31992R3341

Verordnung (EWG) Nr. 3341/92 des Rates vom 13. November 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1992/93)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 20/11/1992 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3341/92 DES RATES vom 13. November 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1992/93)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Zusatzprotokolle zu den Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Marokko (1), dem Haschemitischen Königreich Jordanien (2) und dem Staat Israel (3) anderseits sowie das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung gewisser Bestimmungen des Abkommens (4) sehen in den jeweiligen Artikeln vor, daß für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der in Artikel 1 angegebenen KN-Codes mit Ursprung in diesen Ländern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen jährlicher Gemeinschaftszollkontingente in Höhe von 300, 50, 17 000 bzw. 50 Tonnen herabgesetzte Zollsätze gelten. Die Zollkontingentsmenge für Zypern muß jedoch ab Inkrafttreten des genannten Protokolls gemäß Artikel 18 um 5 % jährlich erhöht werden; sie beträgt somit für den Zeitraum 1992/93 67,5 Tonnen.

In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern (5) sind die Mengen der von der vorliegenden Verordnung erfassten Zollkontingente für die übrigen Länder je nach Ware um Tranchen von jeweils 3 oder 5 % zu erhöhen.

Im Rahmen dieser Zollkontingente werden die geltenden Zollsätze schrittweise wie folgt abgebaut:

- bei den Kontingenten für Marokko, Jordanien und Israel in den gleichen Zeiträumen und -folgen gemäß den Artikeln 75 und 243 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals und

- bei dem Kontingent für Zypern nach dem Zeitplan und den Bedingungen der Artikel 5 und 16 des Protokolls mit Zypern.

In den Grenzen dieser Zollkontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die wie folgt berechnet werden:

- bei den Zollkontingenten für Marokko, Jordanien und Israel entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3189/88 des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Marokko und Syrien (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 4162/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Handel Spaniens und Portugals mit Israel (8);

- bei dem Zollkontingent für Zypern entsprechend dem Protokoll zu dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (9).

Großblütige und kleinblütige Rosen sowie einblütige und mehrblütige Nelken sind nur gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen zur Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien (10) zu diesen Kontingenten zugelassen; Voraussetzung für die präferenzbegünstigte Einfuhr ist ferner die Einhaltung bestimmter Preisbedingungen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Um eine wirksame gemeinschaftliche Verwaltung zu gewährleisten, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden; dabei ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, aus den Kontingenten die nötigen Mengen zu ziehen, die den festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt:

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung Ursprung Kontingents-

menge

(in Tonnen) Kontingentszollsatz

(in %) Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch 09.1114

09.1152

09.1306 0603 10 51

0603 10 53

0603 10 55

0603 10 61

0603 10 65

0603 10 69 - vom 1. November bis 31. Mai Marokko

Jordanien

Israel 316,5

52,7

17 935 vom 1. November bis 31. Dezember 1992: 2,1

vom 1. Januar bis 31. Oktober 1993: 0 09.1420 Zypern 67,5 vom 1. November bis 31. Dezember 1992: 5,4 0603 10 11

0603 10 13

0603 10 15

0603 10 21

0603 10 25

0603 10 29 - vom 1. Juni bis 31. Oktober vom 1. Januar bis 31. Oktober 1993: 0

In den Grenzen dieser Kontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die bei den Kontingenten für Marokko, Jordanien und Israel gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3189/88, (EWG) Nr. 2573/87 und (EWG) Nr. 4162/87 und bei dem Kontingent für Zypern gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals berechnet werden.

(2) Die Inanspruchnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingente kann für Rosen mit grossen und kleinen Blüten und ein- und mehrblütige Nelken ausgesetzt werden, wenn auf Gemeinschaftsebene festgestellt wird, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 festgelegten Preisbedingungen nicht eingehalten werden.

In solchen Fällen führt die Kommission durch Verordnung die geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren wieder ein und wendet gegebenenfalls die vorliegende Verordnung zu dem Zeitpunkt und für die Waren und Zeiträume, die in den betreffenden Verordnungen angegeben sind, wieder an.

Jedoch müssen die Mengen der betreffenden Waren, für die die Zollsätze wieder eingeführt wurden und die in dem Zeitraum, in dem diese Zollsätze noch gelten, in die Gemeinschaft eingeführt wurden, von Ziehungen aus der betreffenden Zollkontingentsmenge ausgeschlossen werden.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, gewährt, soweit die Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

V. BOTTOMLEY

(1) ABl. Nr. L 224 vom 13. 8. 1988, S. 18. (2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 19. (3) ABl. Nr. L 327 vom 30. 11. 1988, S. 36. (4) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 2. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 9. (6) ABl. Nr. L 287 vom 20. 10. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1. (8) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1987, S. 1. (9) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 37. (10) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 (ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 1).