31992R3337

Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom 16. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird

Amtsblatt Nr. L 336 vom 20/11/1992 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3337/92 DES RATES vom 16. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird die Produktionsbeihilfe anerkannten Erzeugergemeinschaften in den Gemeinschaftsgebieten gewährt, wo diese in der Lage sind, ihren Mitgliedern ein angemessenes Einkommen zu sichern und das Angebot zweckmässig zu verwalten. Das Verzeichnis dieser Gebiete ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 (2) enthalten.

Die Prüfung der von Deutschland gelieferten Angaben führt zu der Feststellung, daß die Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 ab der Ernte des Jahres 1991 in zusätzlichen Gebieten erfuellt sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 sollte deshalb entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 enthaltenen Verzeichnis werden die Gebiete "Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen" hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte des Jahres 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23). (2) ABl. Nr. L 215 vom 23. 7. 1982, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1808/89 (ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 5).