31992R3917

Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Verlängerung für 1993 der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3834/90, (EWG) Nr. 3835/90 sowie (EWG) Nr. 3900/91 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 und zur Ergänzung der Liste der Begünstigten

Amtsblatt Nr. L 396 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3917/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992 zur Verlängerung für 1993 der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3834/90, (EWG) Nr. 3835/90 sowie (EWG) Nr. 3900/91 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 und zur Ergänzung der Liste der Begünstigten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Entsprechend dem Angebot der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Welthandelskonferenz (UNCTAD) hat die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für gewerbliche Fertigwaren und Halbfertigwaren, für Textilwaren und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsländern gewährt. Der erste zehnjährige Anwendungszeitraum des Systems dieser Präferenzen ist am 31. Dezember 1980 abgelaufen.

Die Bedeutung des Systems für die Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Präferenzen gewährenden Länder wurde auf der neunten Tagung des UNCTAD-Sonderausschusses für Präferenzen anerkannt. In diesem Gremium war man sich darüber einig, daß die Ziele des Systems allgemeiner Präferenzen bis Ende 1980 nicht vollständig erreicht sein würden und daß die Laufzeit folglich über den ursprünglichen Zeitraum hinaus verlängert werden sollte; 1990 wurde mit einer umfassenden Überprüfung des Systems begonnen.

Die Überprüfung des Systems wurde 1991 und 1992 fortgesetzt; der Stand der Arbeiten ermöglicht allerdings nicht die Einführung eines auf neuen Leitlinien aufgebauten Schemas am 1. Januar 1993. Es ist jedoch davon auszugehen, daß es im Laufe des Jahres 1993 zur Revision des Systems kommen wird.

Bis zum Abschluß dieser Revision sollte das Schema der allgemeinen Präferenzen von 1991 vorläufig für das Jahr 1993 verlängert werden.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90 (1), (EWG) Nr. 3832/90 (2), (EWG) Nr. 3833/90 (3), (EWG) Nr. 3834/90 (4) und (EWG) Nr. 3835/90 (5) wurden für 1992 verlängert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3587/91 (6) und (EWG) Nr. 3588/91 (7), ergänzt und geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3302/91 (8), (EWG) Nr. 3900/91 (9), (EWG) Nr. 282/92 (10), (EWG) Nr. 548/92 (11), (EWG) Nr. 1433/92 (12) und (EWG) Nr. 1509/92 (13).

In Anbetracht der Vollendung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 empfiehlt es sich, die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Zollkontingente durch feste zollfreie Beträge zu ersetzen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 ist entsprechend zu ändern.

Diese Änderung hat zur Folge, daß die Verbuchung der zu Präferenzzollsätzen getätigten Einfuhren der Kommission übertragen wird.

Um eine effiziente gemeinsame Verwaltung der festen zollfreien Beträge zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Anrechnungsanträge zu sammeln und den Einfuhren die entsprechenden Bescheide der Kommission zuzustellen; dies geschieht im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die die Mitgliedstaaten insbesondere über den Stand der Ausnutzung der festen Beträge zu unterrichten hat.

In der Ukraine, Belarus, Moldau, Rußland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan und Kirgistan hat sich die Wirtschaftslage derart verschlechtert, daß diese zwölf Länder ähnlichen Problemen gegenüberstehen wie die Staaten, für die die allgemeinen Präferenzen bisher galten.

Die Ukraine, Belarus, Moldau, Rußland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan und Kirgistan sollten daher ausnahmsweise für einen befristeten Zeitraum in das allgemeine Präferenzsystem einbezogen werden, um ihre Ausfuhren zu steigern und dadurch ihre wirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen, ihre Industrialisierung zu fördern und ihre Wachstumsraten zu erhöhen.

Es ist nicht gerechtfertigt, Präferenzen in Fällen zu gewähren, in denen eine Antidumpingmaßnahme anwendbar ist, die auf einer Preisberechnung beruht, bei der die dem betreffenden Land gewährte Präferenzregelung nicht berücksichtigt wurde.

Albanien, Estland, Lettland und Litauen sind Verpflichtungen eingegangen, die der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (MFA) entsprechen und haben von daher Anspruch auf Präferenzen für die von jener Vereinbarung erfassten Waren.

Hinsichtlich der Fischereierzeugnisse sollte auf die Ukraine, Belarus, Moldau, Rußland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan und Kirgistan dieselbe Regelung angewandt werden wie auf Grönland, so wie dies bereits 1992 im Falle Estlands, Lettlands und Litauens geschehen ist.

Es ist beabsichtigt, das in den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehene Präferenzsystem im Jahr 1993 durch Interimsabkommen in Kraft zu setzen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 ersuchte der Rat das Europäische Parlament um Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag. Mit demselben Schreiben ersuchte der Rat das Europäische Parlament um Anwendung des in der Geschäftsordnung vorgesehenen Dringlichkeitsverfahrens. Auf seiner Tagung vom 17. November 1992 beschloß das Europäische Parlament, das Dringlichkeitsverfahren anzuwenden.

Dieser Vorschlag wurde auf die Tagesordnung für die Tagung des Parlaments vom 14. bis 18. Dezember 1992 gesetzt. Jedoch stimmte das Europäische Parlament über diesen Tagesordnungspunkt nicht ab. Daher liegt dem Rat eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu diesem Vorschlag nicht vor.

Ein Rechtsvakuum, das sowohl den Beziehungen der Gemeinschaft zu den Entwicklungsländern als auch den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer ernstlich schaden könnte, muß unbedingt vermieden werden; aus diesem Grunde ist die Verordnung über die Anwendung des allgemeinen Präferenzsystems der Gemeinschaft für 1993 so rechtzeitig zu verabschieden, daß sie am 1. Januar 1993 in Kraft treten kann.

Nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Parlaments ergibt sich, daß es unmöglich wäre, eine ausserordentliche Tagung abzuhalten, damit das Europäische Parlament seine Stellungnahme rechtzeitig im Hinblick auf die Verabschiedung und Veröffentlichung der Verordnung vor Ende 1992 abgeben könnte.

Unter diesen aussergewöhnlichen Umständen sollte die Verordnung auch ohne Vorliegen der Stellungnahme des Europäischen Parlaments angenommen werden.

Die Abkommen mit Rumänien sind paraphiert worden, und die Verhandlungen für Abkommen mit Bulgarien stehen vor ihrem Abschluß; mit dem Inkrafttreten der Interimsabkommen mit beiden Ländern ist in den ersten Monaten des Jahres 1993 zu rechnen.

Da ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft in diesen Ländern nicht mehr Anwendung finden, ist es angebracht, diese Länder aus den Listen der Begünstigten zu streichen.

Um die Kumulierung der in den Interimsabkommen gewährten Präferenzen und der Zollzugeständnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 zu vermeiden, muß für diese Länder die Verwaltung der in der genannten Verordnung aufgeführten festen zollfreien Beträge geändert werden.

Um eine effiziente Verwaltung dieser festen zollfreien Beträge zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten weiterhin die gemeinsame Methode anwenden, die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1509/92 wurde der Eintrag "Ungarn", "Polen" und "Tschechoslowakei" mit Wirkung vom 1. März 1992 aus Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 gestrichen. Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung ist hinfällig geworden und demzufolge zu streichen.

Es empfiehlt sich, die Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Länder an die entsprechende Liste der Vereinten Nationen anzupassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der nachfolgenden Artikel gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3834/90, (EWG) Nr. 3835/90 und (EWG) Nr. 3900/91 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern sinngemäß für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993.

Die Hinweise auf bestimmte Daten in den Jahren 1991, 1992 und 1993 in den in Absatz 1 genannten Verordnungen sind als Hinweise auf Daten in den Jahren 1992, 1993 beziehungsweise 1994 zu lesen.

Artikel 2

(1) Sind unter das Schema fallende Erzeugnisse Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen, so werden die Präferenzen für die betreffenden Erzeugnisse und Länder nicht gewährt, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, daß die Maßnahmen auf einer Preisberechnung beruhen, bei der die dem betreffenden Land gewährte Präferenzzollregelung berücksichtigt wurde.

(2) Die Kommission erstellt die Liste der unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse und Länder.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 5 werden die Worte "Kontingent" beziehungsweise "Kontingente" gestrichen.

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen der festen zollfreien Beträge in den Anhängen I und II für Bulgarien und Rumänien für den Zeitraum des Jahres 1993, der vor dem Inkrafttreten des in den Interimsabkommen mit diesen Ländern vorgesehenen Präferenzsystems liegt, nur zeitanteilig gewährt." 3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 (1) Die tatsächliche Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf die festen zollfreien Beträge und die Gemeinschaftszollplafonds erfolgt nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines den Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 entsprechenden Ursprungszeugnisses.

(2) Eine Ware kann auf einen festen zollfreien Betrag oder einen Gemeinschaftszollplafond nur angerechnet werden, wenn das in Absatz 1 genannte Ursprungszeugnis vor dem Zeitpunkt der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt wird.

(3) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der festen zollfreien Beträge und Gemeinschaftszollplafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der nach Maßgabe des Absatzes 1 angerechneten Einfuhren festgestellt." 4. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die vollständige Aussetzung der Zollsätze im Rahmen der festen zollfreien Beträge nach Artikel 1 Absatz 1 betrifft die in den Anhängen I und II aufgeführten Warenkategorien und gilt für die Mengen, die in Spalte 6 der genannten Anhänge zu den in Spalte 5 derselben Anhänge aufgeführten Ländern beziehungsweise Gebieten angegeben sind." 5. In Anhang I erhält die Überschrift der Spalten 6a, 7a, 6b und 7b folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Gesamtbeträge der Mengen in den Spalten 6a und 7a beziehungsweise 6b und 7b werden für die betreffenden Länder oder Gebiete in den neuen Spalten 6a und 6b aufgeführt.

6. In Anhang I erhält die Überschrift der Spalten 6 und 7 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Gesamtbetrag der Mengen in den Spalten 6 und 7 wird für die betreffenden Länder beziehungsweise Gebiete in der neuen Spalte 6 aufgeführt.

7. In Anhang I wird Spalte 8 zu Spalte 7 und in Artikel 10 erster Gedankenstrich werden die Worte "Spalte 8" ersetzt durch die Worte "Spalte 7".

8. Die Fußnote 1 auf Seite 47 wird gestrichen. Die Fußnote 1 auf Seite 67 erhält folgende Fassung:

"(1) Für dieses Land wird der feste zollfreie Betrag in Stück berechnet und auf 168 000 Stück festgesetzt." 9. Abschnitt I der Verordnung wird gestrichen.

10. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

Artikel 4

Anhang III Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90, Anhang V Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 und Anhang III Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 werden wie folgt ergänzt:

072 Ukraine 073 Belarus 074 Moldau 075 Rußland 076 Georgien 077 Armenien 078 Aserbaidschan 079 Kasachstan 080 Turkmenistan 081 Usbekistan 082 Tadschikistan 083 Kirgistan Fußnote c) in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 erhält folgende Fassung:

"c) Keine Präferenzbehandlung für die mit zwei Sternchen versehenen Ursprungswaren aus Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Grönland, Kasachstan, Kirgistan, Lettland, Litauen, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan."

Artikel 5

(1) Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90, Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 werden wie folgt ergänzt:

268 Liberia 322 Zaire 370 Madagaskar 378 Sambia 696 Kamputschea 806 Salomonen 816 Vanuatu (2) In Anhang III Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 und in Anhang V Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird hinter den in Absatz 1 genannten Ländern der Fußnotenverweis "(2)" angefügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Länder werden aus Anhang III Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 gestrichen.

Artikel 6

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV Liste der in Anhang I Spalte 5 genannten Länder und Gebiete Albanien Kuba Argentinien Lettland Bolivien Litauen Bulgarien Macau Brasilien Malaysia Chile Mexiko China Mongolei Kolumbien Nicaragua Südkorea Pakistan Costa Rica Paraguay Ecuador Peru El Salvador Philippinen Estland Rumänien Guatemala Singapur Honduras Sri Lanka Hongkong Thailand Indien Uruguay Indonesien Venezuela".

Iran

Artikel 7

Die technischen Änderungen in den Anhängen der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90 und (EWG) Nr. 3835/90 sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 86.

(4) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 121.

(5) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 126.

(6) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 6.

(8) ABl. Nr. L 315 vom 15. 11. 1991, S. 46.

(9) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 11.

(10) ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 63 vom 7. 3. 1992, S. 49.

(12) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 7.

(13) ABl. Nr. L 159 vom 12. 6. 1992, S. 1.