Verordnung (EWG) Nr. 3391/92 des Rates vom 23. November 1992 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1993)
Amtsblatt Nr. L 346 vom 27/11/1992 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3391/92 DES RATES vom 23. November 1992 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1993) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für die Waren der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen, dessen Menge, ausgedrückt durch das Gewicht der Ware, auf insgesamt 34 300 Tonnen festgesetzt ist. Dieses Kontingent ist daher für das Jahr 1993 zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Marktbeteiligten in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird. Zu diesem Zweck erweist sich zur Verwendung des Gemeinschaftszollkontingents ein System als zweckmässig, das sich auf die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung über die Art, die Herkunft und den Ursprung der Waren stützt. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung müssen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 wird für das Jahr 1993 ein Gemeinschaftszollkontingent von insgesamt 34 300 Tonnen, ausgedrückt durch das Gewicht der Ware, eröffnet. (2) Im Rahmen des Kontingents nach Absatz 1 wird der anwendbare Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v. H. festgesetzt. Artikel 2 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung und insbesondere a) die Bestimmungen, mit denen Art, Herkunft und Ursprung der Ware garantiert werden, b) die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, das die Nachprüfung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Garantien ermöglicht, und c) die Einzelheiten der Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgelegt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. CURRY (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49).