31992R3401

Verordnung (EWG) Nr. 3401/92 der Kommission vom 26. November 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Clementinen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

Amtsblatt Nr. L 346 vom 27/11/1992 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3401/92 DER KOMMISSION vom 26. November 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Clementinen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die ganze Gemeinschaft gelten.

Angesichts des Umfangs der Clementinenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines Produktionsjahres geernteten Clementinen erstreckt sich auf die Monate Oktober bis 15. Mai des folgenden Jahres. Die am Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres auf den Markt kommenden Mengen machen jedoch nur einen geringen Teil der insgesamt im Wirtschaftsjahr vermarkteten Gesamtmenge aus. Deshalb sollten Referenzpreise für die Zeit vom 1. Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines einzigen Referenzpreises für die Saison erscheint angesichts der Besonderheiten des Gemeinschaftsmarkts für das betreffende Erzeugnis als die geeignetste Lösung.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, abzueglich des geltenden Betrages gemäß Absatz 2a des obengenannten Artikels und des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des geltenden Betrages gemäß Absatz 2a,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten nach obengenanntem Artikel 23, erhöht um den geltenden Betrag gemäß Absatz 2a und die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 werden die in Ecu festgesetzten Agrarpreise verringert, wenn sich die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse infolge des Abbaus der übertragenen Währungsabweichungen zu Beginn des auf eine Währungsneufestsetzung folgenden Wirtschaftsjahres ändern. Im Zusammenhang mit dem automatischen Abbau der wegen der Währungsneufestsetzung vom 13. bis 17. September 1992 entstandenen negativen Währungsabweichungen müssen die in Ecu ausgedrückten Preise mit dem mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2735/92 der Kommission (5) für die Agrarpreise auf 1,002650 festgesetzten Verringerungsköffizienten multipliziert werden. Diese Anpassung darf gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 jedoch nicht zu einem Niveau der Referenzpreise führen, das unter dem des vorigen Wirtschaftsjahres liegt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der Referenzpreis für frische Clementinen (KN-Code 0805 20 10), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht für Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössensortierungen, in Verpackungen, wie folgt festgesetzt:

vom 1. Dezember 1992 bis zum 28. Februar 1993: 59,57.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 277 vom 22. 9. 1992, S. 18.