31992R3508

Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 355 vom 05/12/1992 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0078


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3508/92 DES RATES vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemässen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu ahnden. Ebenso sieht Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente andererseits (5) dieselbe Art von Verpflichtung im Bereich der landwirtschaftlichen Strukturpolitik vor.

Bisher werden die einzelnen Beihilferegelungen wegen ihrer verschiedenartigen Strukturen von den Mitgliedstaaten gemäß den für jedes System geltenden Regeln verwaltet und kontrolliert. Bei der Neuausrichtung der vorhandenen Marktstützungsinstrumente im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sieht die Gemeinschaft sowohl im Sektor der pflanzlichen Produktion als auch im Bereich der tierischen Produktion weitgehend direkte flächenbezogene Erzeugerbeihilfen vor.

Zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen an die neue Situation sowie zur Verbesserung ihrer Effizienz und Rentabilität ist es erforderlich, ein neues integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zu schaffen, das sowohl die Stützungsregelungen in den Sektoren verschiedener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen als auch diejenigen für Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie die spezifischen Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete umfasst. Es ist zweckmässig, eine Möglichkeit vorzusehen, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen, die auf die Fläche bezogen sind.

Die Elemente des integrierten Systems können dazu beitragen, die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen derjenigen Gemeinschaftssysteme, die nicht dem vorliegenden System unterworfen sind, effizienter zu gestalten. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch, in welcher Form es auch sei, die betreffenden Vorschriften zu verletzen.

Wegen der Komplexität eines solchen Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerläßlich. Das integrierte System muß daher auf einzelstaatlicher Ebene eine informatisierte Datenbank, ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen, der Beihilfeanträge der Betriebe, ein integriertes Kontrollsystem sowie im Bereich der tierischen Produktion ein Identifizierungs- und Erfassungssystem für Tiere beinhalten.

Die Verwaltung und Auswertung der erhobenen Daten bei der Prüfung der Beihilfeanträge erfordern die Einrichtung einer leistungsfähigen informatisierten Datenbank, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.

Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemässe Anwendung eines flächenbezogenen Systems. Es hat sich gezeigt, daß die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen. Daher empfiehlt es sich, ein alphanumerisches Identifikationssystem vorzusehen, das gegebenenfalls durch die technischen Mittel der Fernerkundung unterstützt wird.

Zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrollmöglichkeit ist der Antrag auf Flächenbeihilfe spätestens im Laufe des ersten Jahresquartals zu stellen. Der Mitgliedstaat kann jedoch in begründeten Fällen ermächtigt werden, einen späteren Zeitpunkt zugrunde zu legen. Für das Jahr 1993 ist aufgrund der Schwierigkeiten der Einführung des integrierten Systems ein späterer Zeitpunkt zulässig.

Im Bereich der tierischen Produktion erfordert jede effiziente Kontrolle die Identifizierung und die Erfassung der Tiere. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (6) diesbezuegliche Vorschriften vor; es ist daher zweckmässig, sich darauf zu beziehen.

Für die Beantragung der Beihilfe gelten nach wie vor die sektoralen Bestimmungen. Der Einfachheit halber sollen die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigt werden, die Vorlage eines einzigen Antrags für mehrere Beihilferegelungen vorzusehen.

Einer der Hauptvorteile des neuen Systems ist die Einrichtung eines integrierten Kontrollsystems in jedem Mitgliedstaat bei Vermeidung von Kumulierungen gleichartiger sektoraler Kontrollen. Dadurch dürfte die aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik erforderliche Verstärkung der Kontrolle ohne nennenswerte Erhöhung der Anzahl der Kontrollen erreicht werden. Die Beihilfeanträge müssen einer erweiterten Verwaltungskontrolle mit Hilfe informatisierter Datenbanken unterzogen werden. Bisher wurden die Verwaltungskontrollen durch Kontrollen vor Ort ergänzt. Was die Flächen betrifft, so können die Kontrollen vor Ort weitgehend durch Kontrollen per Fernerkundung ersetzt werden.

Die Kosten für die Einrichtung des integrierten Systems kann zu einer erheblichen Haushaltsmehrbelastung der Mitgliedstaaten führen. Daher soll für einen bestimmten Zeitraum eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgesehen werden. Der Vielfalt der Produktionsstrukturen in den Mitgliedstaaten ist dabei Rechnung zu tragen. Die finanzielle Beteiligung muß daher insbesondere under Berücksichtigung der Zahl der Landwirtschaftsbetriebe, die Bedeutung des Viehbestands sowie der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden.

Es ist ein Zeitraum für die schrittweise Einführung aller Elemente des integrierten Systems vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - nachstehend "integriertes System" genannt - ein, und zwar

a) im Sektor der pflanzlichen Produktion für die Stützungsregelung für Erzeuger von bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (7);

b) im Sektor der tierischen Produktion für

- die Prämienregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4 Buchstaben a) bis h) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (8),

- die Prämienregelung zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (9),

- die Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (10) betreffend die Ausgleichsentschädigung für Erzeuger von Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Pferdefleisch,

im folgenden "Gemeinschaftsregelungen" genannt.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den Anwendungsbereich des integrierten Systems auf andere gemeinschaftliche Beihilferegelungen ausdehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Anwendung von gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, einen oder mehrere verwaltungsmässige, technische oder datenverarbeitungsspezifische Bestandteile des integrierten Systems in ihr Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen; die Einzelvorschriften dieser Regelungen, insbesondere die Vorschriften betreffend die Bedingungen der Beihilfegewährung, bleiben hiervon unberührt.

Die Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit auf einzelstaatliche Regelungen ausdehnen. Sie können die im Rahmen des integrierten Systems erhobenen Daten für statistische Zwecke verwenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission rechtzeitig, bevor sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Einhaltung der Vorschriften der sektorspezifischen Verordnungen und der vorliegenden Verordnung nicht entgegensteht.

(4) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Regelungen bedeutet im Sinne dieser Verordnung:

- "Betriebsinhaber": der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben;

- "Betrieb": die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden;

- "landwirtschaftlich genutzte Parzelle": ein zusammenhängendes Stück Land, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 12 die Durchführungsbestimmungen zur spezifischen Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen fest, insbesondere für Mischkulturen und gemeinsam genutzte Flächen.

Artikel 2

Das integrierte System umfasst folgende Bestandteile:

a) eine informatisierte Datenbank,

b) ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen,

c) ein alphanumerisches System zur Identifizierung und Erfassung von Tieren,

d) Beihilfeanträge,

e) ein integriertes Kontrollsystem.

Artikel 3

(1) In die informatisierte Datenbank werden für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert. Diese Datenbank muß es insbesondere ermöglichen, daß bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese Datenbanken sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und kompatibel sind.

Artikel 4

Das alphanumerische System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen, anderes Kartenmaterial oder Luft- oder Satellitenaufnahmen oder andere gleichwertige Belege oder auf mehrere dieser Elemente.

Artikel 5

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden, ist gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8 der Richtlinie 92/102/EWG einzurichten.

Artikel 6

(1) Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag "Flächen" abgibt, der folgende Angaben enthält:

- landwirtschaftlich genutzte Parzellen, einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstillegungsregelung sind, und Brachflächen;

- gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen Angaben, die entweder in den Vorschriften über die Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Der Beihilfeantrag "Flächen" ist im Laufe des ersten Jahresquartals zu einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt zu stellen. Jedoch:

- kann der Mitgliedstaat im Jahr 1993 einen Zeitpunkt bestimmen, der nicht nach den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Zeitpunkten liegen darf;

- kann die Kommission in den folgenden Jahren gemäß dem Verfahren des Artikels 12 einem Mitgliedstaat gestatten, einen Zeitpunkt zu bestimmen, der zwischen dem 1. April und den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Zeitpunkten liegt, sofern dieser Mitgliedstaat die Festlegung dieses Zeitpunkts begründen kann und der Kommission hierzu insbesondere einen ausführlichen Arbeitsplan vorlegt, aus dem hervorgeht, daß die Anforderungen des nachfolgenden Unterabsatzes erfuellt sind.

Auf jeden Fall wird der Zeitpunkt insbesondere unter Berücksichtigung der Frist festgelegt, die erforderlich ist, um alle Angaben für die ordnungsgemässe verwaltungs- und finanztechnische Handhabung der Beihilfen sowie die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 bereitzustellen.

(3) Der Mitgliedstaat kann beschließen, daß in dem Beihilfeantrag "Flächen" lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr abgegebenen Beihilfeantrag "Flächen" auszuweisen sind.

(4) Der Beihilfeantrag "Flächen" kann in bestimmten Punkten abgeändert werden, sofern diese Änderungen spätestens zu den in Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Zeitpunkten bei den zuständigen Behörden eingehen.

(5) Der erforderlichenfalls nach Absatz 4 geänderte Beihilfeantrag "Flächen" gilt als Beihilfeantrag gemäß der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Regelung.

(6) Für jede der angemeldeten landwirtschaftlich genutzten Parzellen hat der Betriebsinhaber die Fläche mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben; diese Angaben müssen im Rahmen des alphanumerischen Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen die Identifizierung jeder einzelnen Parzelle ermöglichen.

(7) Von der Verpflichtung zur Abgabe eines Beihilfeantrags "Flächen" können diejenigen Betriebsinhaber befreit werden, die ausschließlich die Gewährung einer Beihilfe beantragen, welche nicht unmittelbar an die landwirtschaftliche Nutzfläche gebunden ist.

(8) Ein Betriebsinhaber kann eine der Gemeinschaftsregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) nur in Anspruch nehmen, wenn er bis zu den für die betreffenden Regelungen vorgesehenen Zeitpunkten einen oder mehrere Beihilfeanträge "Tiere" abgibt.

(9) Wenn mit einem Beihilfeantrag oder den Änderungen eines Beihilfeantrags zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssen, werden diese als Teil des Antrags angesehen.

(10) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß ein einziger Antrag

- mehrere Beihilfeanträge "Tiere",

- den Beihilfeantrag "Flächen" sowie einen oder mehrere Beihilfeanträge "Tiere" umfasst,

sofern die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Zeitpunkte oder Fristen für die Abgabe der Anträge eingehalten werden.

Artikel 7

Das integrierte Kontrollsystem gilt für alle Beihilfeanträge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungskontrollen, der Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit.

Artikel 8

(1) Der Mitgliedstaat überprüft die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt. Für die gesamten Kontrollen stellt der Mitgliedstaat einen Stichprobenplan auf.

(3) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Behörde, die die Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen sicherstellt.

(4) Zur Feststellung der Fläche der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie zur Bestimmung ihrer Nutzung und ihres Zustandes können die einzelstaatlichen Behörden unter noch festzulegenden Bedingungen die Fernerkundung einsetzen.

(5) Beauftragen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats spezialisierte Stellen oder Unternehmen mit einem Teil der gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Arbeiten, so müssen sie die Leitung und Verantwortung behalten.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz der erhobenen Daten zu gewährleisten.

Artikel 10

(1) Für die den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten für die Einrichtung des Informatik- und Kontrollsystems sowie die Beschaffung der Luft- oder Satellitenaufnahmen und ihre Auswertung gewährt die Gemeinschaft einen Zuschuß.

Die Überarbeitung von Katasterplänen wird von der Gemeinschaft nicht mitfinanziert.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der entsprechenden Mittelzuweisungen ab 1992 für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt.

Der Gesamtbetrag wird nach folgendem Schlüssel prozentual auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Belgien 2,3

Dänemark 2,4

Deutschland 10,1

Griechenland 8,7

Spanien 18,1

Frankreich 14,6

Irland 4,5

Italien 20,1

Luxemburg 0,6

Niederlande 3,0

Portugal 5,7

Vereinigtes Königreich 9,9.

Der Gemeinschaftsanteil beträgt höchstens 50 % der gemäß Absatz 1 zuschußfähigen Ausgaben, die der betreffende Mitgliedstaat in dem jeweiligen Haushaltsjahr getätigt hat.

(3) Bei der Umrechnung der in Ecu oder Landeswährungen ausgedrückten Beträge werden die am ersten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres geltenden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse zugrundegelegt.

Artikel 11

(1) Die Kommission wird über den Fortschritt der Arbeiten zur Einrichtung des integrierten Systems regelmässig unterrichtet. Sie sorgt für einen diesbezueglichen Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten.

(2) Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können die Bediensteten der Kommission

- Prüfungen und Kontrollen in bezug auf alle Maßnahmen, die zur Einrichtung des integrierten Systems getroffen werden, und hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der im Rahmen der Gemeinschaftsbeteiligung gemäß Artikel 10 getätigten Ausgaben vornehmen;

- Kontrollen bei den in Artikel 8 Absatz 5 genannten spezialisierten Stellen und Unternehmen durchführen.

Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die vorgenannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher strafrechtlicher Vorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Die Bediensteten der Kommission nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts des jeweiligen Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission die Dienste von Fachleuten oder spezialisierten Stellen in Anspruch nehmen, um die Einführung, die Betreuung und die Auswertung des integrierten Systems zu fördern und insbesondere, um den verantwortlichen Stellen der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch technischen Rat zu erteilen.

Artikel 12

Die Kommission erlässt die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere

a) die Basiselemente des alphanumerischen Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen;

b) die etwaigen Berichtigungen der Beihilfeanträge "Flächen" sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen";

c) die in den Beihilfeanträgen enthaltenen Mindestangaben;

d) die Verwaltungskontrollen, die Kontrollen vor Ort und die Fernerkundung;

e) die Schaffung einer Regelung zur Gewährung eines Vorschusses auf den Gemeinschaftszuschuß;

f) die Übergangsbestimmungen für die Anlaufzeit des Systems;

g) die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

h) die Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Zu diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden.

Artikel 13

(1) Das integrierte System ist anwendbar

a) ab 1. Februar 1993 hinsichtlich der Beihilfeanträge und eines alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern sowie des integrierten Kontrollsystems nach Artikel 7;

b) spätestens ab 1. Januar 1996 hinsichtlich der anderen in Artikel 2 genannten Komponenten.

(2) Im Hinblick auf die Anwendung des integrierten Systems

- erlassen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Februar 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe a) und vor dem 1. Juni 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe b);

- treffen sie die erforderlichen administrativen, haushaltsmässigen und technischen Maßnahmen, damit das integrierte System ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten eingesetzt werden kann.

Sind jedoch eine oder mehrere Komponenten des integrierten Systems vor den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten funktionsfähig, so werden sie von den Mitgliedstaaten für ihre Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten eingesetzt.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PATTEN

(1) ABl. Nr. C 9 vom 15. 1. 1992, S. 4. (2) Stellungnahme vom 17. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 29. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1). (5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (6) Siehe Seite 32 dieses Ambtsblatts. (7) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2467/92 der Kommission (ABl. Nr. L 246 vom 27. 8. 1992, S. 11). (8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49). (9) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 59). (10) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96).