Verordnung (EWG) Nr. 3777/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen
Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0065 - 0066
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3777/92 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 der Kommission vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen (3), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3776/92 (5), legt für 1992 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen, fest. Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Dänemarks haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zwei Schiffe, die nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 entsprechen, zu ersetzen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich diese Schiffe in der Liste zu ersetzen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident ANHANG Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 wird wie folgt geändert: Zu ersetzende Schiffe: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schiffe, die die obengenannten Schiffe ersetzen: > PLATZ FÜR EINE TABELLE>