31992R2342

Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79

Amtsblatt Nr. L 227 vom 11/08/1992 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0151


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2342/92 DER KOMMISSION vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von reinrassigen Zuchtrindern des KN-Codes 0102 10 00 wird keine Abschöpfung erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht älter als 60 Monate sind, wird eine Erstattung gewährt, die höher ist als im Fall der lebenden Rinder der KN-Codes 0102 90 31 und 0102 90 33.

Damit sich das einschlägige Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß anwenden lässt, sollte das "reinrassige Rind" genauer definiert werden. Zu diesem Zweck ist die Definition zugrundezulegen, die nach Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (4), gilt.

Um sicherzustellen, daß die eingeführten Tiere tatsächlich zur Zucht verwendet werden, müssen mit ihnen Abstammungsnachweis, Zuchtbescheinigung und Tiergesundheitszeugnis mitgeführt werden, wie sie für Zuchtrinder verlangt werden. Ausserdem muß sich der Einführer verpflichten, die betreffenden Tiere während einer bestimmten Mindestzeit zu halten.

Da keine Sicherheit zu stellen ist, um zu gewährleisten, daß die betreffenden Tiere während eines bestimmten Mindestzeitraums gehalten werden, sollte bei Nichteinhaltung dieser Frist die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates (5) angewandt werden, d. h. die Bestimmungen dieser Verordnung über die vorrangige Wiedereinziehung der vom Abgabenschuldner noch nicht angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren mit der Verpflichtung zur Zahlung derartigen Abgaben angemeldet worden sind.

Die Gemeinschaft hat mit den EFTA-Ländern bilaterale Abkommen geschlossen. Gemäß diesen Abkommen sollten die betreffenden Drittländer von bestimmten Auflagen und Verpflichtungen, jedoch nicht von der Vorlage der für reinrassige Zuchtrinder üblicherweise erforderlichen Abstammungsweise, Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse freigestellt werden.

Bezueglich der Ausfuhr reinrassiger weiblicher Zuchtrinder sind, um sicherzustellen, daß diese Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, die Tiergesundheitszeugnisse genau zu beschreiben, die bei ihrer Ausfuhr mitgeführt werden müssen, sowie die Zuchtwertprüfungen, deren Ergebnisse in den Abstammungsnachweis eingetragen oder neben diesem vorzulegen sind.

Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft ist zu prüfen, ob sie nicht schon vorher mit Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Gegebenenfalls sind die betreffenden Beträge vor der Wiedereinfuhr solcher Tiere in die Gemeinschaft zu erstatten.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 (7), wurde lediglich die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr reinrassiger Zuchtrinder geregelt. Um Unklarheiten auszuschließen, sollten die betreffenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung übernommen und erstere Verordnung aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Erhebung von Einfuhrabschöpfungen und Gewährung von Ausfuhrerstattungen gelten lebende Rinder als reinrassige Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 00, wenn sie der Definition von Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechen. Als weibliche reinrassige Zuchtrinder gelten nur Tiere, die nicht älter als sechs Jahre sind.

Artikel 2

(1) Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 00 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes Tier folgendes vor:

a) Abstammungsnachweis und Zuchtbescheinigung,

b) das für reinrassige Zuchtrinder geltende Tiergesundheitszeugnis.

(2) Bei der Einfuhr legt der Einführer den Zollbehörden ausserdem eine schriftliche Erklärung darüber vor, daß das betreffende Tier, vorbehaltlich höherer Gewalt, nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Einfuhrtag geschlachtet wird.

(3) Spätestens zum Ablauf des 15. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, daß das betreffende Tier

a) nicht vor Ende der in Absatz 2 genannten Frist geschlachtet wurde und entweder registriert oder in einem Abstammungsnachweis eingetragen ist oder

b) vor Ende derselben Frist aus gesundheitlichen Gründen oder krankheits- bzw. unfallbedingt geschlachtet wurde.

Der Nachweis nach Buchstabe a) wird durch eine Bescheinigung des den Abstammungsnachweis führenden Verbands, der betreffenden Organisation oder Dienststelle, der Nachweis nach Buchstabe b) wird durch eine Bescheinigung der vom Mitgliedstaat beauftragten Dienststelle erbracht.

(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 12 Monaten hat die Anwendung des KN-Codes 0102 90 auf das betreffende Tier und die Wiedereinziehung der noch erhobenen Einfuhrabgaben gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 zur Folge.

(5) Die Vorschriften bezueglich

- der in Artikel 1 genannten Altersgrenze,

- der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4

gelten nicht für die Einfuhr reinrassiger weiblicher Zuchtrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz.

Artikel 3

Die für weibliche reinrassige Zuchtrinder vorgesehene Erstatttung wird gegen Vorlage der nachstehenden Originale oder Kopien davon für jedes Tier bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gewährt:

a) Abstammungsnachweis, in dem insbesondere die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertbeurteilungen bei dem eigentlichen Tier, seinen Eltern und Grosseltern eingetragen sind und der von dem Verband, der Organisation oder dem Amt in dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellt ist, in dem der Abstammungsnachweis geführt wird. Diese Ergebnisse können auch neben dem Abstammungsnachweis getrennt vorgelegt werden;

b) das für reinrassige Zuchtrinder geltende, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis.

Abweichend von Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten zulassen, daß für Tiergruppen jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Das Original dieser beiden Dokumente wird dem Ausführer zurückgeschickt. Ihre Kopien werden, von den Zollbehörden beglaubigt, dem Antrag auf Gewährung der Erstattung beigefügt.

Artikel 4

(1) Werden reinrassige Zuchtrinder in die Gemeinschaft wiedereingeführt, wird die Ausfuhrerstattung von ihrer Abfertigung zum freien Verkehr erstattet oder die zuständigen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die entsprechenden Beträge, sofern sie noch nicht gewährt sind, einbehalten werden.

(2) Bei Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten muß der für ein Zuchtrind des KN-Codes 0102 10 00 vorgelegte Abstammungsnachweis bestätigen, daß der betreffende Zuechter in der Gemeinschaft ansässig ist. Es ist ausserdem nachzuweisen, daß keine Erstattung gewährt bzw. der gezahlte Betrag erstattet wurde. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist davon auszugehen, daß für das betreffende Zuchtrind eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, die der bei der Wiedereinfuhr von Rindern des KN-Codes 0102 90 in Betracht kommenden höchsten Einfuhrabschöpfung entspricht.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 17. August 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49. (3) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8. (4) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37. (5) ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 1. (6) ABl. Nr. L 187 vom 25. 7. 1979, S. 8. (7) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 31.