31992R3392

Verordnung (EWG) Nr. 3392/92 des Rates vom 23. November 1992 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1993)

Amtsblatt Nr. L 346 vom 27/11/1992 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3392/92 DES RATES vom 23. November 1992 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1993)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen, dessen Menge, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, auf insgesamt 53 000 Tonnen festgesetzt ist. Dieses Kontingent ist daher für das Jahr 1993 zu eröffnen.

Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Marktbeteiligten der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird.

Diese Regelung besteht in der Aufteilung der verfügbaren Mengen durch die Kommission auf die traditionellen Marktbeteiligten einerseits und die am Rindfleischhandel mit Drittländern interessierten Marktbeteiligten andererseits. Um sicherzustellen, daß die letztgenannten Marktbeteiligten ihrer Tätigkeit gewissenhaft nachgehen, dürfen jedoch nur Mengen von gewisser Bedeutung, die für den Handel mit Drittländern repräsentativ sind, in Betracht gezogen werden.

Damit die vorgesehene Kontingentsmenge voll ausgeschöpft wird, sollte eine Frist für die Beantragung der Einfuhrlizenzen gesetzt werden und die Übertragung der gegebenenfalls nicht fristgerecht beantragten Mengen auf das letzte Vierteljahr des Jahres 1993 und deren Zuteilung vorgesehen werden, die insbesondere dem Umfang der verbleibenden Mengen Rechnung trägt, aber von den Aufteilungskriterien für die verschiedenen Kategorien der Marktbeteiligten unabhängig ist.

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung müssen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 wird für das Jahr 1993 ein Gemeinschaftszollkontingent von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Bei der Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Fleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrerklärung in gefrorenem Zustand gestellt wird.

(3) Im Rahmen des Kontingents nach Absatz 1 wird der anwendbare Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v. H. festgesetzt.

Artikel 2

Das Kontingent nach Artikel 1 wird wie folgt in zwei Teile aufgeteilt:

a) Der erste Teil von 80 v. H. oder 42 400 Tonnen wird auf Einführer aufgeteilt, die nachweisen können, daß sie in den drei letzten Jahren gefrorenes Fleisch des KN-Codes 0202 und Waren des KN-Codes 0206 29 91 eingeführt haben, die unter diese Einfuhrregelung fallen.

b) Der zweite Teil von 20 v. H. oder 10 600 Tonnen wird auf Marktbeteiligte aufgeteilt, die nachweisen können, daß sie im Handel mit Drittländern während eines noch zu bestimmenden Zeitraums eine noch festzulegende Mindestmenge von Rindfleisch, das nicht unter diese Einfuhrregelung oder den aktiven bzw. passiven Veredelungsverkehr fällt, umgesetzt haben.

Artikel 3

(1) Die Mengen, für die bis zum 31. August 1993 keine Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, werden im letzten Vierteljahr desselben Jahres - gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Aufteilung - neu zugeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. September 1993 mit, für welche Mengen bis zum 31. August desselben Jahres keine Anträge gestellt worden sind.

Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere

a) die Aufteilung und Zuteilung der verfügbaren Mengen auf bzw. an die in Artikel 2 genannten Marktbeteiligten und

b) die Einzelheiten der Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgelegt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. CURRY

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49).