Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 392 vom 31/12/1992 S. 0035 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0179
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3902/92 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 gewähren die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen, die bei den in Anhang I Abschnitte A und D der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen unter bestimmten Bedingungen Marktrücknahmen durchführen, einen finanziellen Ausgleich. Um die Bemühungen um Marktstabilisierung soweit wie möglich zu unterstützen, sind von der Gewährung des finanziellen Ausgleichs diejenigen Erzeugerorganisationen auszuschließen, die nicht während des gesamten Fischwirtschaftsjahres den gemeinschaftlichen Rücknahmepreis anwenden. Um normale Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, die von dem Spielraum gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung Gebrauch machen, ist es erforderlich, die Bedingungen für dessen Anwendung festzulegen. Im Interesse der Markttransparenz sollte die Inanspruchnahme dieses Spielraums öffentlich mitgeteilt werden. Zweck der von den Erzeugerorganisationen getroffenen Maßnahmen ist es, die rationelle Ausübung der Fischerei und die Verbesserung der Verkaufsbedingungen für die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Deshalb ist der finanzielle Ausgleich nur für die von den Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse zu gewähren. Aufgrund der Schwankungen der Nachfrage während der Abwicklung des Verkaufs sollten Erzeugnisse nicht vom Markt genommen werden, bevor sie zum Verkauf angeboten wurden. Es empfiehlt sich also, den finanziellen Ausgleich nur für diejenigen Erzeugnisse zu gewähren, die unter gewöhnlichen Bedingungen zum Verkauf angeboten worden sind und zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis keinen Käufer gefunden haben. Die Erzeugnismengen, für die eine Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 gewährt wurde, müssen endgültig von der Regelung des finanziellen Ausgleichs ausgenommen werden. Abgesehen davon, daß die gemeinsamen Vermarktungsnormen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 obligatorischen Charakter haben, ist ihre systematische Einhaltung ein entscheidender Faktor für die Preisbildung und die Stabilisierung des Marktes. Daher ist es angebracht, die Gewährung des finanziellen Ausgleichs an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Normen für alle Erzeugnismengen eingehalten werden, die von der Erzeugerorganisation und ihren Mitgliedern im Laufe des Fischwirtschaftsjahres zum Verkauf angeboten werden. Der finanzielle Ausgleich kann erst am Ende des Fischwirtschaftsjahres gezahlt werden. Um die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, gegen Stellung einer Sicherheit Vorschüsse zu gewähren. Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Berechnung des Vorschusses auf den finanziellen Ausgleich anzugeben und die Höhe der zu stellenden Sicherheit festzusetzen. Desgleichen muß bestimmt werden, welcher Umrechnungskurs auf den finanziellen Ausgleich und die Vorschüsse anwendbar ist. Es sollten die Erzeugnismengen berücksichtigt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Erzeugerorganisation oder einem ihrer Mitglieder zum Verkauf angeboten und aus dem Handel genommen werden. Hierzu stellen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, aus dem Handel genommen oder übertragen wurden, eine Bescheinigung über die tatsächliche Durchführung dieser Maßnahmen aus und sorgen für deren Weiterleitung. Zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Angaben in dem Antrag auf Zahlung des finanziellen Ausgleichs und den tatsächlich zum Verkauf angebotenen und aus dem Handel genommenen Mengen führt jeder Mitgliedstaat eine Kontrollregelung ein. Im Falle leichterer Zuwiderhandlungen gegen die Regelung des finanziellen Ausgleichs erscheint es angebracht, den finanziell begrenzten Vorteil aus dieser Zuwiderhandlung nicht mit dem vollständigen Verlust des Anspruchs auf den finanziellen Ausgleich, sondern nur mit einer pauschalen Kürzung dieses Ausgleichs zu ahnden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, nachstehend "Grundverordnung" genannt. Artikel 2 (1) Der finanzielle Ausgleich kann nur einer Erzeugerorganisation gewährt werden, die während des gesamten Wirtschaftsjahres beim ersten Verkauf die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Grundverordnung anwendet bzw. ihre Mitglieder zu deren Anwendung verpflichtet. (2) Führt die Inanspruchnahme des in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung vorgesehenen Spielraums dazu, daß von den in einem bestimmten Gebiet ansässigen Erzeugerorganisationen unterschiedlich hohe Rücknahmepreise für ein und dieselbe Erzeugnisklasse festgesetzt werden, so kann jede dieser Organisationen den von einer anderen Erzeugerorganisation desselben Gebietes festgesetzten Preis ab dem Zeitpunkt und für die Dauer seiner Gültigkeit anwenden. (3) Der Rücknahmepreis, den eine Erzeugerorganisation unter Inanspruchnahme des Spielraums festgesetzt hat, gilt für alle Erzeugnismengen, die die betreffende Erzeugerorganisation bzw. ihre Mitglieder innerhalb oder ausserhalb ihres Tätigkeitsgebiets zum Verkauf anbieten. Bringt jedoch eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre/seine Erzeugnisse ausserhalb des eigenen Tätigkeitsgebiets in den Handel, so kann sie/er wählen zwischen der Anwendung des eigenen Rücknahmepreises, sofern dieser Preis nicht niedriger ist als der in dem fraglichen Gebiet angewandte Preis, oder eines der Preise, die die in dem fraglichen Gebiet ansässigen Erzeugerorganisationen im Rahmen des eventuell zulässigen Preisspielraums festgesetzt haben. (4) Der Rücknahmepreis darf keine nach der Anlandung der Erzeugnisse entstandenen Kosten einschließen, mit Ausnahme der Kosten, Transportkosten inbegriffen, die mit dem Verkauf durch Versteigerung oder am Kai verbunden sind. Artikel 3 (1) Jede Erzeugerorganisation, die bei der Festsetzung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises den genannten Spielraum in Anspruch nimmt, teilt den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem sie anerkannt ist, mindestens zwei Werktage vor seinem Inkrafttreten den in ihrem gesamten Tätigkeitsgebiet für jede Erzeugnisklasse anwendbaren Rücknahmepreis mit. Beabsichtigt eine Erzeugerorganisation, die Dauer der Anwendung des Spielraums bzw. den Rücknahmepreis zu ändern oder von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie die zuständigen Stellen davon mindestens zwei Werktage vor dem Beginn der Durchführung dieses Beschlusses. Alle in diesem Artikel genannten Beschlüsse finden während eines Zeitraums von mindestens fünf Werktagen Anwendung. (2) Die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates sorgen dafür, daß die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben unverzueglich nach den örtlichen Gepflogenheiten bekanntgegeben werden. (3) Auf diesen Artikel sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (1) anwendbar. Jedoch zählen im Sinne der vorliegenden Verordnung Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage, falls an diesen Tagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Mengen zum Verkauf angeboten werden. Artikel 4 (1) Für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs kommen nur die aus dem Handel genommenen Mengen in Betracht, welche a) von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation gefangen worden sind; b) zum Verkauf angeboten worden sind - über die Erzeugerorganisation oder - durch ein Mitglied entsprechend den von der Erzeugerorganisation festgelegten gemeinsamen Regeln nach Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Grundverordnung; c) vor der Rücknahme in einer allen interessierten Marktteilnehmern zugänglichen Weise nach den örtlichen Gepflogenheiten zum Verkauf angeboten worden sind und nachweislich zu dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung festgesetzten Preis unverkäuflich waren; d) für die keine Übertragungsbeihilfe nach Artikel 14 der Grundverordnung beantragt oder gewährt worden ist. (2) Der finanzielle Ausgleich kann nur dann für die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Mengen gewährt werden, wenn alle von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern im Laufe des Fischwirtschaftsjahres zum Verkauf angebotenen Mengen der betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen vorher nach den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Grundverordnung in Erzeugnisklassen eingeteilt worden sind. Artikel 5 (1) Der finanzielle Ausgleich wird den Erzeugerorganisationen auf Antrag nach Ablauf eines jeden Fischwirtschaftsjahres gezahlt. (2) Der Antrag auf Zahlung des finanziellen Ausgleichs ist spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates einzureichen. (3) Auf den finanziellen Ausgleich ist der am 31. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, selbst wenn das Fischwirtschaftsjahr über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert worden ist. (4) Die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates zahlen den finanziellen Ausgleich spätestens acht Monate nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres aus. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständigen Stelle mit. Artikel 6 (1) Der Mitgliedstaat gewährt der betreffenden Erzeugerorganisation auf Antrag monatlich einen Vorschuß auf den finanziellen Ausgleich, sofern der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 105 % des Vorschußbetrages gestellt hat. Die Vorschüsse werden nach der Methode des Anhangs I berechnet. (2) Der auf den Vorschuß anzuwendende Umrechnungskurs ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am letzten Tag des Monats gilt, für den der Vorschuß beantragt wird. Wird das Fischwirtschaftsjahr über den 31. Dezember des betreffenden Jahres hinaus verlängert, so ist der auf den Vorschuß für den betreffenden Monat bzw. die betreffenden Monate anzuwendende landwirtschaftliche Umrechnungskurs der am 31. Dezember geltende Kurs. Der auf den restlichen finanziellen Ausgleich anzuwendende Umrechnungskurs ist selbst im Falle einer Verlängerung des Fischwirtschaftsjahres über den 31. Dezember des laufenden Jahres hinaus der zu diesem Zeitpunkt geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs. Artikel 7 Bietet eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre/seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, zum Verkauf an, so stellt die zuständige Stelle dieses anderen Mitgliedstaats der betreffenden Organisation bzw. deren Mitglied auf Antrag unverzueglich eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II aus und lässt gleichzeitig der Stelle, die in dem Anerkennungs-Mitgliedstaat für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständig ist, offiziell eine Durchschrift dieser Bescheinigung zukommen. Diese Bescheinigung ist bei der betreffenden zuständigen Stelle zu beantragen, sobald die Erzeugnisse zum Verkauf angeboten wurden. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der die Übereinstimmung zwischen den Angaben in dem Zahlungsantrag und den von der betreffenden Erzeugerorganisation tatsächlich zum Verkauf angebotenen und aus dem Handel genommenen Mengen überprüft werden kann. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich, in jedem Fall aber vor dem 31. Januar 1993, über die Verabschiedung entsprechender Maßnahmen. Artikel 9 (1) Hat eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder in nicht gravierender Weise gegen die Regelung des finanziellen Ausgleichs verstossen und kann sie zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaates nachweisen, daß dieser Verstoß ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit begangen wurde, so behält der Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe von 10 % des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises für die betreffenden Mengen ein, die Gegenstand einer Rücknahme und nicht für die Übertragungsbeihilfe bestimmt waren. Der eingehaltene Betrag wird dem EAGFL gutgeschrieben. (2) Hat eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder durch grobe Fahrlässigkeit oder in betrügerischer Absicht gegen die Regelung des finanziellen Ausgleichs verstossen, so wird der betreffenden Erzeugerorganisation für das laufende und das folgende Fischwirtschaftsjahr keinerlei finanzieller Ausgleich gewährt. Für das laufende Wirtschaftsjahr etwa gezahlte Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Fälle mit, in denen sie Absatz 1 angewandt haben. Artikel 10 Die Verordnung (EWG) Nr. 3137/82 der Kommission vom 19. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1) wird aufgehoben. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident ANHANG I METHODE ZUR BERECHNUNG DES VORSCHUSSES AUF DEN FINANZIELLEN AUSGLEICH (1) Art: . . . . . . . . . . Monat: . . . . . . . . . . A. Zwischen dem 1. Januar und dem letzten Tag des betreffenden Monats zum Verkauf angebotene Mengen: . . . . . . . . . . kg B. Im Laufe desselben Zeitraums aus dem Handel genommene Gesamtmengen: . . . . . . . . . . kg C. Durchschnittsprozentsatz der Rücknahmen: . . . . % (B/A × 100) ERSTE TRANCHE = (Zum Verkauf angebotene Menge × 0,07 = . . . kg) (Finanzieller Ausgleich = 0,875 × Rücknahmepreis) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ZWEITE TRANCHE = (Zum Verkauf angebotene Menge × 0,07 = . . . kg) (Finanzieller Ausgleich = 0,750 × Rücknahmepreis) Gleiche Tabelle wie für die erste Tranche DRITTE TRANCHE = aus dem Handel genommene Mengen, die 14 % der zum Verkauf angebotenen Gesamtmenge überschreiten. (Es wird kein finanzieller Ausgleich gwährt) Der Vorschuß für den betreffenden Monat entspricht der Summe der Vorschüsse jeder Tranche. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. Nr. L 152 vom 10. 6. 1983, S. 22. ANHANG II MITGLIEDSTAAT: Bescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 1. Antragsteller a) Erzeugerorganisation (Name und Anschrift): b) Im Namen dieser Organisation handelndes Mitglied (Name): c) Name des Schiffes sowie Registriernummer: 2. Zum Verkauf angebotene Menge (nach Erzeugnissen in kg): 3. Datum: 4. Wurde für die unter Ziffer 2 genannten Mengen der gemeinschaftliche Rücknahmepreis (siehe Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92) angewendet?: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wurde gegebenenfalls der regionale Rücknahmepreis (siehe Artikel 11 Absatz 2 der gleichen Verordnung) angewendet?: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Von den unter Ziffer 2 genannten Mengen wurden folgende Erzeugnisklassen im Hinblick auf Beantragung des finanziellen Ausgleichs aus dem Handel genommen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Die zurückgenommenen Mengen werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 der Kommission (1) wie folgt abgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Original für die Erzeugerorganisation oder das unter Ziffer 1 genannte Mitglied. Kopie für die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die unter Ziffer 1 genannte Erzeugerorganisation anerkannt ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>