Verordnung (EWG) Nr. 3252/92 der Kommission vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 mit Sondermaßnahmen zur Stützung der niederländischen Schweinefleischmarktes
Amtsblatt Nr. L 324 vom 10/11/1992 S. 0020 - 0021
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3252/92 DER KOMMISSION vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des niederländischen Schweinefleischmarktes DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Wegen des Auftretens der vesikulären Schweinekrankheit in einem Erzeugungsgebiet der Niederlande wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 der Kommission (3) Sondermaßnahmen zur Stützung des niederländischen Schweinefleischmarktes getroffen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrung sollte die mit der letztgenannten Verordnung geregelte Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung so verstärkt werden, daß sich die Wirksamkeit der Maßnahme durch tatkräftige Beteiligung der Erzeuger und anderer Beteiligter verbessert. Die niederländischen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen. Es ist gerechtfertigt, die neuen Beihilfen ab dem 30. Oktober 1992 anzuwenden, damit die Beteiligten die Beihilfe für die private Lagerhaltung bezueglich des Zeitraums zwischen der Besprechung der Maßnahme im Verwaltungsausschuß und dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht verspätet beantragen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3062/92 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz entfällt der letzte Satz. 2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. 3. Der nachstehende Artikel 4a wird eingefügt: "Artikel 4a Die niederländischen Behörden treffen die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die ab 30. Oktober 1992 gestellten Anträge. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. November 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 308 vom 24. 10. 1992, S. 13. ANHANG (in ECU/Tonne) KN-Code Beihilfefähige Erzeugnisse Beihilfe für die Mindestlagerdauer von einem Monat Zuschlag je Monat je Tag ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt: ex 0203 11 10 Halbe Tierkörper, ohne Kopf, Vorderpfote, Schwanz, Flomen, Nieren, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1) 260 48 1,60 ex 0203 12 11 Schinken 324 55 1,82 ex 0203 12 19 Schultern 324 55 1,82 ex 0203 19 11 Vorderteile 324 55 1,82 ex 0203 19 13 Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2) (3) 324 55 1,82 ex 0203 19 15 Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten 127 42 1,40 (1) Die Beihilfe kann auch halben Tierkörpern mit dem "Wiltshire-Schnitt", d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, zugute kommen. (2) Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte. (3) Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.