassifizierung enthalten, die sich auf das erzielte Leistungsniveau bezieht;

f) ein Antrag auf Prüfung jederzeit von jedem Antragsteller gestellt werden kann;

g) die Prüfung für den Antragsteller keine Kosten verursacht, die im Hinblick auf die mit der Prüfung verbundenen Unkosten als unverhältnismässig anzusehen sind;

h) für Sicherheitsvorkehrungen und für Installateur- oder Wartungsunternehmen, welche die Prüfungskriterien erfuellen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Bescheinigung ausgestellt wird, ausser wenn technische Gründe eine längere Frist rechtfertigen;

i) die Konformität und die Anerkennung schriftlich bescheinigt wird;

j) die Verweigerung der Bescheinigung schriftlich begründet wird, unter Beifügung einer Ausfertigung der Protokolle über die vorgenommenen Versuche und Kontrollen;

k) die Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung schriftlich begründet wird;

l) die Spezifikationen und Richtlinien nur von Stellen angewendet werden, die den einschlägigen Vorschriften der Normen der Serie EN 45000 entsprechen.

TITEL VI Verschiedene Vorschriften

Artikel 16

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen Rechte und Pflichten für die mit ihnen verbundenen Unternehmen begründen. Marktanteile, Rechtshandlungen und Verhaltensweisen der verbundenen Unternehmen sind den beteiligten Unternehmen zuzurechnen.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

a) die Unternehmen, bei denen ein beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

- das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) die Unternehmen, die bei einem der beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;

c) die Unternehmen, bei denen ein oben unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat.

(3) Unternehmen, bei denen mehrere beteiligte Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen jeweils gemeinsam, unmittelbar oder mittelbar, die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben, gelten als mit jedem dieser beteiligten Unternehmen verbunden.

Artikel 17

Die Kommission kann gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung, Entscheidung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages genannten Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann,

- wenn in den Fällen des Titels II die Studien auf nicht zu rechtfertigenden Annahmen beruhen;

- wenn in den Fällen des Titels III die allgemeinen Versicherungsbedingungen Klauseln enthalten, die nicht in der Liste des Artikel 7 Absatz 1 aufgezählt sind und die zu Lasten des Versicherungsnehmers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten zur Folge haben;

- wenn in den Fällen des Titels IV:

a) die an einer Gemeinschaft beteiligten Unternehmen angesichts der Natur, der Charakteristika und des Umfangs der betroffenen Risiken keine besonderen Schwierigkeiten antreffen würden, um auf dem relevanten Markt ohne Beteiligung an einer Gemeinschaft tätig zu werden;

b) eines oder mehrere der an einer Gemeinschaft beteiligten Unternehmen einen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftspolitik mehrerer Gemeinschaften auf demselben Markt ausüben;

c) die Errichtung oder Tätigkeit einer Gemeinschaft geeignet ist, durch die Zulassungsvoraussetzungen, die Bestimmung der zu deckenden Risiken, die Retrozessionsverträge oder in sonstiger Weise zu einer Marktaufteilung bei den betreffenden oder ähnlichen Versicherungsprodukten zu führen.

d) eine Gemeinschaft, auf die die Regelungen des Artikels 11 Absatz 2 Anwendung finden, hinsichtlich der Deckung erschwerter Risiken eine derartige Stellung einnimmt, daß die Versicherungsnehmer erhebliche Schwierigkeiten haben, ausserhalb dieser Gemeinschaft eine Deckung zu finden.

Artikel 18

(1) Für Vereinbarungen, die am 13. März 1962 bestanden und die vor dem 1. Februar 1963 angemeldet wurden, sowie für Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 - ob angemeldet oder nicht - gilt die in dieser Verordnung erklärte Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der Anwendung dieser Verordnung erfuellt waren.

(2) Für alle übrigen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldeten Vereinbarungen gilt die in dieser Verordnung erklärte Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der Anwendung dieser Verordnung erfuellt waren, jedoch frühestens vom Tag der Anmeldung an.

Artikel 19

Werden Vereinbarungen, die am 13. März 1962 bestanden und vor dem 1. Februar 1963 angemeldet wurden, oder Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17, die vor dem 1. Januar 1967 angemeldet wurden, vor dem 31. Dezember 1993 dahin abgeändert, daß sie die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen, und wird die Änderung der Kommission vor dem 1. April 1994 mitgeteilt, so gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für den Zeitraum vor der Änderung nicht. Die Mitteilung wird zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Kommission wirksam. Im Fall der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief gilt das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Tag des Eingangs.

Artikel 20

(1) Für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks in den Anwendungsbereich von Artikel 85 EWG-Vertrag fallen, gelten die Artikel 18 und 19 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 13. März 1962 der 1. Januar 1973 und an die Stelle des 1. Februar 1963 und des 1. Januar 1967 der 1. Juli 1973 tritt.

(2) Für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Griechenlands in den Anwendungsbereich von Artikel 85 EWG-Vertrag fallen, gelten die Artikel 18 und 19 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 13. März 1962 der 1. Januar 1981 und an die Stelle des 1. Februar 1963 und des 1. Januar 1967 der 1. Juli 1981 tritt.

(3) Für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Spaniens und Portugals in den Anwendungsbereich von Artikel 85 EWG-Vertrag fallen, gelten die Artikel 18 und 19 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 13. März 1962 der 1. Januar 1986 und an die Stelle des 1. Februar 1963 und des 1. Januar 1967 der 1. Juli 1986 tritt.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1992 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 143 vom 7. 6. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. C 207 vom 14. 8. 1992, S. 2. (3) ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3; berichtigt im ABl. Nr. C 93 vom 18. 9. 1968, S. 3. (4) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. C 267 vom 19. 10. 1989, S. 3. (6) ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 1. (7) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.