31992R2795

Verordnung (EWG) Nr. 2795/92 des Rates vom 21. September 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter aus Ungarn eingeführter Qualitätsweine

Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/09/1992 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2795/92 DES RATES vom 21. September 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter aus Ungarn eingeführter Qualitätsweine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 dürfen ausser Likörwein und Schaumwein Weine mit Ursprung in Drittländern, die zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn sie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol aufweisen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine (2) wurde bei bestimmten ungarischen Weinen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 von diesem Grundsatz abgewichen. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. August 1992. Im Hinblick auf ein zwischen der Gemeinschaft und Ungarn gegebenenfalls zu unterzeichnendes, den Sektor Wein betreffendes Abkommen sollte das genannte Datum um ein Jahr verschoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 wird das Datum "31. August 1992" durch den "31. August 1993" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1576/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27). (2) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/91 (ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 3).