31992R2101

Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 der Kommission vom 24. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 210 vom 25/07/1992 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0167
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0167


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2101/92 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, sowie die entsprechenden Vorschriften der anderen gemeinsamen Marktorganisationen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zur Verwaltung der Einfuhrmengen benötigten Einfuhrlizenzen können wegen der diese Mengenregelung betreffenden besonderen Anforderungen einer schärferen Verwendungskontrolle unterzogen werden als die, die im Rahmen der allgemeinen Regelung angewandt werden. Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (4), sieht eine Frist von 60 Tagen vor.

Diese jetzt geltende Frist von 60 Tagen kann sich im Vergleich zu dem Zeitraum, der zur Ausschöpfung eines Kontingents erforderlich ist, als zu lang erweisen. Sie sollte deshalb gekürzt werden.

Es sollten diejenigen Auswirkungen erfahrungsgemäß angepasst werden, die ein Überschreiten der festgesetzten Sonderfrist mit sich bringt. Sie dürfte sich nach Maßgabe der festgestellten Verspätung anpassen lassen, ohne die Wirkung der geltenden Sonderregelung zu beeinträchtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) Für Einfuhrlizenzen, bei denen dieser Absatz aufgrund einer gemeinschaftlichen Vorschrift anzuwenden ist, muß abweichend von Absatz 3 der Nachweis gemäß Artikel 30 ausser im Fall höherer Gewalt binnen 45 Tagen nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz erbracht werden.

Wird der in Artikel 30 genannte Verwendungsnachweis nach Ablauf der vorgesehenen Frist erbracht, gilt folgendes:

a) Wird die Lizenz in der Gültigkeitsdauer der Lizenz vollständig ausgenutzt, verfällt die Sicherheit

- um pauschal 15 % des in der Lizenz ausgewiesenen Gesamtbetrags der Sicherheit

und

- für jeden Tag, um den die Nachweisfrist überschritten wird, um 3 % des Betrags, der auf den Unterschied zwischen der Lizenzmenge und der im Zusammenhang mit der Sicherheitseinbehaltung gemäß erstem Gedankenstrich angerechneten Menge entfällt;

b) wird die Lizenz in der Gültigkeitsdauer der Lizenz teilweise ausgenutzt, verfällt die Sicherheit

- um den Betrag, der dem Unterschied zwischen 95 % der Lizenzmenge und der eingeführten Gesamtmenge entspricht,

- um 15 % der nach dem pauschalen Abzug gemäß dem vorstehenden Gedankenstrich verbleibenden Restsicherheit

und

- für jeden Tag, um den die Nachweisfrist überschritten wird, um 3 % der nach dem Abzug gemäß den vorstehenden zwei Gedankenstrichen verbleibenden Sicherheit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 33

Absatz 5 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt ab 1. Januar 1993.

Artikel 33

Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen Vorgänge. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29.