31992R3690

Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 374 vom 22/12/1992 S. 0022 - 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3690/92 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 wird die Möglichkeit geschaffen, Kapazitätsüberhänge bei der Binnenschiffahrtsflotte durch auf Gemeinschaftsebene koordinierte Abwrackaktionen zu verringern.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 hat die Kommission eine Reihe von Beschlüssen über die Durchführung der Abwrackaktionen im Sinne dieser Ratsverordnung zu treffen. In der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 317/91 (4), wurden daher die Höhe der Jahresbeiträge für die Abwrackfonds, die Höhe der Abwrackprämien, der Zeitraum, in dem solche Prämien gezahlt werden können, und die Voraussetzungen für deren Gewährung festgelegt.

Die Fonds werden weiterhin aus Jahresbeiträgen und aus Sonderbeiträgen aufgrund der Alt-für-neu-Regelung gespeist; angesichts des fortbestehenden Kapazitätsüberhangs in dem betreffenden Sektor erscheint es daher angebracht, die Gewährung weiterer Abwrackprämien zu gestatten.

Für die Zahlung der Prämien sollten die Sonderbeiträge verwendet werden und ebenso die Jahresbeiträge, sobald die Rückzahlung der vorfinanzierten Summen sichergestellt ist.

Es erscheint angebracht, die Jahresbeiträge nach der vollständigen Rückzahlung der vorfinanzierten Summen zu senken.

Es erscheint auch angebracht, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel die Vorschriften über den Zeitraum, in dem solche Prämien gezahlt werden können, über die Voraussetzungen ihrer Gewährung und über ihre Höhe zu ändern.

Damit die finanzielle Solidarität zwischen den einzelstaatlichen Abwrackfonds wirksam werden kann, sollte die Kommission am Anfang jedes Jahres zusammen mit den zuständigen Instanzen dieser Fonds die eingerichteten Konten ausgleichen und dadurch gewährleisten, daß die Frist für die Rückerstattung der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorfinanzierten Beträge für alle Fonds dieselbe ist, und für alle Eigentümer von Binnenschiffen Chancengleichheit bei der Gewährung einer Abwrackprämie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 besteht.

Die vorgeschlagenen Änderungen geben die Ansichten der Mitgliedstaaten und der die Binnenschiffahrtsunternehmen vertretenden Organisationen wieder -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 werden aufgrund der erforderlichen weiteren Verringerung der Flottenkapazität für diesen Zweck ab dem 1. Januar 1993 die folgenden Finanzmittel zur Verfügung gestellt:

- die Sonderbeiträge nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, welche ab 1. Januar 1993 an die Abwrackfonds entrichtet werden;

- die Jahresbeiträge nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, welche nach Rückzahlung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vorfinanzierten Beträge an die Abwrackfonds entrichtet werden."

2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Jahresbeitragssätze nach Absatz 1 werden ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr der Rückzahlung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vorfinanzierten Beträge für die getrennten Konten nach Artikel 3 Absatz 3 der besagten Verordnung folgt, um 50 % vermindert. Dieser verminderte Prozensatz gilt bis zum 31. Dezember 1994 und kann je nach der Entwicklung des Binnenschiffsverkehrsmarkts neu festgesetzt werden."

3. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 wird ab 1. Januar 1993 die Höhe der Abwrackprämie für alle der Verordnung unterliegenden Schiffe auf 100 % der Sätze in Absatz 1 festgelegt."

4. Dem Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) a) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 können Schiffseigner ab 1. Januar 1993 jederzeit einen Antrag auf Abwrackprämien bei der zuständigen Fondsinstanz einreichen.

b) Ab 1. April 1993 übermitteln die Fondsinstanzen zu jedem Quartalsende der Kommission eine Liste der ordnungsgemäß eingegangenen Anträge auf Abwrackprämien mit einer vollständigen Übersicht über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Die Kommission achtet darauf, daß diese Anträge nicht die gemäß Artikel 1 Absatz 4 verfügbaren Finanzmittel überschreiten und hält die Fondsinstanzen über den Stand der insgesamt verfügbaren Finanzmittel auf dem laufenden.

c) Den ordnungsgemäß eingereichten Anträgen auf Abwrackprämien wird vom Fonds im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel gemäß Artikel 1 Absatz 4 stattgegeben. Die zuständigen Fondsinstanzen teilen dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Quartals, in dem der Antrag eingegangen ist, schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden worden ist.

d) Ein bei den zuständigen Fondsinstanzen eingereichter Antrag auf Abwrackprämien kann weder zurückgezogen noch geändert werden, bevor die unter Buchstabe c) genannte schriftliche Mitteilung erfolgt ist."

5. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 ist der Schiffseigner, der ab 1. Januar 1993 einen Antrag auf Abwrackprämie einreicht, dem stattgegeben wird, dazu verpflichtet, das Schiff innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c) abzuwracken.

Falls das Schiff bis dahin nicht abgewrackt ist, kann der zuständige Fonds die Abwrackung im Namen und auf Kosten des Schiffseigners veranlassen. Sind die Abwrackkosten höher als die Abwrackprämie, so gilt der Antrag als gegenstandslos."

6. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Anträge auf Abwrackprämien, die ab 1. Januar 1993 eingereicht werden. Übersteigen jedoch die Mittel, die für nach diesem Datum eingereichte Anträge erforderlich sind, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 verfügbaren Finanzmittel, so dient das Eingangsdatum des Antrags beim Fonds insofern als Auswahlkriterium, als die zuerst eingegangenen Anträge den Vorrang erhalten.

Wird ein Antrag mangels Finanzmitteln abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Mittteilung nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c) die Fondsinstanzen ersuchen, seinen Antrag auf eine Warteliste zu setzen, auf der das Datum des Eingangs des Antrags beim Fonds festgehalten wird. Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen der verschiedenen Fonds eine gemeinsame Warteliste auf; die Reihenfolge der Anträge in der Warteliste wird nach dem Datum ihres Eingangs beim Fonds festgelegt.

Bei der Zuweisung von später verfügbar werdenden Finanzmitteln erhält der Antrag Vorrang, der als erster eingegangen ist."

7. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für einen Antrag auf Abwrackprämien, der ab 1. Januar 1993 eingereicht wird, gilt für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Abwrackprämien in die Landeswährung des betreffenden Fonds der Wechselkurs, der im ersten im Jahr der Einreichung des Antrages erschienenen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

Die Abwrackprämie wird frühestens gezahlt, wenn der Schiffseigner nachgewiesen hat, daß das Schiff abgewrackt worden ist, und spätestens zehn Monate nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c)."

8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Damit die finanzielle Solidarität im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 zwischen den einzelnen Fonds wirksam werden kann, legt jeder Fonds der Kommission alljährlich zu Jahresbeginn folgende Angaben vor:

a) - die Verbindlichkeiten des Fonds zum 31. Dezember des Vorjahres (Dn);

- die Einnahmen des Fonds im Vorjahr (Ran), sofern es sich nicht um die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Einnahmen handelt, die für die Zahlung der Abwrackprämien bestimmt sind;

b) - die Einnahmen des Fonds im Vorjahr, sofern diese Einnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 für die Zahlung der Abwrackprämien bestimmt sind (Rdn);

- die finanziellen Verpflichtungen, die der Fonds im Zusammenhang mit den Abwrackprämien im Vorjahr eingegangen ist (Pn);

- der Überschuß des Fonds zum 1. Januar des Vorjahres, der aus den Einnamen stammt, die nach Artikel 1 Absatz 4 für die Gewährung von Abwrackprämien bestimmt sind (Sn).

(2) a) Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) stellt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest:

- die Summe der Aussenstände aller beteiligten Fonds zum 31. Dezember des Vorjahres (Dt);

- die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds (Rt);

- die normalisierten Jahreseinnahmen (Rnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden:

Rnn = Rt

Dt × Dn;

- für jeden Fonds die Differenz zwischen den Jahreseinnahmen (Ran) und den normalisierten Jahreseinnahmen (Ran Rnn);

- die Beträge, die jeder Fonds mit Jahreseinnahmen über den normalisierten Jahreseinnahmen (Ran > Rnn) an Fonds mit Jahreseinnahmen unter den normalisierten Jahreseinnahmen (Ran < Rnn) abführt.

b) Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) legt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest:

- die Summe der finanziellen Verbindlichkeiten, die von den Fonds im Vorjahr für die Zahlung von Abwrackprämien eingegangen worden sind (Pt);

- die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds nach Artikel 1 Absatz 4 (Rdt);

- den Gesamtüberschuß aller Fonds zum 1. Januar des Vorjahres (St);

- die normalisierten jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten (Pnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden:

Pnn = Pt

Rdt × (Rdn + St)

- für jeden Fonds die Differenz zwischen den jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten (Pn) und den normalisierten jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten (Pnn);

- die Beträge, die jeder Fonds mit jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten unter den normalisierten jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten (Pn < Pnn) an Fonds mit jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten über den normalisierten jährlichen finanziellen Verbindlichkeite (Pn > Pnn) abführt.

(3) Die in Betracht kommenen Fonds überweisen vor dem 1. März des laufenden Jahres den anderen Fonds die Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich und Absatz 2 Buchstabe b) sechster Gedankenstrich."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1992 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12. (3) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30. (4) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 27.