31992R3915

Verordnung (EWG) Nr. 3915/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 395 vom 31/12/1992 S. 0015 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3915/92 DES RATES vom 19. Dezember 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen jährlich Gemeinschaftszollkontingente zu herabgesetzten Zollsätzen oder mit Zollfreiheit für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse zu eröffnen. Es ist daher angebracht, für das Jahr 1993 diese Zollkontingente zu eröffnen; etwa vorgesehene Zugangsbedingungen sind gegebenenfalls festzulegen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden. Es sind die für eine effiziente gemeinschaftliche Verwaltung dieser Zollkontingente erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, aus den Kontingenten die Mengen zu ziehen, die den festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für die Einfuhr der nachstehenden Waren geltenden Zollsätze werden während der genannten Zeiträume im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente auf folgende Höhe ausgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren, für die aufgrund einer anderen Zollpräferenzregelung bereits ein niedrigerer oder gleich hoher Zollsatz gilt, sind auf das betreffende Zollkontingent nicht anzurechnen.

Artikel 2

(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 unter den laufenden Nummern 09.0015 und 09.0017 genannten Zollkontingenten können die Mitgliedstaaten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf die genannten Zollkontingente die anderen Papiere anrechnen, die - bis auf das Kriterium der Wasserlinien - der Definition für Zeitungsdruckpapier in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen und zu KN-Code 4801 00 90 gehören.

(2) Ab dem 30. November 1993 können Restbestände der in Artikel 1 Absatz 1 für Zeitungsdruckpapier genannten Mengen, die am 29. November 1993 nicht tatsächlich ausgenutzt waren oder die voraussichtlich nicht vor dem 31. Dezember 1993 ausgenutzt werden, für die Einfuhren der betreffenden Waren mit Herkunft aus Kanada oder aus einem anderen Drittland verwendet werden.

Artikel 3

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 4

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, gewährt, soweit die Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 7

Die Kommission kann die Anwendung der eröffneten Zollmaßnahmen für Zitronen und Mandeln der laufenden Nummern 09.0039 und 09.0041 durch Verordnung aussetzen, wenn sich zeigen sollte, daß die vorgesehene Gegenseitigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>