VERORDNUNG (EWG) Nr. 2293/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Flächenstillegung nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates -
Amtsblatt Nr. L 221 vom 06/08/1992 S. 0019 - 0021
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2293/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Flächenstillegung nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehene Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung wird unter der Bedingung gewährt, daß sich der Antragsteller verpflichtet, einen Teil seiner Nutzfläche stillzulegen. Hierfür sind die Einzelheiten der praktischen Durchführung zu regeln. Damit die Flächenstillegung zu einem besseren Gleichgewicht auf den Märkten beiträgt sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, die die notwendige Wirksamkeit der Maßnahme und die Kohärenz mit der Stützungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in ihrer Gesamtheit gewährleisten. Daher ist vorzusehen, daß die für die Flächenstillegung berücksichtigten Flächen mit den Flächen vergleichbar sind, die für die Berechnung der regionalen Grundfläche berücksichtigt wurden, ohne jedoch andere als die in Artikel 9 der genannten Verordnung vorgesehenen Flächen endgültig von der Flächenstillegung auszuschließen. Im Hinblick auf eine höhere Effizienz der Maßnahme ist ferner vorzusehen, daß die einzelnen Erzeuger eine zusammenhängende Mindestfläche stillegen und daß der Stillegungszeitraum dem Vegetationszyklus der in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entspricht. Ferner sind die Vorschriften über die Pflege und Nutzung der stillgelegten Flächen sowie hinsichtlich der Rotation zu erlassen. Die Regelung kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn Mißbräuchen vorgebeugt wird. Durch die Bestimmung, daß eine Person höchstens die Fläche stillegen kann, die sie in den beiden Vorjahren bewirtschaftet hat, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall zu beurteilen sind, kann das Mißbrauchrisiko verringert werden. Ausserdem ist vorzusehen, daß bei der Flächenstillegung die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten entsprechenden Vorschriften erlassen und geeignete Sanktionen beschließen. Über die stillgelegten Flächen ist eine Erklärung abzugeben. Gewisse Abweichungen sollten zulässig sein, um die Möglichkeit einzuräumen, ganze Parzellen stillzulegen, und um einer gewissen Fehlerquote in den Erklärungen Rechnung zu tragen. Es erscheint daher angezeigt, die maximalen Abweichungen festzulegen. Dabei ist jedoch zu vermeiden, daß sich für den Gemeinschaftshaushalt negative Auswirkungen aufgrund der höchstens für die Ausgleichszahlung in Frage kommenden Fläche ergeben. Die Vorschriften dieser Verordnung greifen den zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter und vierter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zu erlassenden Bestimmungen nicht vor. Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 für die rotierende Flächenstillegung. Artikel 2 Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist Flächenstillegung im Sinne dieser Verordnung die Brachlegung von Flächen, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut wurden. Die im Vorjahr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 (2) und Nr. 2328/91 des Rates (3) stillgelegten Flächen gelten dabei jedoch als tatsächlich bebaute Flächen. TITEL I Bedingungen in bezug auf die stillgelegten Flächen Artikel 3 (1) Die gemäß dieser Verordnung stillgelegten Ackerflächen müssen mindestens eine zusammenhängende Fläche von 0,3 ha umfassen und mindestens 20 m breit sein. Kleine Flächen können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um ganze Parzellen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind. (2) Die stillgelegten Flächen müssen gepflegt werden, um die Aufrechterhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen zu gewährleisten. Sie dürfen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als derjenigen dienen, die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehen ist, noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist. (3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften zum Schutz der Umwelt, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen. Diese Vorschriften können auch einen pflanzlichen Bewuchs betreffen. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Sanktionen fest, die den Auswirkungen auf die Umwelt bei Nichteinhaltung der genannten Vorschriften angemessen sind. Diese Sanktionen können insbesondere darin bestehen, daß die Vorteile der in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Regelung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen. (4) Um für die Ausgleichsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Frage zu kommen, müssen die stillgelegten Flächen - vom Antragsteller in den beiden dem Antrag vorangegangenen Jahren bewirtschaftet worden sein, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die nach vom betroffenen Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien ausreichend begründet sind und die sich beispielsweise aus der Bewirtschaftungsform, einer neuen Niederlassung oder der Aufstockung durch Erbschaft ergeben; - während eines Mindestzeitraum von sieben Monaten, der nach Wahl des Mitgliedstaats frühestens am 15. Dezember beginnt und spätestens am 15. August endet, aus der Produktion genommen werden. (5) Eine Parzelle, die stillgelegt wird, um der Verpflichtung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 nachzukommen, kann in den folgenden fünf Jahren nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden. TITEL II Erklärung und Kontrolle Artikel 4 (1) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen die betreffenden Erzeuger eine Stillegungserklärung bei den zuständigen Behörden hinterlegen. Darin wird die Hoechstfläche bestimmt, für die die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen die verschiedenen Ausgleichszahlungen beanspruchen können. (2) Jeder Erzeuger legt eine einzige Erklärung vor, die gegebenenfalls nach Erzeugungsregionen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 aufgeschlüsselt ist. Eine Erklärung über die in einer bestimmten Region stillgelegte Fläche muß einem Antrag auf Ausgleichszahlung für die entsprechende bebaute Hektarfläche in derselben Region entsprechen. Nach vom Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien kann von der Bestimmung im vorhergehenden Unterabsatz abgewichen werden. (3) Die Frist für die Abgabe der Erklärung, deren Inhalt, das Kontrollverfahren sowie die anzuwendenden Sanktionen bei falschen Erklärungen werden später festgelegt. Artikel 5 (1) Überschreitet die stillgelegte Fläche den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehenen Prozentsatz, so wird die in Absatz 5 des genannten Artikels vorgesehene Ausgleichszahlung nur für die diesem Prozentsatz entsprechende Fläche zuzueglich 10 % oder maximal 1 ha gewährt. Der vorstehende Unterabsatz berührt nicht die Hoechstfläche, für die die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Ausgleichszahlungen beanspruchen können. (2) Liegt die stillgelegte Fläche bis zu 10 % oder höchstens 1 ha unter der Fläche, die dem in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehenen Prozentsatz entspricht, so wird der in Absatz 5 des genannten Artikels vorgesehene Stillegungsausgleich für die tatsächlich stillgelegte Fläche gewährt. In diesem Fall wird die Hoechstfläche für die die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen die Ausgleichszahlungen beanspruchen können unter Berücksichtigung der tatsächlichen Stillegung und entsprechend den verschiedenen Kulturen berechnet. TITEL III Allgemeine Bestimmungen Artikel 6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 1992 mit, welche Maßnahmen sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen haben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.