Verordnung (EWG) Nr. 3833/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 über den Abbau des Schutzes der portugiesischen Verarbeitungsindustrie im Sektor Getreide und Reis für das Jahr 1993
Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0050 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0068
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3833/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 über den Abbau des Schutzes der portugiesischen Verarbeitungsindustrie im Sektor Getreide und Reis für das Jahr 1993 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 (4), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 mit Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal (5), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 ist vorgesehen, daß die im innergemeinschaftlichen Handel auf Portugal anwendbaren Teilbeträge zum Schutz der Verarbeitungsindustrie im Sektor Getreide und Reis über einen Zeitraum von zehn Jahren ab 1. Januar 1991 abzubauen sind. Im Reissektor sollte der Abbau jedoch weiterhin nach Maßgabe von Artikel 286 Absatz 3 der Beitrittsakte erfolgen. Für den Abbau bzw. die Annäherung der Teilbeträge sind die Grundbeträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1906/87 (7), oder die Grundbeträge gemäß Anhang XXIV der Beitrittsakte zugrunde zu legen. Gemäß Artikel 287 der Beitrittsakte wird der Abstand zwischen den in der ersten Beitrittsphase auf Portugal anwendbaren festen Teilbeträgen und den festen Teilbeträgen, die in die Berechnung der Belastung der Einfuhr von Drittlandserzeugnissen in die Gemeinschaft einbezogen werden, am 1. Januar 1993 auf 49,9 v. H. des früheren Abstands herabgesetzt. Bei den auf Portugal anwendbaren festen Teilbeträgen ist dieser neue Abstand zu berücksichtigen. Die festen Teilbeträge stellen im übrigen eine Einfuhrbelastung dar, die Teil der Einfuhrabschöpfung ist. Die in der Gemeinschaft anwendbare Abschöpfung gilt ab 1. Januar 1991 auch für Portugal. Zur Einhaltung der Vorschriften des Artikels 287 der Beitrittsakte sollte der Restabstand zwischen den auf Portugal anwendbaren festen Teilbeträgen und den Beträgen für die Gemeinschaft festgesetzt werden, der als neuer Abstand zu der in Portugal anwendbaren Abschöpfung auf Drittlandseinfuhren hinzukommt. Die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 523/91 (9), und die Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 über die Einfuhren der Reissorte "aromatisierter langkörniger Basmati" der KN-Codes 1006 10, 1006 20 und 1006 30 (10), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3130/91 (11), finden jedoch auf die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach Portugal Anwendung. Es wäre sinnvoll, hinsichtlich der bestehenden Teilbeträge zum Schutz der Verarbeitungsindustrie über einen vollständigen Überblick zu verfügen Diese Verordnung hat die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3778/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Festsetzung der Teilbeträge zum Schutz der portugiesischen Verarbeitungsindustrie im Sektor Getreide und Reis für das Jahr 1992 (12) zur Folge. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Abbau der im innergemeinschaftlichen Handel anwendbaren festen Teilbeträge gemäß Artikel 273 der Beitrittsakte zum Schutz der Verarbeitungsindustrie erfolgt nach folgendem Schema: - für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide: Abbau in zehn Etappen um jeweils 10 %, erforderlichenfalls auch mehr, damit gewährleistet ist, daß der für den Handel zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten geltende Schutzbetrag nicht über dem für den Handel zwischen Portugal und Drittländern geltenden Betrag liegt; - für Verarbeitungserzeugnisse aus Reis: nach Maßgabe von Artikel 286 Absatz 3 der Beitrittsakte. Artikel 2 (1) Bei der Einfuhr der in den Verordnungen (EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten nach Portugal wird zum Schutz der Verarbeitungsindustrie ein fester Teilbetrag erhoben, der in Spalte 3 des Anhangs dieser Verordnung festgesetzt ist. (2) Unbeschadet der Artikel 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 wird die bei der Einfuhr nach Portugal auf Drittlandserzeugnisse gemäß Anhang XXIV der Beitrittsakte anwendbare Einfuhrabschöpfung um den Betrag gemäß Spalte 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung angehoben. (3) Die im Anhang festgesetzten Beträge gelten ab 1. Januar bis 31. Dezember 1993. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 3778/91 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28. (6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 65. (7) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 49. (8) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85. (9) ABl. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 1. (10) ABl. Nr. L 361 vom 20. 12. 1986, S. 1. (11) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1991, S. 1. (12) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1991, S. 46. ANHANG IN PORTUGAL IM JAHR 1993 ANWENDBARE FESTE TEILBETRAEGE (in ECU/t) KN-Code Warenbezeichnung In Portugal anwendbare feste Teilbeträge Betrag um den die Abschöpfung in Portugal erhöht wird (1) (2) (3) (4) 0714 Wurzeln und Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, süsse Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt in Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: 0714 10 Wurzeln oder Knollen von Maniok: 2,11 - 0714 10 10 Pellets von Mehl oder Grieß andere: 0714 10 91 von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten - - 0714 10 99 andere 2,11 - 0714 90 andere: Wurzeln oder Knollen von Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln oder Knollen mit hohem Stärkegehalt: 0714 90 11 vom den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten - - 0714 90 19 andere 2,11 - 1006 30 halbgeschliffener oder vollgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert: halbgeschliffener Reis: parboiled: 1006 30 21 rundkörniger 13,97 7,46 1006 30 23 mittelkörniger 13,97 7,50 langkörniger: 1006 30 25 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 13,97 7,50 1006 30 27 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 13,97 7,50 anderer: 1006 30 42 rundkörniger 13,97 7,46 1006 30 44 mittelkörniger 13,97 7,50 langkörniger: 1006 30 46 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 13,97 7,50 1006 30 48 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 13,97 7,50 vollständig geschliffener Reis: parboiled: 1006 30 61 rundkörniger 14,97 8,03 1006 30 63 mittelkörniger 14,97 8,03 langkörniger: 1006 30 65 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 14,97 8,03 1006 30 67 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 14,97 8,03 anderer: 1006 30 92 rundkörniger 14,97 8,03 1006 30 94 mittelkörniger 14,97 8,03 langkörniger: 1006 30 96 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 14,97 8,03 1006 30 98 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 14,97 8,03 (in ECU/t) (1) (2) (3) (4) 1101 00 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn (1) 21,00 3,66 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn (1): 1102 10 00 von Roggen 21,00 3,66 1102 20 von Mais: 1102 20 10 mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 4,23 - 1102 20 90 anderes 2,11 - 1102 30 00 von Reis 1,51 - 1102 90 anderes: 1102 90 10 von Gerste 4,23 - 1102 90 30 von Hafer 4,23 - 1102 90 90 anderes 2,11 - 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (1): Grobgrieß und Feingrieß: 1103 11 von Weizen: von Hartweizen: 1103 11 30 Grobgrieß 21,00 3,66 1103 11 50 Feingrieß 21,00 3,66 1103 11 90 von Weichweizen und Spelz 22,40 4,66 1103 12 00 von Hafer 4,23 - 1103 13 von Mais: mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: 1103 13 11 für die Brauereiindustrie bestimmt 4,23 - 1103 13 19 anderer 4,23 - 1103 13 90 anderer 2,11 - 1103 14 00 von Reis 1,51 - 1103 19 von anderem Getreide: 1103 19 10 von Roggen 4,23 - 1103 19 30 von Gerste 4,23 - 1103 19 90 anderer 2,11 - Pellets: 1103 21 00 von Weizen 4,23 - 1103 29 von anderem Getreide: 1103 29 10 von Roggen 4,23 - 1103 29 20 von Gerste 4,23 - 1103 29 30 von Hafer 4,23 - 1103 29 40 von Mais 4,23 - 1103 29 50 von Reis 1,51 - 1103 29 90 andere 2,11 - 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (1): Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: 1104 11 von Gerste: 1104 11 10 gequetscht 2,11 - 1104 11 90 als Flocken 4,23 - 1104 12 von Hafer: 1104 12 10 gequetscht 2,11 - 1104 12 90 als Flocken 4,23 - 1104 19 von anderem Getreide: 1104 19 10 von Weizen 4,23 - 1104 19 30 von Roggen 4,23 - 1104 19 50 von Mais 4,23 - andere: 1104 19 91 Reisflocken 3,01 - 1104 19 99 andere 4,23 - Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): 1104 21 von Gerste: 1104 21 10 geschält (entspelzt) 2,11 - 1104 21 30 geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) 2,11 - 1104 21 50 perlförmig geschliffen 4,23 - 1104 21 90 nur geschrotet 2,11 - 1104 22 von Hafer: 1104 22 10 geschält (entspelzt) 2,11 - 1104 22 30 geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) 2,11 - 1104 22 50 perlförmig geschliffen 2,11 - 1104 22 90 nur geschrotet 2,11 - 1104 23 von Mais: 1104 23 10 geschält, auch geschnitten oder geschrotet 2,11 - 1104 23 30 perlförmig geschliffen 2,11 - 1104 23 90 nur geschrotet 2,11 - 1104 29 von anderem Getreide: geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: 1104 29 11 von Weizen 2,11 - 1104 29 15 von Roggen 2,11 - 1104 29 19 andere 2,11 - perlförmig geschliffen: 1104 29 31 von Weizen 2,11 - 1104 29 35 von Roggen 2,11 - 1104 29 39 andere 2,11 - nur geschrotet: 1104 29 91 von Weizen 2,11 - 1104 29 95 von Roggen 2,11 - 1104 29 99 andere 2,11 - 1104 30 Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: 1104 30 10 von Weizen 4,23 - 1104 30 90 andere 4,23 - 1106 Mehl oder Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8: 1106 20 Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714: 1106 20 10 für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht 2,11 - andere: 1106 20 91 zur Gewinnung von Stärke 14,39 - 1106 20 99 andere 14,39 - 1107 Malz, auch geröstet: 1107 10 ungeröstet: von Weizen: 1107 10 11 in Form von Mehl 15,40 5,55 1107 10 19 anderes 15,40 5,55 anderes: 1107 10 91 in Form von Mehl 15,40 5,55 1107 10 99 anderes 15,40 5,55 1107 20 00 geröstet 14,00 4,55 (in ECU/t) (1) (2) (3) (4) 1108 Stärke; Inulin: Stärke: 1108 11 00 von Weizen 14,39 - 1108 12 00 von Mais 14,39 - 1108 13 00 von Kartoffeln 14,39 - 1108 14 00 von Maniok 14,39 - 1108 19 andere Stärke: 1108 19 10 von Reis 15,39 - 1108 19 90 andere 14,39 - 1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet 126,94 - 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 1702 30 Glukose und Glukosesirup, keine Fruktose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT: andere: andere: 1702 30 91 Glukose (Dextrose) als weisses, kristallines Pulver, auch agglomeriert 72,10 3,13 1702 30 99 andere 63,00 11,73 1702 40 Glukose und Glukosesirup, mit einem Gehalt an Fruktose, bezogen auf den Trockenstoff, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT: 1702 40 90 andere 63,00 11,73 1702 90 andere, einschließlich Invertzucker: 1702 90 50 Maltodextrin und Maltodextrinsirup 63,00 11,73 Zucker und Melassen, karamelisiert: andere: 1702 90 75 als Pulver, auch agglomeriert 72,10 3,13 1702 90 79 andere 63,00 11,73 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 andere: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt andere: 2106 90 55 Glukose- und Maltodextrinsirup 58,10 8,24 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 2302 10 von Mais: 2302 10 10 mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 4,20 - 2302 10 90 andere 4,20 - 2302 20 von Reis: 2302 20 10 mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 4,20 - 2302 20 90 andere 4,20 - 2302 30 von Weizen: 2302 30 10 mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt daß entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf den Trockenstoff bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 4,20 - 2302 30 90 andere 4,20 - 2302 40 von anderem Getreide: 4,20 2302 40 10 mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt daß entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf den Trockenstoff bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 4,20 - 2302 40 90 andere 4,20 - 2303 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Fom von Pellets: 2303 10 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von: 2303 10 11 mehr als 40 GHT 126,94 - 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: 2303 10 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: Stärke, Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 7,62 2309 10 11 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 7,62 - 2309 10 13 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 7,62 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 10 31 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 7,62 - 2309 10 33 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 7,62 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 10 51 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 7,62 - 2309 10 53 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 7,62 - 2309 90 andere: andere: Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: Stärke, Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 90 31 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 7,62 - 2309 90 33 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 7,62 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 90 41 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 7,62 - 2309 90 43 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT: 7,62 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 90 51 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 7,62 - 2309 90 53 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 7,62 - (1) Für die Abgrenzung der Erzeugnisse der KN-Codes 1101 00 00, 1102, 1103 und 1104 von denen der KN-Codes 2302 10 bis 2302 40 gelten als Erzeugnisse der KN-Codes 1101 00 00, 1102, 1103 und 1104 Erzeugnisse die - in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen - gleichzeitig - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren) aufweisen, der höher als 45 v. H. ist; - einen Aschegehalt (abzueglich etwa eingesetzter Mineralstoffe) aufweisen, der bei Reis 1,6 v. H. oder weniger, bei Weizen oder Roggen 2,5 v. H. oder weniger, bei Gerste 3 v. H. oder weniger, bei Buchweizen 4 v. H. oder weniger, bei Hafer 5 v. H. oder weniger und bei anderen Getreidearten 2 v. H. oder weniger beträgt. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, auf jeden Fall zu den KN-Codes 1101 00 00 und 1102.