Verordnung (EWG) Nr. 3184/92 der Kommission vom 30. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen
Amtsblatt Nr. L 317 vom 31/10/1992 S. 0070 - 0071
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3184/92 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen (2) wurde der Bedarf Madeiras an Olivenöl für die Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 1992 festgestellt. Damit Madeira während des Wirtschaftsjahres 1992/93 mit Olivenöl versorgt werden kann, muß für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Oktober 1993 eine vorläufige Versorgungsbilanz erstellt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz wird der Zeitraum vom "1. Juli bis 31. Oktober 1992" durch den Zeitraum vom "1. November 1992 bis 31. Oktober 1993" ersetzt. 2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 18. ANHANG Bedarfsvorausschätzung Madeiras für Olivenöl Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 (in Tonnen) Code Warenbezeichnung Menge 1509 10 90 100 Naturreines Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern 100 1509 10 90 900 Naturreines Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern - 1509 90 00 100 Olivenöl (Riviera) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern 300 1509 90 00 900 Olivenöl (Riviera) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern - 1510 00 90 100 Oliventresteröl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern - 1510 00 90 900 Oliventresteröl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern - Insgesamt 400