31992R3338

Verordnung (EWG) Nr. 3338/92 des Rates vom 16. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete

Amtsblatt Nr. L 336 vom 20/11/1992 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3338/92 DES RATES vom 16. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts des auf dem Markt für Bittersorten bestehenden Ungleichgewichts wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 (3) besondere Sortenumstellungsmaßnahmen vorgesehen. Die Hopfenanbaufläche in Deutschland hat sich infolge der Herstellung der deutschen Einheit stark und hauptsächlich zugunsten der Bittersorten vergrössert; jedoch konnte die für diese Sorten vorgesehene Umstellungsbeihilfe nicht für die in den neuen Ländern gelegenen Flächen gewährt werden. Einige britische Erzeugergemeinschaften konnten sich an dem Umstellungsplan erst seit 1989, seit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1809/89 (4), beteiligen. In Portugal wiederum sind bei der Durchführung des ursprünglich gebilligten Umstellungsplans unvorhersehbare Schwierigkeiten aufgetreten. Die Laufzeit der Umstellungspläne sollte deshalb für die betreffenden Anbauflächen verlängert, die beihilfefähige Gesamtfläche vergrössert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ist deshalb zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 wird das Datum "31. Dezember 1992" durch den "31. Dezember 1994" und die Anbaufläche von "800 ha" durch die Anbaufläche von "1 000 ha" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 265 vom 14. 10. 1992, S. 2. (2) Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3837/90 (ABl. Nr. L 367 vom 29. 12. 1990, S. 2). (4) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 6.