31992R2713

Verordnung (EWG) Nr. 2713/92 der Kommission vom 17. September 1992 über die Beförderung von Waren zwischen bestimmten Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/09/1992 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2713/92 DER KOMMISSION vom 17. September 1992 über die Beförderung von Waren zwischen bestimmten Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspapier (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (4), gilt das in der genannten Richtlinie vorgesehene System in bestimmten Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht. Aus diesem Grund ist die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (5) auf den Warenverkehr von Gegenständen zwischen den vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossenen Teilen des Zollgebiets, die zum Anwendungsbereich der Richtlinie gehören, nicht anzuwenden.

Die Durchführung von Artikel 8a des Vertrages hat zur Folge, daß alle Kontrollen und alle Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Gemeinschaftswaren, die innerhalb der Gemeinschaft befördert werden, abgeschafft werden und daß somit das interne gemeinschaftliche Versandverfahren grundsätzlich gegenstandslos wird. Obwohl von diesem Grundsatz auszugehen ist, kann aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 die Anwendung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens in besonderen Fällen vorgesehen werden.

Die Anwendung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erscheint für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG nicht anwendbar ist, sowie für den Warenverkehr zwischen diesen und den Teilen des Zollgebiets, die zum Anwendungsbereich der genannten Richtlinie sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 gehören, die geeignete Maßnahme zur wirksamen Überwachung derartiger Warenbewegungen zu sein.

Die Richtlinie 77/388/EWG legt in Artikel 33a fest, daß für Gegenstände, die in einen oder aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die genannte Richtlinie anwendbar ist, aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden, in dem die genannte Richtlinie nicht gilt, die Formalitäten zur Verbringung dieser Gegenstände in oder aus der Gemeinschaft die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 maßgebend sind. Deshalb ist es erforderlich, ergänzende technische Modalitäten zur Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates über das Einheitspapier (6) zu erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für das gemeinschaftliche Versandverfahren und des Ausschusses für das Einheitspapier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Waren, die die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfuellen, sowie Waren im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die sich im freien Verkehr befinden und versandt werden

- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind,

- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind,

- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anzuwenden sind,

werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 befördert.

Artikel 2

Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 sind auf die in Artikel 1 aufgeführten Warenbewegungen entsprechend den im Anhang festgelegten Modalitäten anzuwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 24 vom 1. 2. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 249 vom 28. 8. 1992, S. 1.

ANHANG

Anhang VIII der Verordnung der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 über das Einheitspapier ist wie folgt anzuwenden:

1. Die Kurzbezeichnung COM (Feld Nr. 1 - Erstes Unterfeld) bezieht sich auch auf eine Anmeldung von Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

2. In "Feld Nr. 37 - Verzeichnis der Verfahren mit Codes" sind insbesondere die nachstehenden Codes zu verwenden:

a) Codes, die bereits im Anhang der vorgenannten Verordnung vorgesehen sind: 10, 22, 23, 31, 52, 53, 72, 73.

b) Neue Codes

01: Abfertigung zum freien Verkehr von Waren mit Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

49: Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

62: Wiederverbringen und Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr.