31992R2442

Verordnung (EWG) Nr. 2442/92 des Rates vom 4. August 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Weißrußland, Rußland und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 243 vom 25/08/1992 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2442/92 DES RATES vom 4. August 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Weißrußland, Rußland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Weißrußland, Rußland und der Ukraine ein.

Die Prüfung des Sachverhalts ist noch nicht abgeschlossen; die Kommission hat die betreffenden Ausführer in Weißrußland, Rußland und der Ukraine davon unterrichtet, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um höchstens zwei Monate vorzuschlagen. Kein betroffener Ausführer hat Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Weißrußland, Rußland und der Ukraine wird um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert. Die Fristverlängerung endet mit dem Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über endgültige Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 5.