31992R3815

Verordnung (EWG) Nr. 3815/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Anwendung des gemeinsamen Interventionspreises für Olivenöl in Spanien

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0009 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0044


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3815/92 DES RATES vom 28. Dezember 1992 über die Anwendung des gemeinsamen Interventionspreises für Olivenöl in Spanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vollendung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 macht es wünschenswert, daß Handelshemmnisse nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985, sondern möglichst auch zwischen diesen und den neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden.

Nach der Beitrittsakte müssen die Preise für Olivenöl der neuen Mitgiedstaaten bis zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 schrittweise an den gemeinsamen Preis angenähert werden. Demnach sind im Handel zwischen diesen Ländern und den übrigen Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt Beitrittsausgleichsbeträge anzuwenden.

Im Hinblick auf die Wiederherstellung des Gleichgewichts nach der Verordnung (EWG) Nr. 2047/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1992/93 im Sektor Olivenöl geltenden Preise und Beihilfen sowie der entsprechenden Einbehalte (2) kann jedoch die vorzeitige Angleichung der spanischen Preise an den gemeinsamen Preis zum 1. Januar 1993 vorgesehen werden; dabei sind die Erzeugerbeihilfe und die Verbrauchsbeihilfe auf der in der Beitrittsakte vorgesehenen Höhe beizubehalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemeinsame Interventionspreis für Olivenöl wird in Spanien ab 1. Januar 1993 angewendet.

Artikel 2

Die für einen reibungslosen Übergang von der Regelung nach Artikel 92 der Beitrittsakte zur Regelung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und insbesondere die Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (3) erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 3. (3) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1).