Verordnung (EWG) Nr. 3483/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Verbrauchsbeihilfe für Butter zu gewähren
Amtsblatt Nr. L 353 vom 03/12/1992 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3483/92 DES RATES vom 27. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Verbrauchsbeihilfe für Butter zu gewähren DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1307/85 (3) eingeführte Regelung, nach der die Mitgliedstaaten eine Beihilfe für zum privaten Endverbrauch bestimmte Butter gewähren können, ist zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1991/92 ausgelaufen. Um zu verhindern, daß der Butterverbrauch zurückgeht, sollte diese Beihilferegelung unter Anwendung eines niedrigeren Hoechstbetrags ab 1. Januar 1993 bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1992/93 gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1307/85 wird wie folgt geändert: - In Unterabsatz 1 wird die Angabe "1991/1992" durch die Angabe "1992/1993" ersetzt; - Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Diese Beihilfe darf 50 ECU je 100 kg Butter nicht überschreiten. Ab 1. Januar 1993 gilt jedoch ein Höchtbetrag von 25 ECU je 100 kg Butter." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1992/93. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. PATTEN (1) ABl. Nr. L 221 vom 28. 8. 1992, S. 4. (2) Stellungnahme vom 19. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3092/91 (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1991, S. 9).