31992R3885

Verordnung (EWG) Nr. 3885/92 der Kommission vom 22. Dezember 1992 über die Durchführungsbestimmungen für die Sonderregelung bei der Einfuhr von Butter aus Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich

Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1992 S. 0018 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3885/92 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 über die Durchführungsbestimmungen für die Sonderregelung bei der Einfuhr von Butter aus Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 18,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3841/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, die Durchführungsbestimmungen insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Ursprung und Bestimmung der Butter sowie der vom Vereinigten Königreich zu liefernden Angaben vorzusehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3038/89 (2) ist aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Bescheinigung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3841/92

a) ist eine numerierte Bescheinigung, die von den zuständigen neuseeländischen Behörden ausgestellt wird,

b) entspricht den vom Vereinigten Königreich festgelegten zusätzlichen Bedingungen, durch die die Nämlichkeit der betreffenden Butter und die Richtigkeit der Angaben der Bescheinigung gewährleistet werden sollen,

c) wird den Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Annahme der Einfuhrerklärung vorgelegt.

(2) Um die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestalters der Butter zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrerklärung zu gewährleisten, ist in der Bescheinigung das Herstellungsdatum der betreffenden Butter anzugeben.

(3) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über die nach Absatz 1 Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen.

Artikel 2

(1) Bei der Kontrolle der Mengengrenzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3841/92 werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Zeitraum die Einfuhrerklärungen angenommen worden sind.

(2) Im Falle einer Änderung der in Ecu oder in Landeswährung ausgedrückten Sonderabschöpfung ist der am Tag der Annahme der Einfuhrerklärung anwendbare Umrechnungskurs zugrunde zu legen.

Artikel 3

(1) Die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3841/92 in das Vereinigte Königreich eingeführte neuseeländische Butter trägt auf allen Vermarktungsstufen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs.

(2) Wird die neuseeländische Butter mit ebenfalls zum Direktkonsum bestimmter Gemeinschaftsbutter vermischt, so findet Absatz 1 nur bis zur Stufe der Abpackung in Kleinverpackungen Anwendung.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission die hierzu getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 4

Für Butter, für die die Sonderregelung bei der Einfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3841/92 in Anspruch genommen werden soll oder in Anspruch genommen worden ist, teilt das Vereinigte Königreich der Kommission spätestens am Ende jeder Woche folgendes mit:

a) die in der Vorwoche im Vereinigten Königreich eingetroffenen Mengen,

- für die die Einfuhrerklärungen angenommen worden sind,

- für die die Einfuhrerklärungen noch nicht angenommen worden sind;

b) die zum letztbekannten Datum im Vereinigten Königreich lagernden Mengen,

- für die die Einfuhrerklärungen angenommen worden sind,

- für die die Einfuhrerklärungen noch nicht angenommen worden sind;

c) die in der Vorwoche auf dem britischen Markt verkauften Mengen,

- die zum Direktkonsum bestimmt sind,

- die in Vermischung mit Gemeinschaftsbutter zum Direktkonsum bestimmt sind,

- die für andere Verwendungen bestimmt sind;

d) kumulativ die Mengen, für die seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres bis zum letztbekannten Datum

- die Einfuhrerklärungen angenommen worden sind,

- die Einfuhrerklärungen noch nicht angenommen worden sind;

- auf dem britischen Markt Verkäufe getätigt worden sind, aufgeschlüsselt gemäß der Unterteilung von Buchstabe c);

e) die auf dem Weg von Neuseeland zum Vereinigten Königreich befindlichen Mengen, unter Angabe des mutmaßlichen Ankunftsdatums;

f) die Verkaufspreise auf der Stufe des Erstverkaufs.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 3038/89 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Januar 1993 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 291 vom 10. 10. 1989, S. 45.