Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89
Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1992 S. 0020 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0091
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3886/92 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 8, Artikel 4c Absatz 4, Artikel 4d Absätze 6 und 8, Artikel 4e Absätze 1 und 5, Artikel 4f Absatz 4, Artikel 4g Absatz 5, Artikel 4h Absatz 2, Artikel 4i Absatz 4 und Artikel 4k Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Prämienregelungen gemäß den Artikeln 4a bis 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 über die Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (3) (im folgenden "integriertes System" genannt). Mit der vorliegenden Verordnung sollen daher allein die Fragen geregelt werden, für die es im Rahmen des integriertenSystems noch keine horizontale Regelung gibt. Es sollte vorgesehen werden, daß das für die Verwaltung der Sonderprämie bestimmte amtliche Dokument nach Artikel 4b Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 grundsätzlich auf nationaler Ebene entworfen und ausgearbeitet wird. In Anbetracht der unterschiedlichen Verwaltungs- und Kontrollbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten diese für das Verwaltungsdokument verschiedene Formen vorsehen können. Im Falle der Versendung eines Tieres von einem Mitgliedstaat in einen anderen ist im Interesse einer zuverlässigen Überwachung ein amtliches Handelsdokument auszustellen, das für die ganze Gemeinschaft einheitlich sein muß. Es empfiehlt sich, die Gewährung der Sonderprämie davon abhängig zu machen, daß die einschlägigen Vorschriften über die amtlichen Dokumente und die Identifizierung der Tiere eingehalten werden. Damit die regionale Hoechstgrenze und der Besatzdichtefaktor zum Tragen kommen, darf für Tiere, auf die die genannten Instrumente angewendet wurden, für dieselbe Altersklasse kein Antrag mehr gestellt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Saisonentzerrungsprämie ist zu unterstellen, daß für diese Tiere die Prämie gewährt wurde. Im Lichte der gewonnenen Erfahrung empfiehlt es sich, für die Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung dieselben Zeiträume vorzusehen wie in der alten Regelung. Um dem neuen Element der Altersklassen Rechnung zu tragen, sind jedoch zwei verschiedene Möglichkeiten für die Gewährung vorzusehen. Die Möglichkeit A setzt eine stabile Produktionsstruktur voraus, insbesondere was den Verbleib der Tiere bei ihren Haltern betrifft. In Anbetracht der Besonderheiten beider Möglichkeiten ist es erforderlich, von bestimmten Vorschriften der allgemeinen Regelung abzuweichen. Da sich eine Kontrolle beimEinreichen der Anträge nach Ablauf des Haltungszeitraums schwierig gestaltet, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere eine vorherige Beteiligungserklärung, ergänzende Bestimmungen bezueglich des Inhalts der Anträge und der beizufügenden Belege sowie besondere Verpflichtungen zur Registrierung der Tiere. Die Bedingungen für die Gewährung der Saisonentzerrungsprämie sind so zu präzisieren, daß die Prämie ab 1993 nach Artikel 4c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 voll angewendet werden kann. Der Begriff "Mutterkuh" ist nach Artikel 4d Absatz 8 zweiter Gedankenstrich zu präzisieren. Hierbei empfiehlt es sich, die Rassen der alten Regelung beizubehalten, mit Ausnahme zweier Rassen, die bislang nicht als Mutterkühe galten. Überdies ist es angezeigt, weiterhin im wesentlichen die Verwaltungsbestimmungen der alten Mutterkuhprämienregelung anzuwenden, insbesondere was die durchschnittliche Milchleistung und die zusätzliche einzelstaatliche Prämie betrifft. Zur Durchführung der Regelung der individuellen Hoechstgrenzen gemäß den neuen Artikeln der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 müssen die Vorschriften festgelegt werden, wie diese Hoechstgrenzen zu bestimmen und den Erzeugern mitzuteilen sind. Des weiteren sind im Hinblick auf die Anwendung der genannten Vorschriften einige Begriffe zu definieren. Angesichts der marktregulierenden Wirkung der Regelung der individuellen Hoechstgrenzen ist es angezeigt vorzusehen, daß Prämienansprüche, die während einer bestimmten Zeit nicht genutzt wurden, wieder auf die nationale Reserve übertragen werden. Ausserdem sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die unentgeltlich aus der nationalen Reserve zugeteilten Ansprüche vom Begünstigten ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Für die einheitliche Durchführung der Regeln für die Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen müssen bestimmte Verwaltungsregeln festgelegt werden. Um einen übermässigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist die Mindestzahl der Ansprüche, die übertragen und zeitlich begrenzt abgetreten werden können, recht hoch festzulegen, wobei allerdings der besonderen Lage der Kleinerzeuger Rechnung zu tragen ist. Mit diesen Regeln muß auch vermieden werden, daß gegen die Verpflichtung nach Artikel 4e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 verstossen wird, derzufolge bei jeder Anspruchsübertragung ohne Übertragung des Betriebs ein bestimmter Prozentsatz der übertragenen Ansprüche an die nationale Reserve abzugeben ist. Ausserdem ist vorzusehen, daß die zeitlich begrenzte Abtretung auch tatsächlich nur vorübergehend erfolgt und eine Umgehung der Regeln für die Übertragungen ausgeschlossen ist. Einer Betriebsübertragung gleichzusetzen ist der besondere Fall von Erzeugern, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und unter Aufgabe der Erzeugung alle ihre Ansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen. Die Anwendung einer Verwaltungsregelung für die Übertragung, bei der sämtliche Übertragungen von Ansprüchen ohne Betriebsübertragung lediglich über die nationale Reserve abgewickelt werden, erfordert die Einführung eines bestimmten Rechtsrahmens, damit die wirtschaftliche Kohärenz gegenüber der Regelung der direkten Übertragung von Ansprüchen zwischen Erzeugern gewährt bleibt. Es sind vor allem objektive Kriterien für die Bestimmung des Betrages vorzusehen, der aus der nationalen Reserve an einen Erzeuger zu zahlen ist, der Ansprüche übertragen hat, sowie zur Bestimmung des Betrages, der vom Erzeuger zu zahlen ist, der entsprechende Ansprüche aus der nationalen Reserve erhält. Die Möglichkeit, als Bezugswirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr 1991 oder 1992 zu wählen, führt zu Übergangsproblemen, die geregelt werden müssen. Ohne Erhöhung der Gesamtzahl der bestehenden Ansprüche über die Zahl der im gewählten Bezugsjahr erworbenen und/oder potentiellen Ansprüche hinaus ist vorzusehen, daß bestimmten Erzeugern, die sich in einer besonderen Lage befinden, erstmals bestimmte Ansprüche zuerkannt werden. Um den ausserordentlichen Bedingungen Rechnung zu tragen, derentwegen ein Erzeuger seine Prämie für das (die) auf das Bezugsjahr folgende(n) Jahr(e) nicht beantragt hat, obwohl ihm die Prämie für das Bezugsjahr gewährt wurde, ist vorzusehen, daß dieser Erzeuger Ansprüche aus der nationalen Reserve erhalten kann. Nach dem Grundsatz des legitimen Vertrauens ist ausserdem durch Einräumung zusätzlicher Ansprüche ein Ausgleich für den Erzeuger vorzusehen, dessen individuelle Hoechstgrenze wegen seiner Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Extensivierungsprogramm nicht das normale Niveau erreicht. Die Kanarischen Inseln unterliegen den Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere denen der Mutterkuhprämienregelung erst seit 1. Juli 1992. Aus diesem Grunde können die individuellen Hoechstgrenzen der Erzeuger in diesem Gebiet nicht unter Zugrundelegung der im Bezugsjahr gewährten Prämien festgelegt werden. Um jedoch der wirtschaftlichen Lage im Bezugsjahr möglichst nahe zu kommen, sollten die individuellen Hoechstgrenzen auf der Grundlage des Viehbestandes festgelegt werden, der im Bezugsjahr in diesem Gebiet unter Berücksichtigung der den Erzeugern für das Jahr 1992 gewährten Prämien ermittelt wurde. Der Übergang von der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 bestehenden Regelung zu der Regelung der individuellen Hoechstgrenzen kann in einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Übertragung von Prämienansprüchen von Erzeugern, die nicht Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Flächen sind, zu besonderen Problemen führen. Für ein ordnungsgemässes Funktionieren des Marktes ist vorzusehen, daß diese Mitgliedstaaten zur Lösung dieser Probleme geeignete Maßnahmen treffen, dabei aber der Beziehung zwischen Erzeuger und Prämienansprüchen Rechnung tragen, wie sie sich aus der Regelung der Artikel 4d bis 4f der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ergibt. Es ist erforderlich, die Methode zur Berechnung des Besatzdichtefaktors festzulegen. Um die praktische Anwendung dieses Faktors zu erleichtern, empfiehlt es sich, einen festen Termin für die Berücksichtigung der Referenzmilchmenge festzusetzen. Der Bezugszeitraum für die Sonderprämien- und die Mutterkuhprämienregelung ist das Kalenderjahr. Es ist daher der Zeitpunkt festzusetzen, der zur Anrechnung der für die Anwendung der genannten Regelung zu berücksichtigenden Elemente maßgeblich ist. Im Interesse einer effektiven und kohärenten Verwaltung ist hierfür der Tag der Antragstellung zu verwenden. Für die Anwendung der Verarbeitungsprämie sind bestimmte Begriffsbestimmungen vorzunehmen und Einzelheiten für das Einreichen der Anträge festzulegen. Um eine leichte und wirksame Kontrolle der Verarbeitung zu ermöglichen, sollte für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, zugelassene Betriebe zu benennen und die Tage festzulegen, in denen die Tiere verarbeitet werden können. Die Verarbeitungsprämienregelung darf zu keinem Mißbrauch führen. Es sind daher die Bedingungen für die Gewährung der Prämie festzulegen. Insbesondere darf die Prämie nicht für eingeführte Tiere und Tiere mit Mißbildungen gewährt werden. Überdies sind die Mitgliedstaaten zur Durchführung bestimmter Kontrollen zu verpflichten. Um die im Rahmen der Reform der Prämienregelungen im Rindfleischsektor getroffenen Maßnahmen überwachen zu können, muß die Kommission in vollem Umfang über die von den Mitgliedstaaten erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie über die quantitativen Ergebnisse der Anwendung der genannten Regelungen unterrichtet sein. Die Mitgliedstaaten müssen daher verpflichtet werden, die nötigen Informationen zu übermitteln. Der Übergang von den derzeitigen Regelungen zu den neuen Prämienregelungen ist für die Mitgliedstaaten mit zahlreichen verwaltungsmässigen und praktischen Problemen verbunden. Zur Erleichterung dieses Übergangs sollten bestimmte Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden. Insbesondere empfiehlt es sich, männliche Rinder, für die bereits die Sonderprämie nach der alten Regelung gewährt wurde, nicht gänzlich von der Prämie nach Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auszuschließen. Überdies sollte bei der Identifizierung und Registrierung der Tiere eine gewisse Flexibilität erlaubt sein, da die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen diesbezueglichen Mechanismen erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsatzbereit sein werden. Zur Anwendung der regionalen Hoechstgrenze auf die Kanarischen Inseln sollten ähnliche Vorschriften vorgesehen werden, wie sie für die individuelle Hoechstgrenze für die Mutterkuhprämie gelten. Durch die neue Definition des Begriffs "Mutterkuh" werden bestimmte bisher zugelassene Rassen von der Prämie ausgeschlossen. Um unbillige Verluste der betroffenen Erzeuger zu vermeiden und die Umstellung ihrer Herden zu erleichtern, sollten diese Rassen während eines Übergangszeitraums (1993 und 1994) weiterhin für die Prämie zugelassen werden, wobei jedoch strenge Bedingungen für diese Ausnahme festzusetzen sind. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 (4) und (EWG) Nr. 714/89 (5) der Kommission sind aufzuheben. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden unbeschadet der Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden "integriertes System" genannt) die Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen gemäß den Artikeln 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j und 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt. KAPITEL I SONDERPRÄMIE (Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) Abschnitt 1 Allgemeine Regelung Artikel 2 Anträge (6) (1) Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Tiere (im folgenden Antrag genannt): a) eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen, b) die Verweise auf die amtlichen Begleitdokumente der Tiere, die Gegenstand des Antrags sind. (2) Ein Antrag darf nur für Tiere eingereicht werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums - in der ersten Altersklasse mindestens acht und höchstens 20 Monate alt sind, - in der zweiten Altersklasse mindestens 21 Monate alt sind. Artikel 3 Amtliche Dokumente (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Vorschriften, um sicherzustellen, daß für jedes Tier spätestens von der ersten Prämienbeantragung an ein amtliches Dokument ausgestellt wird. Mit diesem Dokument muß vor allem sichergestellt werden, daß je Tier und je Altersklasse lediglich eine Prämie gewährt wird. (2) Die Mitgliedstaaten können für das amtliche Dokument folgende Form vorsehen: - die Form eines Begleitdokuments für jedes einzelne Tier, - die Form einer vom Erzeuger geführten Globalliste, in der alle für das amtliche Dokument vorgesehenen Angaben enthalten sind, vorausgesetzt, daß die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrem Verkauf im Hinblick auf ihre Schlachtung bei ein- und demselben Erzeuger verbleiben, - die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, in der alle für das amtliche Dokument vorgesehenen Angaben enthalten sind, vorausgesetzt, daß der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrollieren und jedes kontrollierte Tier sicher kennzeichnen (Durchbohren des Ohrs). Die Erzeuger müssen diese Markierung zulassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission rechtzeitig darüber, von welcher Möglichkeit sie Gebrauch machen und teilen ihr die entsprechenden Durchführungsvorschriften mit. Im Sinne dieses Absatzes gelten allein Großbritannien und Nordirland als Regionen eines Mitgliedstaats. (3) Für jedes prämienfähige Tier, das innerhalb der Gemeinschaft gehandelt wird, stellt der Herkunftsmitgliedstaat auf einen vor dem Handelsgeschäft zu stellenden Antrag ein amtliches Handelsdokument nach dem Muster des Anhangs I dieser Verordnung aus. Auf der Grundlage des amtlichen Handelsdokuments stellt der Empfängermitgliedstaat auf Antrag ein nationales amtliches Dokument aus. Entspricht jedoch das nationale amtliche Dokument eines Mitgliedstaats vollständig dem vorgenannten Muster, so kann es direkt als amtliches Handelsdokument verwendet werden, sofern es diese Bezeichnung trägt. (4) Die Mitgliedstaaten leisten sich Amtshilfe, um eine wirksame Kontrolle der Echtheit der eingereichten amtlichen Handelsdokumente zu gewährleisten. Artikel 4 Haltungszeitraum Der Haltungszeitraum beträgt zwei Monate ab dem Tag nach dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß vom Erzeuger andere Termine für den Beginn bestimmt werden, vorausgesetzt, daß sie nicht später als zwei Monate nach der Antragstellung eintreten. Artikel 5 Regionale Hoechstgrenze (1) Führt die proportionelle Kürzung zu einer Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird unter Rundung auf die erste Dezimalstelle ein entsprechender Teil des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: a) spätestens zum 30. Juni 1993 - die bestimmten Regionen, - die als regionale Hoechstgrenze festgelegte Zahl der männlichen Rinder einer Region, b) spätestens zum 30. Juni jedes Kalenderjahres die Zahl der nach Altersklassen aufgeschlüsselten Tiere, für die die Sonderprämie für das vorangegangene Kalenderjahr wegen der Anwendung der regionalen Hoechstgrenze nicht gewährt wurde. Artikel 6 Individülle Hoechstgrenze Bevor die Mitgliedstaaten individuelle Hoechstgrenzen zuteilen, übermitteln sie der Kommission die Kriterien, die sie zu diesem Zweck festgelegt haben. Artikel 7 Gewährung der Prämie (1) Für die Prämie in Betracht kommen nur - Tiere, für die ein nationales amtliches Dokument ausgestellt wurde, und - die nach den einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften ordnungsgemäß identifiziert sind. (2) Für Tiere, die wegen der proportionellen Kürzung gemäß Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder wegen des Besatzdichtefaktors von der Prämie ausgeschlossen wurden, darf für dieselbe Altersklasse kein Antrag mehr gestellt werden. Es wird unterstellt, daß für sie die Prämie gewährt wurde. Abschnitt 2 Gewährung der Schlachtprämie (Artikel 4b Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) Artikel 8 Möglichkeiten der Gewährung (1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie bei der Schlachtung oder bei der ersten Vermarktung der Tiere im Hinblick auf ihre Schlachtung zu gewähren. Sie haben folgende Möglichkeiten: - Gewährung für die erste Altersklasse und Gewährung für beide Altersklassen zusammen, sofern es ihre Produktionsstruktur zulässt (Möglichkeit A) oder - Gewährung lediglich für die zweite Altersklasse (Möglichkeit B). (2) Die Mitgliedstaaten, die von einer der Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, sehen vor, daß die Prämie auch bei der Versendung der prämienfähigen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird. (3) Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 ist bei den beiden in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten die Gewährung der Prämien von folgenden Bedingungen abhängig. Artikel 9 Beteiligungserklärung Erzeuger, die für ein bestimmtes Kalenderjahr die Prämie erhalten wollen, reichen vor der Einreichung des ersten Antrags für dasselbe Kalenderjahr eine Beteiligungserklärung ein. Diese Erklärung enthält - Namen und Anschrift des Erzeugers, - die Zahl der Tiere, für die er in etwa die Prämie für das betreffende Kalenderjahr beantragen will. Artikel 10 Anträge (1) Beihilfeanträge für Tiere sind spätestens 30 Tage nach der Schlachtung oder der ersten Vermarktung des Tieres einzureichen. Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr des Tieres in ein Drittland ist der Antrag einzureichen, bevor das Tier das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlässt. Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß der Antrag durch eine andere Person als den Erzeuger eingereicht wird. In diesem Fall sind der Name und die Anschrift des Erzeugers, der die Prämie beansprucht, auf dem Antrag anzugeben. (2) Neben den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben enthält jeder Antrag: a) im Falle der Gewährung bei der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs, aus der folgendes hervorgeht: - Name und Anschrift des Schlachthofs, - Tag der Schlachtung, die Identifizierungsnummern und die Schlachtnummern der Tiere, - daß das Tierkörpergewicht mindestens 200 kg beträgt. Der Mitgliedstaat kontrolliert regelmässig und unvorangemeldet die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen; b) im Falle der ersten Vermarktung: - Name und Anschrift des Käufers, - die Identifizierungsnummern der Tiere, - eine Erklärung, daß das Lebendgewicht des Tieres mindestens 370 kg beträgt; c) im Falle der Versendung des Tieres in einen anderen Mitgliedstaat oder seiner Ausfuhr in ein Drittland: - Name und Anschrift des Versenders oder Ausführers, - die Identifizierungsnummern der Tiere, - eine Erklärung, daß das Tier mindestens 10 Monate alt ist. Unbeschadet von Artikel 15 Buchstabe a) ist dem Antrag das nationale Verwaltungspapier beizufügen. (3) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland ist der Nachweis für die Versendung oder die Ausfuhr des Tieres gemäß Artikel 13 innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag zu erbringen, an dem das Tier das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen hat. Artikel 11 Schlachtung Im Falle der Prämiengewährung bei der ersten Vermarktung müssen die Tiere innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt ihrer ersten Vermarktung an geschlachtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß diese Verpflichtung eingehalten wird. Artikel 12 Gewicht und Aufmachung des Schlachtkörpers (1) Das Gewicht des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage eines Schlachtkörpers festgelegt, der den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission (7) entspricht. Weicht die Aufmachung des Schlachtkörpers von dieser Definition ab, so finden die Berichtigungsköffizienten gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission (8) Anwendung. (2) Wird die Schlachtung in einem Schlachthof ausgeführt, der nicht der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder unterliegt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß das Gewicht auf der Grundlage des Lebendgewichts des geschlachteten Tieres festgestellt wird. In diesem Fall wird davon ausgegangen, daß das Schlachtkörpergewicht 200 kg überschreitet, wenn das Lebendgewicht des geschlachteten Tieres über 370 kg liegt. Artikel 13 Versendung oder Ausfuhr (1) Bei der Versendung eines Tieres in einen anderen Mitgliedstaat ist der Handelsnachweis durch eine Erklärung des Versenders zu erbringen, aus dem unter anderem die Bestimmung des Tieres hervorgeht. (2) Bei der Ausfuhr ist der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft wie bei der Ausfuhrerstattung zu erbringen. Artikel 14 Register Unbeschadet der im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Bestimmungen muß jedes im Betrieb gehaltene männliche Rind mit seiner Identifizierungsnummer spätestens am dritten Tag nach seinem Eintreffen im Betrieb in das besondere Register des Erzeugers eingetragen werden. Artikel 15 Möglichkeit A Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit A gilt folgendes: a) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des nationalen amtlichen Dokuments aussetzen. In diesem Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Prämie für dieselbe Altersklasse für Tiere, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handelsgeschäfts waren, nicht zweimal gezahlt wird. b) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Prämie für die zweite Altersklasse für die Tiere gewährt wird, die nach Erreichen eines Alters von 19 Monaten Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handelsgeschäfts waren. c) Der Haltungszeitraum beträgt - zwei Monate vor der Schlachtung oder der ersten Vermarktung der Tiere, für die ein Antrag für die erste Altersklasse gestellt wird, - vier Monate ab dem ersten Tag des 20. Lebensmonats der Tiere, für die für beide Altersklassen ein Sammelantrag gestellt wird. d) Bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors wird jedes Tier, für das für beide Altersklassen ein Sammelantrag gestellt wird, zweimal gezählt. Artikel 16 Möglichkeit B Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit B beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate, und zwar frühestens ab dem ersten Tag des 22. Lebensmonats der betreffenden Tiere. Artikel 17 Gewährung und Zahlung der Prämie Die Prämie wird dem Erzeuger, der den Antrag eingereicht hat oder auf ihm angegeben ist, gewährt und gezahlt. Artikel 18 Mitteilung Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres die gewählte Möglichkeit und die entsprechenden Durchführungsvorschriften mit. KAPITEL II SAISONENTZERRUNGSPRÄMIE (Artikel 4c der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) Artikel 19 Anwendung der Prämie Die Kommission beschließt jedes Kalenderjahr spätestens am 1. Juli, in welchen Mitgliedstaaten die Saisonentzerrungsprämie für das folgende Kalenderjahr gewährt werden darf. Für das Kalenderjahr 1993 trifft die Kommission ihren Beschluß spätestens am 31. Dezember 1992. Artikel 20 Anspruch auf die Prämie (1) Die Prämie darf nur für Rinder gewährt werden, für die in dem die Saisonentzerrungsprämie anwendenden Mitgliedstaat bereits die Sonderprämie gewährt wurde. Es ist der alte Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder Artikel 4b der genannten Verordnung zugrunde zu legen, wobei die Rinder in dem die Saisonentzerrungsprämie anwendenden Mitgliedstaat geschlachtet werden müssen. (2) Die Prämie erhält nur der Erzeuger, der das Tier als letzter vor seiner Schlachtung gehalten hat. Artikel 21 Prämienantrag (1) Der Erzeuger reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, auf dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet. (2) Jeder Antrag enthält eine Bescheinigung des Schlachthofs, aus der folgendes hervorgeht: a) Name und Anschrift des Schlachthofs, in dem die angegebenen Tiere geschlachtet wurden, b) die Identifizierungs- und Schlachtnummern der Tiere und der Tag ihrer Schlachtung. Dem Antrag sind die nationalen amtlichen Dokumente beizufügen, es sei denn, es handelt sich um Tiere, für die ausschließlich die Sonderprämie nach dem alten Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen die zweckdienlichen Vorkehrungen, um zu überprüfen, ob die Sonderprämie gewährt wurde. Sie prüfen regelmässig und unvorangemeldet die Richtigkeit der obigen Bescheinigungen. KAPITEL III MUTTERKUHPRÄMIE (Artikel 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) Abschnitt 1 Allgemeine Regelung Artikel 22 Kühe der Fleischrasse Nicht als Kühe der Fleischrasse im Sinne von Artikel 4a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gelten Kühe, die den in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören. Artikel 23 Haltungszeitraum Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 4d Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung. Artikel 24 Antrag (1) Neben den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben muß der Beihilfeantrag für Tiere (im folgenden "Antrag" genannt), falls die Prämie gemäß Artikel 4d Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beantragt wird, folgendes umfassen: a) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Einzelreferenzmenge dem Erzeuger zu Anfang des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde. Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen; b) die Verpflichtung des Erzeugers, seine Einzelreferenzmenge während des Zwölfmonatszeitraums ab der Antragstellung nicht über die vorgeschriebene Hoechstgrenze zu steigern. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe a) können im Laufe eines Kalenderjahres Anträge innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden globalen Sechsmonatszeitraums eingereicht werden. Artikel 25 Durchschnittliche Milchleistung Die durchschnittliche Milchleistung errechnet sich auf der Grundlage der in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Durchschnittsleistungen. Die Mitgliedstaaten können für diese Berechnung jedoch ein von den Mitgliedstaaten anerkanntes Dokument benutzen, mit dem die durchschnittliche Leistung des Milchkuhbestands des Erzeugers bestätigt wird. Artikel 26 Zusätzliche einzelstaatliche Prämie (1) Die zusätzliche einzelstaatliche Prämie kann nur gewährt werden - dem Erzeuger, der für dasselbe Kalenderjahr die gemeinschaftliche Mutterkuhprämie erhält, und - im Rahmen der Zahl der Tiere, die für diese Prämie in Betracht kommen. (2) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Gewährung der zusätzlichen Prämie festlegen. Sie teilen dies der Kommission rechtzeitig vor Inkraftsetzung dieser Bedingungen mit. Abschnitt 2 Individülle Hoechstgrenze, Reserven, Übertragungen (Artikel 4d, 4e und 4f der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) Artikel 27 Individülle Hoechstgrenze (1) Die Mitgliedstaaten setzen nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 für jeden Erzeuger eine individuelle Hoechstgrenze fest. (2) Dabei wird die Zahl der Mutterkühe berücksichtigt, für die in dem im gewählten Bezugsjahr begonnenen Zeitraum der Einreichung der Anträge nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 ein Prämienanspruch besteht. (3) Den Erzeugern wird so früh wie möglich und spätestens am 31. Oktober 1993 der Betrag ihrer individuellen Hoechstgrenze mitgeteilt. Steht die Zahl der für das Bezugsjahr zu zahlenden Prämien wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Erzeuger und der zuständigen Behörde noch nicht endgültig fest, so kann eine vorläufige individuelle Hoechstgrenze mitgeteilt werden. (4) Bei Erzeugern, die in Anwendung des Artikels 4a Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 von der Prämie ausgeschlossen sind und daher die Prämie nicht beantragt haben, - wird für das Bezugsjahr davon ausgegangen, daß sie die Prämie für die Zahl von für die Prämie in Betracht kommenden Tieren erhalten haben, die bei der Kontrolle festgestellt wurde und die zur Anwendung dieser Bestimmung geführt hat, - wird für eines der dem Bezugsjahr folgenden Jahre bis einschließlich 1992 davon ausgegangen, daß sie einen Antrag für die Zahl von für die Prämie in Betracht kommenden Tieren gestellt haben, die bei der Kontrolle festgestellt wurde und die zur Anwendung dieser Bestimmung geführt hat. Artikel 28 Definitionen Im Sinne des Artikels 4d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 - gilt als "zeitlich nächstes Bezugsjahr" das dem gewählten Bezugsjahr und dem Jahr 1993 nächste Bezugsjahr, in dem die geltend gemachten Umstände nicht bestanden haben, - können als "natürliche Umstände" Bedingungen anerkannt werden, die zur Anwendung von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 geführt haben, sowie die folgenden Umstände, vorausgesetzt, daß sie vor Einreichung des Antrags oder vor der Frist für die Einreichung der Prämienanträge für das Bezugsjahr eingetreten und von der zuständigen Behörde anerkannt worden sind, - eine schwere Naturkatastrophe, durch die der Betrieb des Erzeugers erheblich geschädigt worden ist, - die unvorhergesehene Zerstörung der Futtermittel oder der Gebäude des Erzeugers, die der Haltung seines Mutterkuhbestands dienen, - eine Seuche, die zur Schlachtung von mindestens der Hälfte des Mutterkuhbestands des Erzeugers geführt hat. Artikel 29 Mitteilungen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 31. August 1993 folgendes mit: - die Gesamtsumme der individuellen Hoechstgrenzen, aufgeschlüsselt nach Gebietsart (benachteiligt oder nicht benachteiligt); die Kommission vergleicht diese Summe mit dem Ergebnis der Prämien, die aufgrund der für das Referenzjahr als zulässig angesehenen Anträge gewährt wurden, - die Anzahl der zusätzlichen Prämienansprüche, die den Erzeugern gemäß Artikel 4d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 eingeräumt wurden, wobei die Art der geltend gemachten natürlichen Umstände anzugeben ist. Artikel 30 Nationale Reserven (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 31. Dezember 1992 den gemäß Artikel 4f Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gewählten Kürzungssatz mit. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ab dem Kalenderjahr 1994 folgendes mit: - spätestens zum 30. April jedes Kalenderjahrs die Anzahl der Prämienansprüche, die wegen Anspruchsübertragungen ohne Betriebsübertragung im vorangegangenen Kalenderjahr in die nationale Reserve eingegangen sind; - spätestens zum 30. April jedes Kalenderjahrs die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 4f Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 eingeräumten Prämienansprüche; - spätestens zum 30. April jedes Kalenderjahrs die Gesamtzahl der den Erzeugern in den benachteiligten Gebieten aus der zusätzlichen Reserve im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eingeräumten Prämienansprüche. Artikel 31 Benachteiligte Gebiete Im Sinne des Artikels 4f Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten als Erzeuger in benachteiligten Gebieten alle Rindfleischerzeuger, - deren Betrieb in dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 75/168/EWG des Rates (9) festgelegten Gebieten liegt, oder - deren landwirtschaftlich genutzte Betriebsfläche im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (10) zu mindestens 50 % in diesen Gebieten liegt und für die Rinderhaltung genutzt wird. Artikel 32 Unentgeltlich erhaltene Ansprüche Für Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve unentgeltlich erhalten haben, gilt folgendes: a) Den Erzeugern ist es nicht gestattet, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten. b) Wenn Erzeuger während der drei folgenden Kalenderjahre ihre Ansprüche nicht voll geltend gemacht haben, nimmt der Mitgliedstaat den in diesen drei Kalenderjahren nicht genutzten Durchschnitt der Ansprüche zurück und führt ihn der nationalen Reserve zu. Artikel 33 Nutzung der Ansprüche Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 33 und ausser in aussergewöhnlichen, ordnungsgemäß begründeten Fällen wird, sofern ein Erzeuger seine Ansprüche während zwei aufeinander folgender Kalenderjahre nicht zu mindestens 50 % nutzt, der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt. Artikel 34 Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen (1) Die Anzahl der Prämienansprüche, die ohne Übertragung des Betriebes teilweise übertragen werden können, beläuft sich auf - mindestens 5 für Erzeuger mit mindestens 25 Prämienansprüchen, - mindestens 3 für Erzeuger mit mindestens 10 und höchstens 25 Prämienansprüchen. Für Erzeuger, die über weniger als 10 Ansprüche verfügen, können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen eine Mindestzahl von Prämienansprüchen festsetzen, die drei Prämienansprüche nicht überschreiten darf. (2) Die Übertragung von Prämienansprüchen und die zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen werden erst wirksam, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben. Diese Mitteilung erfolgt in einer von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Frist und spätestens zwei Monate vor Beginn des Zeitraums, der von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehen wurde. Für 1993 erfolgt diese Mitteilung jedoch vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt. (3) Die zeitlich begrenzte Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre möglich und betrifft mindestens die in Absatz 1 genannte Zahl der Tiere. In einem Fünfjahreszeitraum von der ersten Abtretung gerechnet muß ein Erzeuger - ausser im Falle der Übertragung - alle seine Ansprüche für sich mindestens während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nutzen. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, ist die Abtretung ungültig. Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogrammen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch eine Verlängerung der Gesamtdauer der zeitlich begrenzten Abtretung nach Maßgabe dieser Programme vorsehen. Artikel 35 Änderung der individuellen Hoechstgrenze Bei Übertragung oder zeitlich begrenzter Abtretung von Prämienansprüchen bestimmen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Hoechstgrenze und teilen den betreffenden Erzeugern vor Beginn des ersten vom Mitgliedstaat für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit. Artikel 36 Erzeuger, die nicht Eigentümer der von ihnen genutzten Flächen sind Erzeuger, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die die Bewirtschaftung dieser Flächen aufgeben sowie alle Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen wollen, sind Erzeugern gleichgestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Erzeuger den Erzeugern gleichgestellt, die lediglich Prämienansprüche übertragen. Artikel 37 Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve Schreibt ein Mitgliedstaat vor, daß eine Anspruchsübertragung ohne Übertragung des Betriebs über die nationale Reserve abgewickelt wird, wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die denen der Artikel 33 bis 37 dieser Verordnung entsprechen. In diesem Fall gilt ausserdem folgendes: - Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die zeitlich begrenzte Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird. - Bei der Übertragung von Prämienansprüchen oder der zeitlich begrenzten Abtretung wird im Falle der Anwendung des ersten Gedankenstrichs die Übertragung auf die nationale Reserve erst nach Unterrichtung des übertragenden oder abtretenden Erzeugers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates wirksam; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst nach entsprechender Unterrichtung dieses Erzeugers durch die Behörden wirksam. Diese Vorschriften müssen überdies gewährleisten, daß der andere als der in Artikel 4e Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Teil der Ansprüche Gegenstand einer Zahlung des Mitgliedstaats in Höhe des Betrags ist, zu dem eine direkte Übertragung zwischen Erzeugern, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, geführt hätte. Diese Zahlung entspricht der Zahlung, die von dem Erzeuger gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält. Artikel 38 Sonderbestimmungen (1) Für Erzeuger, die die Prämie erstmals für das Jahr 1991 oder 1992 beantragt haben, gilt folgendes: a) Diese Erzeuger erhalten, wenn sie den Betrieb geerbt oder von einem anderen Erzeuger übernommen haben, der seine Rindererzeugung, nachdem ihm die Prämie für das Bezugsjahr gewährt wurde, aufgegeben hat, die Prämienansprüche, die der letztgenannte Erzeuger erhalten hätte, wenn er bis 1992 weiter produziert hätte. Für die Anwendung dieses Buchstabens a) werden lediglich die Anträge berücksichtigt, die für geerbte oder übernommene Betriebe gestellt werden. b) Schließt sich dieses Jahr unmittelbar an das vom Mitgliedstaat gewählte Bezugsjahr an, so kann der Mitgliedstaat neben der Verwendung der Reserven nach Artikel 4f Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 diesen Erzeugern Prämienansprüche einräumen, sofern ihnen nicht Prämienansprüche gemäß Buchstabe a) zugeteilt wurden. Die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat auf diese Weise zugeteilten Prämienansprüche darf jedoch in keinem Fall die Gesamtzahl der potentiellen Ansprüche der in Absatz 2 genannten Erzeuger und der Erzeuger überschreiten, die, nachdem ihnen im Bezugsjahr die Prämie gewährt wurde, die Erzeugung eingestellt hatten, ohne daß ein Nachfolger oder eine sonstige Person den Betrieb im folgenden Wirtschaftsjahr übernommen hätte. Sollte die Zahl der so zugeteilten Ansprüche unter der Zahl der potentiellen Ansprüche liegen, so kann der Unterschied der nationalen Reserve zugeführt werden. (2) Erzeugern, denen die Prämie für das Bezugsjahr gewährt wurde, die aber die Prämie wegen aussergewöhnlicher Umstände für das Kalenderjahr 1991 und/oder 1992 nicht beantragt, die Erzeugung jedoch fortgesetzt haben, können gegebenenfalls Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden. (3) Erzeugern, die sich in dem vom Mitgliedstaat gewählten Bezugsjahr an einem Programm zur Extensivierung der Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (11) beteiligt haben, wird am Ende ihrer Beteiligung auf Antrag eine zusätzliche Zahl von Prämienansprüchen eingeräumt. Diese entspricht dem Unterschied zwischen der Zahl der für das Bezugsjahr und der Zahl der für das Jahr vor dem Jahr gezahlten Prämien, in dem die Erzeuger begonnen haben, sich an dem Programm zu beteiligen. In diesem Fall a) ist es diesen Erzeugern nicht erlaubt, ihre Ansprüche in den drei folgenden Kalenderjahren zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten, b) nimmt der Mitgliedstaat, wenn Erzeuger während der drei folgenden Kalenderjahre nicht alle ihre Ansprüche geltend machen, den Durchschnitt der in diesen drei Jahren nicht genutzten Ansprüche zurück und führt ihn wieder der nationalen Reserve zu. (4) Den auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeugern, die erstmals im Kalenderjahr 1992 die Prämie beantragt haben, werden unter folgenden Voraussetzungen Prämienansprüche zugeteilt: a) Für dieses Gebiet wird eine regionale Hoechstgrenze festgesetzt, die anhand der Statistiken über die Anzahl der Mutterkühe bestimmt wird, die dort in dem von Spanien gewählten Bezugsjahr gehalten wurden. Diese Hoechstgrenze darf insgesamt 8 000 Tiere nicht überschreiten. b) Im Rahmen der regionalen Hoechstgrenze wird je Erzeuger eine individuelle Hoechstgrenze festgelegt. Dabei werden die Anzahl der Tiere berücksichtigt, für die im Kalenderjahr 1992 die Prämie gewährt wurde, sowie die korrigierenden Elemente nach Artikel 4d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 30. April 1993 die nationalen Durchführungsvorschriften sowie die Anzahl der Prämienansprüche mit, die auf der Grundlage der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 eingeräumt wurden. (6) Jeder für das Jahr 1993 eingereichte Antrag, mit dem die Zahl der nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Hoechstgrenze überschritten wird, wird auf die Zahl zurückgeführt, die diesen Grenzen entspricht. Artikel 39 Sonderprobleme Die Mitgliedstaaten treffen notfalls geeignete Übergangsmaßnahmen, um im Falle der Übertragung von Prämienansprüchen oder sonstigen Vereinbarungen gleicher Wirkung bei Inkrafttreten dieser Verordnung auftretende Probleme im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen Erzeugern, die nicht Eigentümer aller von ihnen bewirtschafteten Flächen sind, und den Eigentümern dieser Flächen angemessen zu lösen. Diese Übergangsmaßnahmen dürfen nur zur Lösung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung einer Prämienanspruchsregelung für die jeweiligen Erzeuger getroffen werden und müssen in jedem Fall den Grundsätzen dieser Beziehung Rechnung tragen. Artikel 40 Teilansprüche (1) Ergeben die in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführenden Berechnungen Bruchzahlen, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. (2) Führt die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts entweder beim Erzeuger oder bei der nationalen Reserve zu Teilansprüchen auf die Prämie, so werden diese Teilansprüche addiert. (3) Verfügt ein Erzeuger über einen Teilanspruch, so führt dieser Teilanspruch nur zur Gewährung des entsprechenden Teilbetrags des Einheitsbetrags der Prämie. KAPITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE SONDERPRÄMIE UND DIE MUTTERKUHPRÄMIE Artikel 41 Anträge (1) Die Mitgliedstaaten können aus Verwaltungsgründen vorschreiben, daß sich der Antrag auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen muß, sofern diese Zahl nicht über drei liegt. (2) Die Mitgliedstaaten können folgendes festlegen: a) Zeiträume und Daten für die Einreichung der Prämienanträge, b) die Zahl der Anträge, die ein Erzeuger je Prämienregelung und je Kalenderjahr einreichen darf. Artikel 42 Besatzdichtefaktor (1) Für Erzeuger, die für dasselbe Kalenderjahr - einen Antrag auf flächenbezogene Beihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sowie - mindestens einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie stellen, setzen die zuständigen Behörden die Zahl der GVE fest, die der Zahl der Tiere entspricht, für die eine Prämie unter Berücksichtigung der Futtermittelfläche ihres Betriebs gewährt werden kann. (2) Die Anzahl der der Grenze von 15 GVE entsprechenden Tiere wird gemäß Artikel 4g Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 berechnet. (3) Zur Festsetzung des Besatzdichtefaktors wird a) der individuellen Referenzmilchmenge Rechnung getragen, die den Erzeugern zu Anfang des Zwölfmonatszeitraums der im betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendung der Zusatzabgabenregelung eingeräumt wird, b) die Zahl der zur Erzeugung dieser Referenzmenge notwendigen Milchkühe gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 dieser Verordnung berechnet. (4) Zur Festlegung der Anzahl der für eine Prämie in Betracht kommenden Tiere wird a) die gemäß den Bestimmungen des integrierten Systems festgesetzte Hektarzahl mit dem in dem betreffenden Kalenderjahr gültigen Besatzdichtefaktor multipliziert, b) von der so ermittelten Zahl die Zahl der GVE abgezogen, die der Zahl der Milchkühe entspricht, die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten Referenzmenge notwendig sind, c) von der so ermittelten Zahl die Zahl der GVE abgezogen, die der Zahl der Schafe und der Ziegen entspricht, für die ein Prämienantrag eingereicht wurde. Zur Anwendung der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (12) entsprechen die Milchkühe einer GVE von 1,0. Die so ermittelte endgültige Zahl entspricht der Hoechstzahl der GVE, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können. (5) Die Mitgliedstaaten teilen dem jeweiligen Erzeuger den für ihn festgestellten Besatzdichtefaktor und die sich daraus ergebende Zahl von GVE mit, für die eine Prämie gewährt werden kann. Artikel 43 Ergänzungsbetrag (1) Die zuständigen Behörden ermitteln die Erzeuger, die für ein gegebenes Kalenderjahr die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten und für deren Betrieb im selben Kalenderjahr ein Besatzdichtefaktor von weniger als 1,4 GVE/ha festgestellt wurde. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Erzeuger, die wegen der 15-GVE-Grenze von der Anwendung des Besatzdichtefaktors ausgeschlossen sind, einen Ergänzungsbetrag erhalten, sofern sie einen Beihilfeantrag für Flächen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gestellt haben. (3) Die Ergänzungsbeträge werden den betreffenden Erzeugern zusammen mit dem endgültigen Prämienbetrag ausgezahlt. Artikel 44 Zahlung von Vorschüssen (1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort zahlt die zuständige Behörde dem Erzeuger für die Anzahl der als prämienfähig angesehenen Tiere einen Vorschuß in Höhe von 60 % des Betrages der Sonderprämie und der Mutterkuhprämie. Der Vorschuß darf erst ab 1. November des Kalenderjahrs gezahlt werden, für das die Prämie beantragt wird. (2) Der Vorschuß wird auf den Prämienbetrag, auf den der Erzeuger Anspruch hat, bei der abschließenden Zahlung angerechnet. Artikel 45 Jahr der Anrechnung Der Tag der Antragstellung ist maßgebend zur Bestimmung des Jahres, auf das die unter die Prämienregelungen fallenden Tiere angerechnet werden, sowie zur Bestimmung der Anzahl von GVE, die der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde gelegt wird. KAPITEL V VERARBEITUNGSPRÄMIE (Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) Artikel 46 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels gilt als - "Marktbeteiligter": der Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die kommerziell in der Rinderhaltung tätig ist und in einem öffentlichen Register des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet, geführt wird; - "Verarbeitung": Schlachtung eines Tiers im Hinblick auf die Verwendung der so gewonnenen Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt V der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (13); - "Milchrasse": eine der in Anhang II dieser Verordnung genannten Rassen. Artikel 47 Prämienantrag (1) Der Marktbeteiligte reicht spätestens drei Tage vor der Verarbeitung des Tieres bei der zuständigen Behörde einen Prämienantrag ein. (2) Jeder Antrag enthält: a) die Anzahl der für die Verarbeitung vorgesehenen Tiere, b) den Verarbeitungsbetrieb und den Zeitpunkt, die für die Verarbeitung der angemeldeten Tiere vorgesehen sind, c) die Angabe, daß die Tiere in der Gemeinschaft geboren sind. Artikel 48 Verarbeitungsbedingungen (1) Für die Prämiengewährung muß die Verarbeitung eines Tieres in einem Verarbeitungsbetrieb erfolgen, der von dem Mitgliedstaat zugelassen ist, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Betrieb befindet. (2) Die Mitgliedstaaten können die Tage festlegen, an denen die Tiere, die Gegenstand eines Antrages sind, in den genannten Verarbeitungsbetrieben abgeliefert und verarbeitet werden können. Artikel 49 Gewährung der Prämie, Kontrolle (1) Ausser im Falle höherer Gewalt wird die Gewährung der Prämie davon abhängig gemacht, daß jedes Tier, für das ein Antrag eingereicht wird, - den Bedingungen des Artikels 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 entspricht, - keine Gesundheitsschäden oder Mißbildungen aufweist und - in den in dem Antrag genannten Verarbeitungsbetrieb und an dem darin angegebenen Tag abgeliefert und verarbeitet wird. Im Falle höherer Gewalt wird die Prämie jedoch gewährt, wenn der Marktbeteiligte innerhalb von zehn Tagen nach dem fraglichen Ereignis der zuständigen Behörde ordnungsgemäß nachweist, daß das Tier binnen einer Frist von zehn Tagen in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist. (2) Die Mitgliedstaaten führen in den Verarbeitungsbetrieben ständig physische Kontrollen durch, um sicherzustellen, daß die für die Lieferung und die Verarbeitung der Tiere festgesetzten Tage eingehalten werden. Bei diesen Kontrollen wird die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Prämie überprüft. Für jedes kontrollierte Tier wird ein Protokoll angefertigt. (3) Wird festgestellt, daß im Antrag eine höhere Zahl von Tieren angegeben ist, als bei der Verarbeitung gezählt werden, so wird die Prämie für die Zahl der gezählten Tiere abzueglich des festgestellten Unterschieds gewährt. Artikel 50 Zahlung der Prämie Die Prämien für die während eines Monats verarbeiteten Tiere werden einmalig spätestens zwei Monate nach dem Ende des betreffenden Monats ausgezahlt. Artikel 51 Wiedereinziehung Wird die Prämie gezahlt, ohne daß ein Anspruch darauf bestand, so gelten die im Rahmen des integrierten Systems festgesetzten Vorschriften (14). Artikel 52 Mitteilungen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen mit, die sie zur Durchführung der Verarbeitungsprämie erlassen haben. (2) Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die Prämie nicht anzuwenden, unterrichten die Kommission hiervon mindestens einen Monat im voraus. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: - die von ihnen zugelassenen Verarbeitungsbetriebe und jede Zurücknahme einer Zulassung, - jeden Mittwoch die Anzahl der Tiere, für die die Prämie in der vorangegangenen Woche beantragt worden ist. KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 53 Umrechnung in Landeswährung Die Prämienbeträge werden wie folgt in Landeswährung umgerechnet: a) bei den Saisonentzerrungs- und den Verarbeitungsprämien nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Kalenderjahrs gilt, in dem das Tier geschlachtet wurde, b) bei den anderen Prämien und dem Ergänzungsbetrag nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Kalenderjahrs gilt, für das die Prämie und/oder der Betrag gewährt werden. Artikel 54 Neue deutsche Länder Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 trägt Deutschland den landwirtschaftlichen Strukturen in den neuen Ländern sowie der voraussichtlichen Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Produktionsstrukturen Rechnung. Artikel 55 Einzelstaatliche Durchführungsvorschriften Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften, um die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission diese Vorschriften mit. Artikel 56 Mitteilungen (1) Ab dem Jahr 1994 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens zum 30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr folgendes mit: - die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und unter Angabe, ob für Betriebe mit einem Besatzdichtefaktor von unter 1,4 GVE/ha gegebenenfalls der Ergänzungsbetrag gezahlt wurde; - die Anzahl der Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt gemäß Artikel 4d Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und unter Angabe, ob für Betriebe mit einem Besatzdichtefaktor von unter 1,4 GVE/ha gegebenenfalls der Ergänzungsbetrag gezahlt wurde. (2) Ab dem Jahr 1993 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens zum 1. August die Anzahl der Tiere mit, für die die Saisonentzerrungsprämie gewährt wurde. Artikel 57 Übergang zur neuen Regelung der Sonderprämie (1) Tiere, für die die Sonderprämie nach dem alten Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gewährt wurde, kommen für die Gewährung der Sonderprämie nach Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 für dieselbe Altersklasse nicht in Betracht. (2) Mitgliedstaaten, die zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beschließen, von der allgemeinen Regelung für die Gewährung der Sonderprämie zur Regelung für die Gewährung bei der Schlachtung oder bei der ersten Vermarktung der Tiere im Hinblick auf ihre Schlachtung überzugehen oder umgekehrt, können für die bis spätestens 31. März 1993 eingereichten Anträge unter den Bedingungen der Artikel 4b und 4g der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und den Bedingungen dieser Verordnung beide Regelungen nebeneinander anwenden. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten ähnliche Vorschriften für den Haltungszeitraum vorschreiben, wie sie in der Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 des Rates (15) vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß die Anwendung dieses Artikels nicht zur doppelten Gewährung der Prämie für dieselbe Altersklasse führt. (3) Bis zur Anwendung des alphanumerischen Systems für die Identifizierung und Erfassung der Rinder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gibt der Erzeuger in seinem Antrag auf Gewährung der Sonderprämie für die zweite Altersklasse an, ob sein Antrag nichtkastrierte Tiere betrifft. (4) Abweichend von Artikel 4 a) können die Mitgliedstaaten bei zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar eingereichten Anträgen den Haltungszeitraum je Altersklasse auf einen Monat herabsetzen, b) können die Mitgliedstaaten bei im Januar 1993 eingereichten Anträgen vorsehen, daß der Haltungszeitraum im Dezember 1992 begonnen hat. In diesem Fall muß dem Antrag eine Erklärung des Erzeugers beiliegen, in der dieser bescheinigt, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat lang gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, die die Mast während des genannten Zeitraums ermöglicht haben. (5) Den auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeugern, die die Sonderprämie erstmals im Kalenderjahr 1992 beantragt haben, kann die Prämie unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) Anhand von Statistiken über die Zahl der prämienfähigen Tiere, die in dem von Spanien gewählten Bezugsjahr in diesem Gebiet gehalten wurden, wird eine regionale Hoechstgrenze festgesetzt, die insgesamt 25 000 Tiere nicht überschreiten darf. b) Überschreitet die Gesamtzahl der Tiere, für die ein Antrag eingereicht wird, und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfuellen, die oben genannte regionale Hoechstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Tiere je Erzeuger in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt. Artikel 58 Übergang zur neuen Regelung für die Mutterkuhprämie Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 22 gelten für die für die Jahre 1993 und 1994 einzureichenden Anträge als Tiere der Fleischrasse die Kühe, die den in Anhang II genannten Rassen angehören oder aus einer Kreuzung dieser Rassen hervorgegangen sind, vorausgesetzt, daß - sie von Fleischrassenbullen gedeckt oder besamt wurden und - daß der betreffende Erzeuger die Mutterkuhprämie für die Jahre 1990 und 1991 erhalten hat. Die Anzahl der Kühe, auf die die obigen Bestimmungen Anwendung finden können, darf die Anzahl der Mutterkühe nicht überschreiten, für die der Erzeuger für die Jahre 1990 und 1991 die Prämie erhalten hat. Artikel 59 Identifizierung der Tiere Bis zur Anwendung des alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Erfassung von Rindern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gilt folgendes: a) Unbeschadet der Verpflichtungen zur Identifizierung und Erfassung gemäß Artikel 4g Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 tragen die Mitgliedstaaten für die Identifizierung und geeignete Erfassung der Tiere Sorge, für die ein Antrag auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gestellt wird. Gegebenenfalls lehnen sie sich dabei an die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 bzw. des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 an. b) Lässt sich das Alter des Tieres anhand von Papieren nicht feststellen, können die zuständigen Behörden das vom Erzeuger angegebene Alter zugrunde legen, sind jedoch verpflichtet, im Zweifelsfall auch auf andere Informationsquellen zurückzugreifen, insbesondere wenn Anträge auf die Sonderprämie für die zweite Altersklasse nichtkastrierter Rinder gestellt werden. Artikel 60 Aufhebung der Verordnung Die Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben. Sie bleiben für die bis zum 31. Dezember 1992 eingereichten Anträge gültig. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 bleiben jedoch bis zur Einführung des alphanumerischen Systems für die Identifizierung und Erfassung der Tiere gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 anwendbar. Artikel 61 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1993 mit Ausnahme von Artikel 18 und Artikel 30 Absatz 1, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49. (3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 20. (5) ABl. Nr. L 78 vom 21. 3. 1989, S. 38. (6) Vgl. Artikel 6 Absatz 1 des Entwurfs einer Verordnung des Rates über das integrierte System. Die anderen Angaben des Antrags werden in den Durchführungsvorschriften für das integrierte System festgelegt. (7) ABl. Nr. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. (8) ABl. Nr. L 67 vom 11. 3. 1982, S. 23. (9) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (10) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1. (11) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (12) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. (13) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. (14) Siehe die noch zu erlassende Verordnung der Kommission mit Durchführungsvorschriften für das integrierte System. (15) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 4. ANHANG I AMTLICHES HANDELSDOKUMENT GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 Nr. des Dokuments (a): 1. Männliches Rind, geboren am (b): 2. Identifizierung Ohrmarke: Frühere Marke (c): 3. Prämiensituation (d) Antrag/Gewährung 1. Altersklasse Ja/Nein Antrag/Gewährung 2. Altersklasse Ja/Nein 4. Antragsteller: (Anschrift): 5. Ausstellende Behörde: Stempel Datum: (a) Alphanumerische Zahl, von der die ersten beiden Ziffern den ausstellenden Mitgliedstaat bezeichnen (01 = Belgien, 02 = Dänemark, 03 = Deutschland, 04 = Griechenland, 05 = Spanien, 06 = Frankreich, 07 = Irland, 08 = Italien, 09 = Luxemburg, 10 = Niederlande, 11 = Portugal und 12 = Vereinigtes Königreich). (b) Bis zur Durchführung des Systems für die harmonisierende Identifizierung ist die Angabe des Geburtsmonats (-jahrs) ausreichend. (c) Gegebenenfalls. (d) Tiere, für die die Prämie in Anwendung der proportionellen Kürzung nicht gewährt wurde, gelten als Tiere, für die sie gewährt wurde (Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung). ANHANG II LISTE DER RINDERRASSEN NACH ARTIKEL 22 - Angler Rotvieh (Angeln) - Röd dansk mälkerace (RMD), - Ayreshire, - Armoricaine, - Bretonne Pie-noire, - Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/Pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mälkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), - Groninger Blaarkop, - Guernsey, - Jersey, - Kerry, - Malkekorthorn, - Reggiana, - Valdostana Nera. ANHANG III IN ARTIKEL 25 GENANNTE DURCHSCHNITTLICHE MILCHLEISTUNG Belgien 4 350 kg Dänemark 6 150 kg Deutschland 4 850 kg Griechenland 3 000 kg Spanien 3 600 kg Frankreich 4 950 kg Irland 3 950 kg Italien 4 150 kg Luxemburg 4 800 kg Niederlande 6 000 kg Portugal 3 550 kg Vereinigtes Königreich 5 200 kg