31992R3660

Verordnung (EWG) Nr. 3660/92 der Kommission vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 693/88, (EWG) Nr. 809/88 und (EWG) Nr. 343/92 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern, den besetzten Gebieten und den Republiken Bosnien- Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 370 vom 19/12/1992 S. 0011 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3660/92 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 693/88, (EWG) Nr. 809/88 und (EWG) Nr. 343/92 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern, den besetzten Gebieten und den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 des Rates vom 3. Dezember 1991 zur Verlängerung für 1992 der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90 und (EWG) Nr. 3835/90 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 des Rates vom 3. Dezember 1991 betreffend die zolltarifliche Behandlung von Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft und die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3363/86 (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren aus den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien und der Jugoslawischen Republik Mazedonien (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3105/92 (4), insbesondere auf Artikel 10a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte mineralische Stoffe und Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien fallen nicht unter den in den Verordnungen (EWG) Nr. 693/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2743/91 (6), (EWG) Nr. 809/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3674/90 (8), und (EWG) Nr. 343/92 der Kommission (9) genannten Begriff Ursprungswaren.

Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse in Anwendung der vorgenannnten Verordnungen bestimmen die Mitgliedstaaten den Ursprung gemäß ihren einzelstaatlichen Vorschriften.

Mit der Vollendung des Binnenmarkts im Jahr 1993 entsteht ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem insbesondere der freie Warenverkehr gewährleistet ist. Es kommt daher darauf an, die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Warenursprung bei der Anwendung der Zollpräferenzen sicherzustellen, die die Gemeinschaft für die betreffenden Erzeugnisse bei der Einfuhr aus den genannten Ländern, Gebieten oder Republiken gewährt.

Im Hinblick auf die Anwendung der vorgenannten Zollpräferenzen müssen daher für all diese Erzeugnisse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 456/91 (11), die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Erzeugnisse die Eigenschaft von Ursprungswaren erwerben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 693/88, (EWG) Nr. 809/88 und (EWG) Nr. 343/92 werden wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 und Anhang II der Verordnungen (EWG) Nr. 693/88 und (EWG) Nr. 809/88 sowie Artikel 26 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 343/92 werden gestrichen.

2. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 erhält Buchstabe j) folgende Fassung:

"j) Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt;".

3. Dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 wird folgender Buchstabe angefügt:

"k) Erzeugnisse, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis j) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind."

4. Dem Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) Erzeugnisse, deren Beförderung durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes erfolgt."

5. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 erhält Buchstabe h) folgende Fassung:

"h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende Gebiet zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt".

6. Dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) Erzeugnisse, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis h) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind".

7. Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Erzeugnisse, deren Beförderung durch Rohrleitungen über andere Gebiete als die besetzten Gebiete erfolgt".

8. In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 343/92 erhält Buchstabe j) folgende Fassung:

"j) Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern die betreffende begünstigte Republik oder ein Mitgliedstaat zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt".

9. Dem Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 343/92 wird folgender Buchstabe angefügt:

"k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis j) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind".

10. Dem Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 343/92 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Beförderung der Erzeugnisse mit Ursprung in der begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft durch Rohrleitungen kann über andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder der begünstigten Republik erfolgen."

11. Der nachstehende Wortlaut wird in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 als einleitende Bemerkung 7, in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 als einleitende Bemerkung 8 und in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 343/92 als Bemerkung 8 angefügt:

"1. Als }begünstigte Verfahren' im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (12);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

2. Als }begünstigte Verfahren' im Sinne der Position 2710 bis 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren."

12. In Anhang III der Verordnungen (EWG) Nr. 693/88 und (EWG) Nr. 809/88 und in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 343/92 erhält der den HS-Codes ex 2707, 2709 bis 2715, ex 2901, ex 2902, ex 3403, ex 3404 und ex 3811 entsprechende Wortlaut in den Spalten 1, 2 und 3 die Fassung des jeweiligen Wortlauts im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 112 vom 4. 5. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 63 vom 7. 3. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 312 vom 29. 10. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1988, S. 1. (6) ABl. Nr. L 262 vom 19. 9. 1991, S. 19. (7) ABl. Nr. L 86 vom 30. 3. 1988, S. 1. (8) ABl. Nr. L 356 vom 19. 12. 1990, S. 34. (9) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1992, S. 1. (10) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1. (11) ABl. Nr. L 54 vom 28. 2. 1991, S. 4. (12) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vor- materialien ohne Ursprungseigen- schaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1).

Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 2709 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien 2710 bis

2712 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.

Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( "slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1).

Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. 2713 bis

2715 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech Raffination und/oder ein oder mehrere begünstige(s) Verfahren (1).

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1).

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xilole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1).

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1).

Andere Verfahren, bei denen die Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.

(1) Siehe einleitende Bemerkung 7 zu Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 693/88. Siehe einleitende Bemerkung 8 zu Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 809/88. Siehe Bemerkung 8 zu Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 343/92.