Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 364 vom 12/12/1992 S. 0032 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0060
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3590/92 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3047/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist es erforderlich, einheitliche Muster statistischer Meldevordrucke für den laufenden Gebrauch der Auskunftspflichtigen zu erstellen, damit diese ihren Meldeverpflichtungen stets nach demselben Schema nachkommen können, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie diese Vordrucke auszufuellen haben. Die ihnen durch Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3390/91 garantierte freie Wahl ist nur dann gewährleistet, wenn die Kommission die entsprechenden Datenträger einführt. Zudem ist für einige Mitgliedstaaten die Verwendung gemeinschaftlicher Datenträger vorteilhafter als die Einführung einzelstaatlicher Formulare. Den zuständigen Stellen sind alle für den Druck dieser Meldevordrucke erforderlichen technischen Angaben zur Verfügung zu stellen. Um die einheitliche Behandlung der Auskunftspflichtigen zu gewährleisten, erscheint es zweckmässig, die Kosten der Meldevordrucke für sie zu übernehmen. Hinsichtlich der Höhe der für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Gemeinschaftsmittel ist eine Schätzung vorzunehmen. Der entsprechende Betrag muß mit der finanziellen Vorausschau in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) in Einklang stehen. Die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel sind im Rahmen des Haushaltsverfahrens nach Maßgabe dieser Vereinbarung festzulegen. Die anderen Arten der Informationsübertragung müssen berücksichtigt werden; insbesondere sind die magnetischen und elektronischen Datenträger zu fördern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Hinblick auf die Erstellung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, im folgenden Grundverordnung genannt, vorgesehenen Datenträger für die statistischen Informationen gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingeführt. (2) In den Mitgliedstaaten, in denen die periodische Anmeldung für statistische Zwecke nicht getrennt von der periodischen Anmeldung für steuerliche Zwecke erfolgt, werden die zur Einführung der Datenträger für die statistischen Informationen notwendigen Bestimmungen erforderlichenfalls im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Steuervorschriften und im Einklang mit den übrigen Durchführungsbestimmungen zur Grundverordnung festgelegt. Artikel 2 Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 34 der Grundverordnung erlassenen Bestimmungen werden die Intrastrat-Meldevordrucke N - Versendung, R - Versendung, S - Versendung und N - Eingang, R - Eingang sowie S - Eingang, deren Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung zu finden sind, entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen verwendet: - Die Meldevordrucke N werden von den Auskunftspflichtigen verwendet, die weder in den Genuß einer Befreiung infolge der Anwendung der von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Assimilations- oder Vereinfachungsschwellen kommen noch von der im zweiten Gedankenstrich erwähnten Befreiung betroffen sind; - Die Meldevordrucke R werden von den Auskunftspflichtigen verwendet, die von den zuständigen nationalen Stellen von der Angabe der Warenbezeichnung befreit wurden; - Die Meldevordrucke S werden von den Auskunftspflichtigen verwendet, die in den Genuß einer Befreiung infolge der Anwendung der Vereinfachungsschwelle kommen. Artikel 3 (1) Die in Artikel 2 genannten Meldevordrucke bestehen jeweils aus einem Blatt, das für die zuständigen nationalen Stellen bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Auskunftspflichtigen verlangen, gemäß den Anweisungen dieser Stellen eine Durchschrift aufzubewahren. (2) Die Vordrucke werden auf Schreibpapier gedruckt, das mindestens 70 Gramm pro Quadratmeter wiegt. Die Vordrucke werden in roter Schrift auf weissem Grund erstellt. Sie müssen optisch lesbar sein. Die Maßgaben der Felder und Teilfelder beziehen sich horizontal auf einen zehntel Zoll und vertikal auf einen sechstel Zoll. Die Vordrucke haben ein Format von 210 mal 297 Millimetern mit einer Längentoleranz von maximal 5/ + 8 Millimetern. (3) Die Bedingungen, unter denen die Vordrucke mit anderen als unter Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz angegebenen Drucktechniken hergestellt werden dürfen, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und der Kommission mitgeteilt. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten stellen den Auskunftspflichtigen die Meldevordrucke, deren Muster im Anhang zu finden sind, kostenlos zur Verfügung. Die Kommission leistet jährlich im nachhinein einen Beitrag zu den von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben für den Druck dieser Meldevordrucke sowie zu den durch ihre Versendung mit der öffentlichen Post entstehenden Portokosten. Dieser Beitrag berechnet sich nach Maßgabe der Zahl der Vordrucke, die von den Auskunftspflichtigen im Laufe des jeweiligen Jahres tatsächlich an die zuständigen nationalen Stellen übermittelt wurden. Artikel 5 Die Auskunftspflichtigen, die Magnetdatenträger oder den elektronischen Übertragungsweg zu verwenden wünschen, teilen dies vorab den für die Aufbereitung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat, in dem sie auskunftspflichtig sind, mit. Die Auskunftspflichtigen richten sich in diesem Fall nach den von der Kommission erlassenen einschlägigen Bestimmungen sowie nach den von den genannten zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer technischen Möglichkeiten erstellten Anleitungen. Die genannten Stellen nehmen in diese Anleitungen die Syntaxregeln zur Strukturierung der CUSDEC-Nachricht auf, die vom UN/Edifact Board, Message Design Group 3, ausgearbeitet und aktualisiert wird, und zwar gemäß den für die Untermenge INSTAT geltenden Bestimmungen, die von der Kommission in einem Benutzerhandbuch veröffentlicht werden. Artikel 6 (1) Abweichend von Artikel 2 richten sich die Auskunftspflichtigen, die als Datenträger die in der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates (4) für statistische Zwecke vorgesehene Ausfertigung des Einheitspapiers zu verwenden wünschen, nach den Anleitungen der zuständigen nationalen Stellen. Diese übermitteln der Kommission ein Exemplar ihrer Anleitungen. (2) Mitgliedstaaten, die andere als die in Artikel 2, in Artikel 5 oder in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenträger einführen, unterrichten die Kommission hiervon vor deren Verwendung. Sie übermitteln ihr ein Exemplar der entsprechenden Datenträger und/oder teilen ihr die Regeln für ihre Benutzung mit. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen Zeitpunkt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Dezember 1992 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 33. (4) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 1. ANHANG