31992R2256

Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 219 vom 04/08/1992 S. 0040 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0242
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0242


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2256/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Aufwand für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer muß soweit wie möglich verringert werden, entweder indem sie von ihrer statistischen Auskunftspflicht befreit werden oder indem ihnen die Erfuellung dieser Pflicht erleichtert wird.

Diese Entlastung darf nur insofern eingeschränkt werden, als die Statistik bestimmten qualitativen Anforderungen genügen muß, die folglich gemeinsam festzulegen sind.

Sobald diese Qualität einmal feststeht, muß jeder Mitgliedstaat über entsprechende Instrumente verfügen, um sie unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschafts- und Handelsstruktur sicherzustellen; im übrigen bleibt es ihm überlassen, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen das günstigste Gleichgewicht zwischen Aufwandsverringerung und Qualität zu finden.

Die von den Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer Schwellen zu analysierenden Informationen unterscheiden sich, vor allem im Hinblick auf den abgedeckten Bereich, je nachdem, ob es sich um die Einführung der Schwellen 1993 oder ihre Anpassung ab 1994 handelt; daher sollte zwischen den im ersten Fall einmalig geltenden Regeln und den dann jährlich zu befolgenden Regeln unterschieden werden.

Es gilt, die Auskunftspflicht so festzulegen, daß den Interessen des Auskunftspflichtigen weitestgehend Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn seine innergemeinschaftlichen Transaktionen ein gewisses Volumen erreichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten legen alljährlich die in Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 - im folgenden "Grundverordnung" genannt - genannten Assimilations- oder Vereinfachungsschwellen in ihrer jeweiligen Landeswährung fest. Sie gewährleisten dabei, daß einerseits die in dieser Verordnung genannten Qualitätsanforderungen erfuellt und andererseits die sich hieraus ergebenden Entlastungsmöglichkeiten für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer voll ausgeschöpft werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

a) "Fehler":

die Abweichung zwischen den Ergebnisse, die ohne Anwendung der in Artikel 1 genannten Schwellen erzielt werden, und den Ergebnissen bei Anwendung dieser Schwellen. Werden die unter Anwendung der Schwellen erzielten Ergebnisse einem Korrekturverfahren unterworfen, so wird der Fehler durch Vergleich mit den korrigierten Ergebnissen ermittelt;

b) "Gesamtwert":

- im Hinblick auf die Einführung der Schwellen 1993: entweder der Wert der Versendungen oder der Wert der Eingänge, die innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern verzeichnet werden;

- im Hinblick auf die Anpassung der Schwellen ab 1994: entweder der Wert der Versendungen oder der Wert der Eingänge, die innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern, ausgenommen diejenigen, für die die Befreiung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gilt, verzeichnet werden;

c) "Abdeckungsgrad":

bezogen auf einen gegebenen Gesamtwert der wertmässige Anteil der von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern, die oberhalb der Assimilationsschwellen liegen, verzeichneten Versendungen oder Eingänge.

Artikel 3

(1) Im Hinblick auf die Einführung der Assimilationsschwellen im Jahr 1993 erfuellen die Mitgliedstaaten die folgenden Qualitätsanforderungen:

a) Ergebnisse nach Waren

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, daß bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem Anteil von 0,005 % oder mehr am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge der Fehler bei den Jahreswerten 5 % nicht überschreitet.

Jeder Mitgliedstaat kann jedoch diese Qualitätsanforderung so weit anheben, daß bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem Anteil von 0,001 % oder mehr am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge der Fehler bei der Jahreswerten 5 % nicht überschreitet.

b) Ergebnisse nach Partnerländern

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, daß bei seinen Ergebnissen nach Partnerländern der Fehler bei den Jahreswerten 1 % nicht überschreitet, ausgenommen jene Ergebnisse, die weniger als 3 % des Gesamtwertes seiner Versendungen oder seiner Eingänge ausmachen.

c) Zeitreihen

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, daß

- bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem gemäß Buchstabe a) festgelegten Anteil am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge und

- bei 90 % seiner Ergebnisse nach Partnerländern

die Fluktuation des Fehlers bei den Jahreswerten in der Zeit die im Anhang festgelegten Grenzen (L) nicht überschreitet.

Wenn die Erfuellung dieser Forderung in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führt, daß der Anstieg der Zahl der Auskunftspflichtigen, die eine periodische Anmeldung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung abgeben müssen, im Mißverhältnis zu der Zahl steht, die sich bei Erfuellung der restriktiveren der beiden übrigen Forderungen ergibt, so ist dieser Mitgliedstaat berechtigt, das festgestellte Mißverhältnis entsprechend zu verringern. Er unterrichtet hierüber die Kommission.

(2) Wenn sich der Anteil eines Mitgliedstaats am Gesamtwert der Versendungen oder Eingänge der Gemeinschaft auf weniger als 3 % beläuft, kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz und Buchstabe c) erster Unterabsatz erster Gedankenstrich festgelegten Qualitätsanforderungen abweichen. In diesem Fall werden die dort genannten Anteile von 90 % und 0,005 % durch die Werte 70 % und 0,01 % ersetzt.

(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Qualitätsanforderungen zu erfuellen, berechnen die Mitgliestaaten ihre Schwellenwerte anhand der Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten, die für Zwölfmonatszeiträume vor der Einführung der Schwellen vorliegen.

Für die Mitgliedstaaten, die wegen unvollständiger Informationen nicht in der Lage sind, Schwellenwerte zu berechnen, werden die Assimilationsschwellen auf Werte festgelegt, die weder unter den niedrigsten noch über den höchsten in den anderen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten liegen dürfen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Sonderregelung Gebrauch machen können.

(4) Wenn die Anwendung der gemäß diesem Artikel berechneten Schwellen bei einzelnen Warengruppen zu Ergebnissen führt, die mutatis mutandis nicht den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Qualitätsanforderungen genügen, und eine Herabsetzung der Schwellen der in Artikel 1 garantierten Entlastung der Marktteilnehmer zuwiderläuft, so können auf Veranlassung der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß dem in Artikel 30 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren geeignete Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können die 1993 einzuführenden Vereinfachungsschwellen wie folgt festlegen:

- gemäß Artikel 28 Absatz 9 erster Unterabsatz der Grundverordnung auf Werte über 100 000 ECU, sofern mindestens 95 % des Gesamtwertes ihrer Versendungen bzw. Eingänge durch periodische Anmeldungen mit allen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung zu liefernden Angaben abgedeckt werden;

- wenn für sie die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Sonderregelung zur Anwendung kommt, gemäß Artikel 28 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung auf Werte unter 100 000 ECU, sofern sichergestellt ist, daß 95 % des Gesamtwertes ihrer Versendungen bzw. Eingänge durch periodische Anmeldungen mit allen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung zu liefernden Angaben abgedeckt werden.

Artikel 5

Die Informationen im Hinblick auf die Einführung der Assimilations- und der Vereinfachungsschwellen im Jahr 1993 werden bis spätestens 31. August 1992 veröffentlicht.

Artikel 6

(1) Bei der Anpassung der Assimilationsschwellen ab 1994 gelten die in Artikel 3 festgelegten Qualitätsanforderungen als erfuellt, wenn der Abdeckungsgrad auf dem Niveau gehalten wird, auf dem er sich bei Einführung der Schwellen befand.

(2) Um zu gewährleisten, daß die in Absatz 1 genannte Bedingung erfuellt ist, genügt es, wenn die Mitgliedstaaten

a) ihre Schwellen für das jeweilige Folgejahr auf der Basis der letzten für einen Zwölfmonatszeitraum vorliegenden Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten berechnen und

b) ihre Schwellen so festlegen, daß für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum der Abdeckungsgrad des Zeitraums erreicht wird, der der Berechnung der Schwellen für das laufende Jahr zugrunde gelegt wurde.

Mitgliedstaaten, die ein anderes Verfahren anwenden, um diese Bedingung zu erfuellen, unterrichten hierüber die Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Abdeckungsgrad herabsetzen, sofern die in Artikel 3 festgelegten Qualitätsanforderungen weiterhin erfuellt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen jährlich die Anpassung der Assimiliationsschwellen. Vorzunehmen ist die Anpassung dann, wenn sich eine Änderung von mindestens 10 % des Schwellenwerts des laufenden Jahres ergibt.

Artikel 7

(1) Im Hinblick auf die ab 1994 vorzunehmende Anpassung der Vereinfachungsschwellen achten die Mitgliedstaaten, die diese Schwellen

- höher als in Artikel 28 Absatz 8 der Grundverordnung vorgesehen festsetzen, darauf, daß die in Artikel 4 erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung genannte Bedingung erfuellt ist;

- auf einen niedrigeren als den vorgesehenen Wert festsetzen - da für sie die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Sonderregelung gilt -, darauf, daß das in Artikel 4 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung angegebene Limit eingehalten wird.

(2) Um sicherzustellen, daß die in Artikel 4 erster Gedankenstrich genannte Bedingung erfuellt ist bzw. das in Artikel 4 zweiter Gedankenstrich angegebene Limit eingehalten wird, genügt es, wenn die Mitgliedstaaten die Anpassung der Vereinfachungsschwellen gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 für die Anpassung der Assimilitationsschwellen vorgesehenen Verfahren berechnen. Mitgliedstaaten, die ein anderes Verfahren anwenden, unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 8

Die Informationen betreffend die Anpassung der Assimilations- und der Vereinfachungschwellen ab 1994 werden bis spätestens 31. Oktober des der Anpassung vorausgehenden Jahres veröffentlicht.

Artikel 9

(1) Die Auskunftspflichtigen werden, soweit die Anwendung der für ein bestimmtes Jahr festgelegten Assimilations- und Vereinfachungsschwellen dies zulässt, von ihren Verpflichtungen befreit, wenn sie die genannten Schwellen im jeweiligen Vorjahr nicht überschritten haben.

(2) Die Bestimmungen für die einzelnen statistischen Schwellen gelten jeweils für das ganze Jahr.

Wenn der Wert der innergemeinschaftlichen Warenverkehre eines Auskunftspflichtigen im Laufe des Jahres allerdings die für ihn geltende Schwelle übersteigt, liefert er die Angaben über seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre gemäß den Bestimmungen der dann auf ihn anzuwendenden Schwelle ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird. Wenn die betreffende Bestimmung die Übermittlung der in Artikel 13 der Grundverordnung vorgesehenen periodischen Anmeldungen impliziert, setzen die Mitgliedstaaten die Übermittlungsfrist gemäß ihrer spezifischen Verwaltungsorganisation fest.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen zu den von ihnen berechneten Schwellenwerten mindestens zwei Wochen vor ihrer Veröffentlichung. Auf Wunsch übermitteln sie der Kommission auch die für die Bewertung dieser Schwellen erforderlichen Daten, und zwar sowohl für den der Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum als auch für ein bestimmtes Kalenderjahr.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

ANHANG

Die Grenzen (L) der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fehlerfluktuation werden wie folgt festgelegt:

ei,t+1 ei,t Li,t+1,t

mit e i,t = Fehler in % der Unterposition i der Kombinierten Nomenklatur oder des Partnerlandes i im Jahr t ei,t = [ (Vi,t Vi,t ) / Vi,t ] · 100 d c c c Vi,t = Jahreswert der Unterposition i der Kombinierten Nomenklatur oder des Partnerlandes i im Jahr t ohne Anwendung einer Schwelle

Li,t+l,t = l i,t+1,t wenn l i,t+1,t 5

Li,t+l,t = 5 wenn l i,t+1,t 5

li,t+l,t = 5· qi,t+l,t + 0,5

qi,t+l,t = (Vi,t+l / Vi,t ) - 1 c c

t 1990

d Vi,t = Jahreswert der Unterposition i der Kombinierten Nomenklatur oder des Partnerlandes i im Jahr t ohne Anwendung einer Schwelle