31992R3910

Verordnung (EWG) Nr. 3910/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 hinsichtlich der Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr verwendeten Süßkartoffeln mit Ursprung in der Volksrepubik China für den Zeitraum von 1993 bis 1995

Amtsblatt Nr. L 394 vom 31/12/1992 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0130


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3910/92 DES RATES vom 30. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 hinsichtlich der Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr verwendeten Süßkartoffeln mit Ursprung in der Volksrepublik China für den Zeitraum von 1993 bis 1995

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke (1), wurde der Volksrepublik China für 1991 und 1992 ein zollfreies Jahreszollkontingent zur Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 in die Gemeinschaft eröffnet.

Im Rahmen von Artikel 6 des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (2) haben Konsultationen über die Einfuhr in die Gemeinschaft von Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 stattgefunden. Das Ergebnis dieser Konsultationen war eine beidseitig befriedigende Lösung, nämlich die Beschränkung der Ausfuhr Chinas im Zeitraum von 1993 bis 1995 auf eine Gesamtmenge von 1 800 000 Tonnen Süßkartoffeln und die Ermächtigung zur Einfuhr dieser Mengen durch die Gemeinschaft im Rahmen einer anpassungsfähigen Regelung.

Die Ergebnisse der getroffenen Vereinbarung sollten in die Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 aufgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Für die Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein autonomes zollfreies Zollkontingent eröffnet.

Dieses Kontingent beläuft sich auf eine Hoechstmenge von 1 800 000 Tonnen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 wie folgt in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen:

- in jedem Jahr des Zeitraums höchstens 630 000 Tonnen;

- darüber hinaus darf die 1995 eingeführte Menge auf keinen Fall zu einer Überschreitung der für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 zugelassenen Hoechstmenge von 1 800 000 Tonnen führen.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD

(1) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3843/90 (ABl. Nr. L 367 vom 29. 12. 1990, S. 8).

(2) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1985, S. 2.