31992R3328

Verordnung (EWG) Nr. 3328/92 der Kommission vom 18. November 1992 betreffend Übergangsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Amtsblatt Nr. L 334 vom 19/11/1992 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3328/92 DER KOMMISSION

vom 18. November 1992

betreffend Übergangsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2467/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/92 (4), wurde die Anwendung von Sondermaßnahmen zugunsten von Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen geregelt. Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 stellen die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung für den Ankauf zum Mindestpreis aus, nach dem sie die notwendige Prüfung durchgeführt haben. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 begrenzt die Gültigkeitsdauer des die Vorausfestsetzung betreffenden Teils der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2206/90 (6), auf sechs Monate ab dem Monat, der auf die Einreichung des Antrags folgt. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 sind die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 9 derselben Verordnung innerhalb von sieben Monaten ab dem letzten Tag des Monats zu verwenden, in dem der Antrag auf Identifizierung eingereicht wurde. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 regelt die Einreichung der Verarbeitungserklärungen durch die zugelassenen Organisationen.

Die für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen geltenden Bestimmungen wurden durch die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eingeführte Stützungsregelung ersetzt. Damit sich diese beiden Regelungen nicht überschneiden, sind die Anträge auf Erteilung der Bescheinigungen über den Ankauf zum Mindestpreis bis zum 21. Mai 1993 zu stellen, ist die Vorausfestsetzung der Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen ab Juli 1993 einschließlich auszusetzen, ist die Identifizierung zum 1. Juli 1993 zu beenden und muß die für die betreffenden Erzeugnisse bestehende Verwendungsverpflichtung zum 30. November 1993 ungültig werden. Für die im Juli 1993 einzureichenden Verarbeitungserklärungen sind Vorkehrungen zu treffen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 sollte die Beihilfe im Zusammenhang mit diesen Erklärungen am Tag ihrer Einreichung gewährt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach dem 21. Mai 1993 können Anträge auf Erteilung der Bescheinigung über den Ankauf zum Mindestpreis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 nicht mehr gestellt werden.

Artikel 2

Für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen wird der die Voraussetzung betreffende Teil der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82, unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85, spätestens am 30. Juni 1993 ungültig.

Artikel 3

(1) Ab 1. Juli 1993 werden Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen nicht mehr identifiziert.

(2) Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 verpflichtet die vor dem 1. Juli 1993 erfolgte Identifizierung, die betreffenden Erzeugnisse bis zum 30. November 1993 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 zu verwenden.

Artikel 4

Die Verarbeitungserklärungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85, die den Monat Juni 1993 betreffen und bei der zuständigen Behörde im Juli 1993 einzureichen sind, gelten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 als am 30. Juni 1993 eingereicht.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission