31992R3691

Verordnung (EWG) Nr. 3691/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Amtsblatt Nr. L 374 vom 22/12/1992 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3691/92 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates vom 21. März 1991 über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1620/85 (3), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 719/91 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung eines Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft und für die vorübergehende Ausfuhr von Waren aus diesem Gebiet (4) sind am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 enthält jedoch in Artikel 21 Übergangsbestimmungen, nach denen es bis zum 31. Dezember 1992 weiterhin zulässig ist, ein Carnet ATA in einem Mitgliedstaat auszustellen und als Papier für die vorübergehende Verwendung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu verwenden.

Es ist daher eine Bestimmung vorzusehen, die den durch die Übergangsbestimmungen der vorgenannten Verordnung abgedeckten Fall regelt und deren Geltungsdauer über den in der genannten Verordnung festgesetzten Gültigkeitszeitraum der Übergangsbestimmungen hinausgeht.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (5) ist eine derartige Bestimmung vorgesehen für Beförderungen, die spätestens am letzten Tag vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung beginnen. Im Interesse der Kohärenz ist hier eine entsprechende Bestimmung zu erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und des Ausschusses für das gemeinschaftliche Versandverfahren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Versandverfahren und/oder Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 719/91 und Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 spätestens am 31. Dezember 1992 begonnen haben, werden nach diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der genannten Verordnungen fortgesetzt.

In ausdrücklich durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für besondere Bereiche geregelten Fällen kann das Verfahren des Carnets ATA jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen beendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 54. (4) ABl. Nr. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 24. (5) ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.