31992R3770

Verordnung (EWG) Nr. 3770/92 der Kommission vom 22. Dezember 1992 über Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3394/92 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern

Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0030 - 0035


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3770/92 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1992

über Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3394/92 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3394/92 des Rates vom 23. November 1992 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 (1993) (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (5), festgelegt worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 815/91 (7), wurden die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Rindfleisch festgesetzt.

Nunmehr sind die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3394/92 getroffenen Regelung zu erlassen.

Es hat sich als notwendig erwiesen, daß das genannte Kontingent unter Berücksichtigung der einschlägigen Handelsströme aufgeteilt wird. Da Handelsströme mit Argentinien und anderen Drittländern bestehen, sollte für Argentinien ein Kontingent, für die anderen Drittländer ein zweites Kontingent festgelegt werden.

Argentinien stellt für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen aus, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äussere Form dieser Bescheinigung sowie deren Verwendung im einzelnen zu regeln sind.

Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in Argentinien liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für die reibungslose Anwendung der betreffenden Regelung bieten.

Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei hinsichtlich spezifischer Aspekte von den Vorschriften in diesem Bereich abgewichen werden muß.

Zur Gewährleistung einer guten Verwaltung der Fleischeinfuhr sollte vorgesehen werden, daß die Lizenzen nicht übertragbar sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3394/92 genannte Zollkontingent für gefrorenes Saumfleisch wird wie folgt aufgeteilt:

a) 700 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien,

b) 800 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus anderen Drittländern.

(2) Im Rahmen dieses Kontingents darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

Artikel 2

(1) Die Gewährung des auf 4 % verringerten Zolls und die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Fleisch mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien setzt voraus, daß bei der Abfertigung zum freien Verkehr eine Echtheitsbescheinigung vorgelegt wird.

(2) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I enthaltenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist ungefähr 210 × 297 mm groß. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß.

(3) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können ausser in einer Sprache der Gemeinschaft in der Amtssprache Argentiniens gedruckt und ausgefuellt sein.

(4) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 3 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

Artikel 3

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben des Anhangs I von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 4

(1) Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß

a) als solche von Argentinien anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Verzeichnis wird von der Kommission geändert, wenn die erteilende Stelle die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfuellt und eine neue Stelle bestimmt ist.

Artikel 5

(1) Die Echtheitsbescheinigung gilt drei Monate ab ihrer Ausstellung. Sie darf jedoch nicht nach dem 31. Dezember des Erteilungsjahres eingereicht werden.

(2) Das Original der Bescheinigung wird mit einer Kopie bei der Abfertigung des Erzeugnisses zum freien Verkehr den Zollbehörden vorgelegt.

(3) Die mit einem Sichtvermerk versehene Kopie der Echtheitsbescheinigung wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, der von diesem Mitgliedstaat bezeichneten, gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die Übermittlung zuständigen Stelle übersandt.

Artikel 6

(1) Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus anderen Drittländern als Argentinien wird die Einfuhrbescheinigung vollständig aus- und der Zoll auf 4 % festgesetzt.

(2) Um die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch nehmen zu können,

a) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten im Handel mit Rindfleisch zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern tätig und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

b) beziehen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht werden, auf eine Gesamtmenge von mindestens fünf Tonnen des Erzeugnisses und höchstens auf die im Rahmen der betreffenden Regelung verfügbare Menge;

c) ist in Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das Ursprungsland einzutragen;

d) ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

- Músculos del diafragma y delgados (Reglamento (CEE) n° 3770/92)

- Mellemgulv (forordning (EÖF) nr. 3770/92)

- Saumfleisch (Verordnung (EWG) Nr. 3770/92)

- ÄéÜöñáãìá (êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3770/92)

- Thin skirt (Regulation (EEC) No 3770/92

- Hampe (règlement (CEE) n° 3770/92)

- Pezzi detti « hampes » (regolamento (CEE) n. 3770/92)

- Omloop (Verordening (EEG) nr. 3770/92)

- Diafragma (Regulamento (CEE) n° 3770/92).

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für die die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschreitenden Mengen werden die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzte Abschöpfung und ein Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 % erhoben.

Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Exacción reguladora suspendida para . . . kg (cantidad para la cual se ha expedido el certificado)

- Importafgift suspenderet for . . . kg (den mängde, som licensen er udstedt for)

- Aussetzung der Abschöpfung für . . . kg (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)

- Ç aaéóöïñÜ Ý÷aaé áíáóôáëaaß ãéá . . . kg (ðïóüôçôá ãéá ôçí ïðïßá aaêäueèçêaa ôï ðéóôïðïéçôéêü)

- Levy suspended for . . . kg (quantity for which the licence or certificate was ißüd)

- Prélèvement suspendu pour . . . kg (quantité pour laquelle le certificat a été délivré)

- Prelievo sospeso per . . . kg (quantità per la quale è stato rilasciato il titolo)

- Heffing geschorst voor . . . kg (höveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven)

- Direito nivelador suspenso para . . . kg (quantidade para a qual o certificado foi emitido).

Artikel 7

(1) Die Migliedstaaten teilen der Kommission für jeden Zeitabschnitt von zehn Tagen, spätestens jedoch 15 Tage nach dem betreffenden Zeitabschnitt, die Mengen des zum freien Verkehr abgefertigten, in Artikel 1 genannten Erzeugnisses mit, aufgeschlüsselt nach Herkunftsland und KN-Code. Die Mitteilung enthält ausserdem das Jahr, in dem die Echtheitsbescheinigung erteilt wurde.

(2) Unter "Zeitraum von zehn Tagen" wird nach der vorliegenden Verordnung folgendes verstanden:

- 1. bis 10. Tag,

- 11. bis 20. Tag,

- 21. bis letzter Tag des Monats.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 6 genannten Anträge können bis zum 22. Januar 1993 bei den zuständigen Stellen eingereicht werden.

(2) Diese Anträge sind nur zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er keine Anträge für dieselbe Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten gestellt hat und auch nicht stellen wird; falls ein Antragsteller Anträge bezueglich derselben Sonderregelung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gestellt hat, sind alle diese Anträge unzulässig.

Alle von demselben Interessenten gestellten Anträge gelten als einziger Antrag.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am 12. Februar 1993 die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller sowie der angegebenen Ursprungsländer. Alle Mitteilungen, auch die ohne Angaben, sind an dem angegebenen Tag vor 16 Uhr fernschriftlich zu übermitteln.

(4) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Werden grössere Mengen beantragt als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

(5) Nachdem die Kommission über die Annahme der Anträge entschieden hat, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

Artikel 9

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2377/80 und (EWG) Nr. 3790/88 sind unbeschadet der vorliegenden Verordnung anwendbar.

(2) Im Rahmen dieser Verordnung gilt jedoch folgendes:

a) Die Einfuhrlizenzsicherheit wird auf 10 ECU/100 kg netto festgesetzt.

b) Die Lizenzen werden am 31. Dezember 1993 ungültig.

c) Die Lizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufuellen.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR ERTEILUNG VON ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND

SECRETARIA DE AGRICULTURA, GANADERIA Y PESCA

für Saumfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) mit Ursprung in Argentinien.