31992R3589

Verordnung (EWG) Nr. 3589/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den in den Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vorgesehenen Einfuhrregelungen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für 1992

Amtsblatt Nr. L 364 vom 12/12/1992 S. 0028 - 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3589/92 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den in den Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vorgesehenen Einfuhrregelungen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch für 1993

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 518/92 des Rates vom 27. Februar 1992 über Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 519/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn (4), der Republik Polen (5) und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, im folgenden "CSFR" (6) genannt, andererseits, sind am 16. Dezember 1991 unterzeichnet worden. Die Gemeinschaft hat beschlossen, bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen mit Wirkung vom 1. März 1992 die mit den betreffenden Ländern geschlossenen Interimsabkommen, im folgenden "Interimsabkommen" genannt, anzuwenden.

Nach den oben genannten Abkommen wird im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung der Abschöpfung und des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) bei der Einfuhr von frischem, gekühlten oder gefrorenem Rindfleisch des KN-Codes 0201 und 0202 vorgenommen. Um die Regelmässigkeit der Einfuhren sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese Menge auf mehrere Zeiträume des Jahres aufzuteilen.

Ferner sind die verfügbaren Mengen um die Mengen Fleisch zu verringern, die eines der drei begünstigten Länder im Rahmen von Dreiecksgeschäften ausführt, für die Gemeinschaftsunterstützung gewährt wird. Daher sind die Berechnungsverfahren festzulegen, die es gestatten, diese Geschäfte zu berücksichtigen.

Die Interimsabkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Regelung Einfuhrlizenzen für die Antragsstellung sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (8), und der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 815/91 (10), die Anträge und die Lizenzen enthalten müssen. Schließlich empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Kürzung angewandt wird.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung der vorgesehenen Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 10 ECU je 100 kg festzusetzen. Aufgrund der im Rahmen dieser Regelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind klare Vorschriften für die Inanspruchnnahme dieser Regelung festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Rahmen der Einfuhrregelungen nach Artikel 14 Absatz 4 der Interimsabkommen können 1993 folgende Mengen Rindfleisch eingeführt werden:

- 4 400 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Polen,

- 5 400 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Ungarn,

- 3 250 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der CSFR.

(2) Die Einfuhr dieser Mengen wird wie folgt auf das Jahr verteilt:

- 25 % im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März,

- 25 % im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni,

- 25 % im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September,

- 25 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

Die im letzten Zeitraum verfügbaren Mengen werden um die Mengen verringert, die Gegenstand von Dreiecksgeschäften nach den Anhängen Xb der Abkommen mit Polen und Ungarn und nach Anhang XIIIb des Abkommens mit der CSFR sind. Die insgesamt für 1993 verfügbaren Mengen müssen allerdings mindestens den dort angegebenen Mindestmengen entsprechen.

(3) Sind die Mengen, die 1993 Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten, zweiten oder dritten Zeitraum gemäß Absatz 2 waren, kleiner als die verfügbaren Mengen, so werden die Restmengen den für den folgenden Zeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Der Abschöpfungs- und der Zollsatz des GZT werden um 40 % der vollständigen, bei Annahme der Erklärung zur zollrechtlichen Abfertigung zum freien Verkehr anwendbaren Sätze gekürzt.

(2) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Einfuhrregelungen gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monaten im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war und die in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

c) Der Lizenzantrag ist für eine Menge von mindestens 15 Tonnen Fleisch und höchstens die Menge zu stellen, die für den jeweiligen Zeitraum verfügbar ist.

d) Im Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Herkunftsland, im Feld 8 das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

e) Im Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der folgenden Angaben zu machen:

Reglamento (CEE) no 3589/92

Forordning (EÖF) nr. 3589/92

Verordnung (EWG) Nr. 3589/92

Êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3589/92

Regulation (EEC) No 3589/92

Règlement (CEE) no 3589/92

Regolamento (CEE) n. 3589/92

Verordening (EEG) nr. 3589/92

Regulamento (CEE) no 3589/92.

f) enthält die Lizenze im Feld 24 eine der folgenden Angaben:

Exacción reguladora y derecho del AAC tal como establece el Reglamento (CEE) no 3589/92;

Importafgift og FTT-told i henhold til forordning (EÖF) nr. 3589/92;

Abschöpfung und Zoll des GZT gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3589/92;

AAéóöïñÜ êáé äáóìüò ôïõ ÊÄ üðùò ðñïâëÝðaaôáé áðü ôïí êáíïíéóìü (AAÏÊ) áñéè. 3589/92;

Levy and CCT duty as provided for in Regulation (EEC) No 3589/92;

Prélèvement et droit du TDC comme prévus par le règlement (CEE) no 3589/92;

Prelievo e dazio della TDC a norma del regolamento (CEE) n. 3589/92;

Heffing en recht van het GDT overeenkomstig Verordening (EEG) nr. 3589/92;

Direito nivelador e direito da pac previstos no Regulamento (CEE) no 3589/92.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 können der Linzenzantrag und die Lizenz im Feld 16 eine oder mehrere Unterpositionen der Positionen 0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur enthalten.

Artikel 3

(1) Lizenzanträge dürfen nur gestellt werden in der Zeit zwischen

- dem 4. und 9. Januar,

- dem 1. und 9. April,

- dem 1. und 9. Juli,

- dem 1. und 9. Oktober.

(2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Ursprungsland, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragfrist Mitteilung über die gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach beantragter Menge und Ursprungsland aufgeschlüsselt ist.

Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge ist das Formular in Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

Werden Lizenzen für grössere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

(5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen an folgenden Tagen erteilt:

- am 25. Januar,

- am 26. April,

- am 26. Juli,

- am 25. Oktober.

(6) Die Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 4

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und (EWG) Nr. 2377/80 gelten unbeschadet dieser Verordnung.

(2) Auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen, welche die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, werden jedoch die volle Abschöpfung und die normale Zollsatz des GZT erhoben.

(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Linzenzen nicht übertragbar.

(4) Abweichend von den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 10 Ecu je 100 kg Gewicht der Ware; die für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten letzten Zeitraum erteilten Lizenzen gelten nur bis zum 31. Dezember 1993.

Artikel 5

Gemäß den Protokollen Nr. 4 im Anhang der Interimsabkommen werden die Erzeugnisse auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6. (3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9. (4) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 114 vom 30. 4. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (8) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18. (9) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5. (10) ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1991, S. 6.

ANHANG

(Verordnung (EWG) Nr. 3589/92)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCH

Fax Nr. (32-2) 296 60 27

Datum Zeitraum

ANTRAG AUF ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN ZU HERABGESETZTER ABSCHÖPFUNG UND ZOLLSATZ DES GZT

Mitgliedstaat:

Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Polen Beantragte Gesamtmenge: Ungarn Beantragte Gesamtmenge: Tschechische und Slowakische Föderative Republik Beantragte Gesamtmenge: 3 Länder insgesamt

Mitgliedstaat: Fax Nr.:

Tel. Nr.: