31992R2255

Verordnung (EWG) Nr. 2255/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Versorgung Madeiras mit lebenden Rindern

Amtsblatt Nr. L 219 vom 04/08/1992 S. 0037 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0093


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2255/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Versorgung Madeiras mit lebenden Rindern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist für den Rindfleischsektor und für das Wirtschaftsjahr 1992/93 die Zahl der männlichen Tiere festzulegen, die für eine Zollbefreiung bei der Direkteinfuhr aus einem Drittland oder eine Beihilfe für die Lieferungen aus der übrigen Gemeinschaft in Betracht kommen.

Die vorgenannte Beihilfe für die Versorgung Madeiras mit männlichen Rindern ist so festzusetzen, daß die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu denselben Versorgungsbedingungen wie die Lieferungen vom Weltmarkt durchgeführt werden können.

Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (2) erlassen worden. Es sind ergänzende, den im Rindfleischsektor geltenden Handelspraktiken angepasste Bestimmungen zu erlassen, die insbesondere die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen sowie die Höhe der Sicherheiten betreffen, mit denen die Einhaltung der den Wirtschaftsbeteiligten auferlegten Verpflichtungen gewährleistet werden soll.

Diese Regelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die betreffenden Tiere auf Madeira gemästet und dort ihrem Verbrauch zugeführt werden. Um die Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten, sind angemessene Garantien und Kontrollen vorzusehen.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung der Versorgungsregelung sind ein Zeitplan für die Einreichung der Linzenzanträge und eine Bedenkzeit für die Erteilung der Lizenzen vorzusehen.

Im Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gilt die Versorgungsregelung ab 1. Juli 1992. Es ist vorzusehen, daß die Durchführungsbestimmungen ab demselben Zeitpunkt Anwendung finden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird die Zahl der lebenden männlichen Rinder, die auf Madeira gemästet werden sollen, zum dortigen Verbrauch bestimmt sind und für die Befreiung von den Zöllen und der Einfuhrabschöpfung oder für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen, in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Befreiung von den Einfuhrzöllen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

a) Der Einführer erklärt zum Zeitpunkt der Einfuhr schriftlich, daß die Rinder auf Madeira ab dem Tag ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr 60 Tage lang gemästet werden sollen und anschließend zum dortigen Verbrauch bestimmt sind;

b) der Einführer leistet eine Sicherheit, die dem Zoll und der Abschöpfung entspricht, die am Einfuhrtag anwendbar sind;

c) der Einführer verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Einfuhr schriftlich, den zuständigen portugiesischen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Einfuhrtag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden sollen.

(2) Die Sicherheit wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft einer Einrichtung geleistet, die den von Portugal festgelegten Maßstäben entspricht.

(3) Ausser im Falle höherer Gewalt wird die Sicherheit nur freigegeben, wenn den portugiesischen Behörden innerhalb einer Frist von zwölf Monaten der Nachweis erbracht wird, daß das Rind

a) in dem bzw. den gemäß Absatz 1 Buchstabe c) mitgeteilten Betrieben gemästet worden ist,

b) nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Buchstabe a) geschlachtet worden ist oder

c) vor Ablauf dieser Frist aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet worden oder infolge Krankheit oder Unfall umgekommen ist.

Sobald der Nachweis erbracht worden ist, wird die Sicherheit unverzueglich freigegeben.

Jedoch gilt folgendes:

- Wenn die Zwölfmonatsfrist nicht eingehalten wurde, wird die freizugebende Sicherheit um 15 % gekürzt;

- wenn die Zwölfmonatsfrist um mehr als sechs Monate überschritten wurde, verfällt die gesamte Sicherheit.

Die nicht freigegebenen Beträge verfallen als Zölle bzw. als Abschöpfung.

(4) Im Sinne dieser Verordung gilt als Zeitpunkt oder Tag der Einfuhr der Tag, an dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaftsbeihilfe wird unter nachstehenden Bedingungen gewährt:

a) Der Einführer erklärt zum Zeitpunkt der Ankunft auf Madeira schriftlich, daß die Rinder dort ab dem Tag ihrer Ankunft 60 Tage lang gemästet werden sollen und anschließend zum dortigen Verbrauch bestimmt sind;

b) der Einführer verpflcihtet sich zum Zeitpunkt der Ankunft der Rinder schriftlich, den zuständigen portugiesischen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden sollen.

(2) Ausser im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe nur gezahlt, wenn dem Beihilfeantrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Nachweis beigefügt ist, daß das Rind

a) in dem bzw. den gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Betrieben gemästet worden ist,

b) nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Buchstabe a) geschlachtet worden ist oder

c) vor Ablauf dieser Frist aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet worden oder infolge Krankheit oder Unfall umgekommen ist.

Artikel 4

Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 gilt entsprechend.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitpunkt oder Tag der Ankunft der Tag der tatsächlichen Ankunft auf Madeira.

Artikel 4

(1) Jedes gemäß Artikel 1 eingeführte oder gelieferte Tier wird folgendermassen identifiziert:

- entweder durch eine unauslöschliche Tätowierung

- oder durch eine amtliche oder amtlich zugelassene Ohrmarke, die mindestens an einem Ohr des Tieres angebracht wird.

(2) Diese Tätowierung und diese Marke sind so beschaffen, daß sie es durch ihre Eintragung bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ankunft gegebenenfalls ermöglichen, den Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ankunft sowie die Identität des Einführers oder des Antragstellers festzustellen.

Artikel 5

Die Beträge der Gemeinschaftsbeihilfe werden in Anhang II festgesetzt.

Artikel 6

(1) Portugal bestimmt die Behörde, die zuständig ist für

a) die Erteilung der Einfuhrlizenzen,

b) die Erteilung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92,

c) die Zahlung der Beihilfe an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

(2) Portugal trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verplichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 zu überwachen.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 findet Anwendung.

Artikel 8

(1) Die Linzenanträge sind während der ersten fünf Arbeitstage jedes Monats bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn

a) die verfügbare, von Portugal veröffentlichte Hoechstmenge nicht überschritten wird;

b) vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU je Stück geleistet hat.

(2) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag jedes Monats erteilt.

Artikel 9

(1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am letzten Tag des Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen endet am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.

Artikel 10

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 werden für die tatsächlich gelieferten Mengen gezahlt.

Artikel 11

Die Beihilfebeträge gemäß Artikel 5 werden geändert, wenn es die Marktlage erfordert.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

ANHANG I

Bedarfsvorausschätzung Madeiras für männliche Mastrinder

Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993

KN-Code Warenbezeichnung Zahl der Tiere ex 0102 90 Mastrinder 3 000

ANHANG II

Beihilfebeträge, die für die in Anhang I genannten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Tiere gewährt werden können

(in ECU je Stück)

Produktcode Beihilfebetrag ex 0102 90 10 150 0102 90 35 200 0102 90 37 200