31992R2082

Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1992 S. 0009 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0160


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2082/92 DES RATESvom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.

Bei der Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik sollte die Diversifizierung der Agrarproduktion gefördert werden. Marketingmaßnahmen zugunsten spezifischer Erzeugnisse können für den ländlichen Raum, vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten, von grossem Vorteil sein, da die Landwirte auf diese Weise höhere Einkommen erzielen können und zum anderen die Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten gebremst werden kann.

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts im Lebensmittelsektor sollten die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, ihre Erzeugnisse aufzuwerten, wobei der Schutz des Verbrauchers vor mißbräuchlichen Praktiken und der redliche Handel gewährleistet sein müssen.

Entsprechend der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (4) empfiehlt es sich, dem immer grösseren Interesse der Verbraucher an Qualität und Informationen über Art, Produktions- oder Verarbeitungsweise von Lebensmitteln sowie ihren besonderen Merkmalen Rechnung zu tragen. Angesichts der Vielfalt der vermarkteten Erzeugnisse und der entsprechenden Informationsflut kann der Verbraucher eine sachkundige Wahl nur anhand einer klaren Kurzinformation treffen, die ihm genauen Aufschluß über die Eigenart des Lebensmittels gibt.

Diese Ziele können mit einer freiwilligen Regelung auf der Grundlage von Rechtsvorschriften erreicht werden. Eine solche freiwillige Regelung, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, die Eigenart eines Lebensmittels auf Gemeinschaftsebene bekannt zu machen, muß jede Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Angaben bieten.

Manche Hersteller möchten die Eigenart eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels besonders hervorheben, weil es sich von ähnlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln durch besondere Merkmale deutlich unterscheidet. Damit der Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist, muß die Bescheinigung besonderer Merkmale daher amtlich garantiert sein.

Wegen des Vorliegens besonderer Merkmale bei diesen Erzeugnissen oder Lebensmitteln empfiehlt es sich, die Etikettierungsvorschriften gemäß der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) durch besondere Vorschriften zu ergänzen und insbesondere eine Gemeinschaftsangabe sowie gegebenenfalls ein Gemeinschaftszeichen zu schaffen, die die Verkehrsbezeichnung der genannten Erzeugnisse oder Lebensmittel begleiten und den Verbraucher davon unterrichten, daß es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Lebensmittel mit kontrollierten besonderen Merkmalen handelt.

Damit das Vorliegen und die Beständigkeit der bescheinigten besonderen Merkmale gewährleistet sind, sollen die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels selbst in Spezifikationen festlegen; die Bestimmungen über die Zulassung der für die Spezifikationsprüfung zuständigen Kontrollstellen müssen jedoch auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

Damit keine ungleichen Wettbewerbsbedingungen entstehen, soll jeder Hersteller entweder eine eingetragene Verkehrsbezeichnung zusammen mit einer Angabe und gegebenenfalls mit einem Gemeinschaftszeichen oder eine als solche eingetragene Verkehrsbezeichnung verwenden dürfen, sofern das von ihm erzeugte und verarbeitete Agrarerzeugnis oder Lebensmittel den Anforderungen der betreffenden Spezifikation genügt und die von ihm gewählte Kontrollstelle zugelassen ist.

Es empfiehlt sich, den Handel mit Drittländern zuzulassen, die gleichwertige Garantien für Vergabe und Kontrolle der in ihrem Hoheitsgebiet erteilten Bescheinigung besonderer Merkmale bieten können.

Damit die Angabe besonderer Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels bei den Herstellern auf Interesse stösst und beim Verbraucher Vertrauen findet, muß sie rechtlichen Schutz genießen und amtlich kontrolliert werden.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem dafür geschaffenen Regelungsausschuß gewährleistet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen eine gemeinschaftliche Bescheinigung besonderer Merkmale erteilt werden darf für

- die in Anhang II des Vertrages genannten zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse;

- die im Anhang dieser Verordnung genannten Lebensmittel.

Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Vorschriften der Gemeinschaft.

(3) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) gilt nicht für Bescheinigungen besonderer Merkmale im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. "besondere Merkmale": der Faktor oder die Reihe von Faktoren, durch die ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel sich von anderen gleichartigen Erzeugnissen oder Lebensmitteln der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet.

Die Aufmachung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels gilt nicht als Faktor im Sinne der Nummer 1.

Das besondere Merkmal darf sich nicht auf eine qualitative oder quantitative Zusammensetzung oder eine Herstellungsart beschränken, welche in einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschrift oder in von Normungsgremien aufgestellten bzw. freiwilligen Normen vorgesehen sind; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffende einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder Norm zur Bestimmung eines besonderen Merkmals eines Erzeugnisses festgelegt wurde;

2. "Vereinigung": jede Art des Zusammenschlusses - ungeachtet seiner Rechtsform oder Zusammensetzung - von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Interessenten können an der Vereinigung teilhaben;

3. "Bescheinigung besonderer Merkmale": Anerkennung der besonderen Merkmale eines Erzeugnisses durch die Gemeinschaft im Anschluß an die Eintragung entsprechend dieser Verordnung.

Artikel 3

Die Kommission errichtet und verwaltet ein Register der Bescheinigungen besonderer Merkmale, in dem die Namen der Agrarerzeugnisse und die Lebensmittel aufgeführt sind, deren besondere Merkmale gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden.

In diesem Register wird zwischen den Namen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und den Namen gemäß Artikel 13 Absatz 2 unterschieden.

Artikel 4

(1) Als Voraussetzung für die Eintragung gemäß Artikel 3 muß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel entweder aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sein oder eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- und/oder Verarbeitungsart aufweisen, die zum traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungstyp gehört.

(2) Nicht eintragungsfähig sind Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,

a) deren besondere Merkmale auf ihrer Herkunft oder ihrem geographischen Ursprung beruhen,

b) deren besondere Merkmale sich lediglich aus der Anwendung einer technologischen Neuerung ergeben.

Artikel 5

(1) Um eingetragen werden zu können, muß der Name

- entweder selbst besondere Merkmale aufweisen

- oder die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels zum Ausdruck bringen.

(2) Nicht eintragbar ist ein besondere Merkmale zum Ausdruck bringender Name im Sinne von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

- der nur für eine Reihe von Agrarerzeugnissen oder von Lebensmitteln verwendete allgemeine Behauptungen oder Behauptungen im Sinne einer spezifischen Gemeinschaftsvorschrift wiedergibt,

- der mißbräuchlich verwendet wird und insbesondere auf eine eindeutig erkennbare Eigenschaft des Erzeugnisses verweist oder in Anbetracht der Eigenschaften des Erzeugnisses der Spezifikation und den Erwartungen des Verbrauchers nicht entspricht.

(3) Um eingetragen werden zu können, muß ein besonderer Name im Sinne von Absatz 1 erster Gedankenstrich traditionell sein und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben.

(4) Die Verwendung geographischer Begriffe ist in Namen gestattet, die nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (7) fallen.

Artikel 6

(1) Eine Bescheinigung besonderer Merkmale wird nur für Agrarerzeugnisse oder für Lebensmittel erteilt, die einer Spezifikation genügen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

- den in einer oder mehreren Sprachen abgefassten Namen im Sinne von Artikel 5;

- die Beschreibung der Herstellungsmethode einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe und/oder Ausgangsstoffe und/oder der die besonderen Merkmale betreffenden Methode der Zubereitung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels;

- Einzelangaben zur Beurteilung des traditionellen Charakters im Sinne des Artikels 4 Absatz 1;

- die Beschreibung der Merkmale des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften, die sich auf die besonderen Merkmale beziehen;

- die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale.

Artikel 7

(1) Nur eine Vereinigung kann einen Antrag auf Eintragung der besonderen Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels einreichen.

(2) Der Eintragungsantrag, der die Spezifikation umfasst, ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat.

(3) Die zuständige Stelle übermittelt den Antrag der Kommission, wenn sie die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 als erfuellt ansieht.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die zweckdienlichen Angaben hinsichtlich der von ihnen bezeichneten zuständigen Stellen und teilen sie der Kommission mit.

Artikel 8

(1) Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine Übersetzung des Antrags.

Sobald die Übermittlungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgt sind, veröffentlicht die Kommission die wichtigsten Punkte des von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 7 übermittelten Antrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels gemäß Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich sowie Name und Anschrift des Antragstellers.

(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nachweisen können, den in Absatz 1 genannten Antrag einsehen dürfen. Ferner können die zuständigen Stellen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats dafür sorgen, daß auch andere Parteien mit einem berechtigten Interesse Zugang zu den Anträgen erhalten.

(3) Innerhalb von fünf Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(4) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um der in Absatz 3 genannten Erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Rechnung zu tragen. Jeder Mitgliedstaat kann auch von sich aus Einspruch einlegen.

Artikel 9

(1) Wird bei der Kommission binnen sechs Monaten kein Einspruch erhoben, so trägt diese die wichtigsten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 in das Register gemäß Artikel 3 ein und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Wird Einspruch erhoben, so fordert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten binnen drei Monaten auf, sich innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einigen.

a) Wird Einvernehmen erzielt, so notifizieren diese Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Einzelheiten, aufgrund deren die Einigung zustande gekommen ist, sowie die Stellungnahme des Antragstellers und die des Einspruchführers. Die Kommission verfährt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, sofern die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 nicht geändert wurden. Andernfalls leitet sie erneut das Verfahren gemäß Artikel 8 ein.

b) Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet die Kommission über die Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 19. Wird beschlossen, die besonderen Merkmale einzutragen, so verfährt die Kommission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat kann beanstanden, daß eine Anforderung der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, für das eine gemeinschaftliche Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, nicht mehr erfuellt wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat richtet seine Beanstandung an den betroffenen Mitgliedstaat. Dieser prüft die Beanstandung und unterrichtet den anderen Mitgliedstaat von seinen Feststellungen und den von ihm eingeleiteten Maßnahmen.

(3) Treten wiederholt Unregelmässigkeiten auf und kommen die betreffenden Mitgliedstaaten zu keiner Einigung, so muß der Kommission ein ordnungsgemäß begründeter Antrag unterbreitet werden.

(4) Die Kommission prüft den Antrag, indem sie die Stellungnahme der betreffenden Mitgliedstaaten einholt. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 19 gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann auch die Lösung der Eintragung gehören.

Artikel 11

(1) Ein Mitgliedstaat kann auf Ersuchen einer Vereinigung mit Sitz in seinem Gebiet eine Änderung der Spezifikation beantragen.

(2) Die Kommission veröffentlich den Änderungsantrag sowie Name und Anschrift der antragstellenden Unternehmensgemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 finden Anwendung.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Hersteller und/oder Verarbeiter, die die Spezifikation, für die eine Änderung beantragt wurde, anwenden, von der Veröffentlichung unterrichtet werden.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung begründeter Absatz 2 kann jeder Hersteller und/oder Verarbeiter, der die Spezifikation, für die eine Änderung beantragt wurde, anwendet, sein Recht auf Beibehaltung der ursprünglichen Spezifikation durch eine Erklärung geltend machen, die an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten ist, in dem er niedergelassen ist; diese übermittelt die gegebenenfalls mit ihren Anmerkungen versehene Erklärung der Kommission.

(4) Wird bei der Kommission innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 2 kein Einspruch erhoben und keine Erklärung gemäß Absatz 3 abgegeben, so trägt die Kommission die beantragte Änderung in das Register gemäß Artikel 3 ein und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Wird bei der Kommission Einspruch erhoben oder eine Erklärung gemäß Absatz 3 abgegeben, so wird die Änderung nicht eingetragen. Die in Absatz 1 genannte antragstellende Vereinigung kann in diesem Fall eine neue Bescheinigung der besonderen Merkmale nach dem Verfahren der Artikel 7 bis 9 beantragen.

Artikel 12

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 19 ein Gemeinschaftszeichen festlegen, das bei Agrarerzeugnissen oder bei Lebensmitteln, für die eine Bescheinigung besonderer Merkmale gemäß dieser Verordnung vorliegt, auf dem Etikett, in der Aufmachung und in der Werbung verwendet werden darf.

Artikel 13

(1) Ab dem Tag der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist der mit der Angabe gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gegebenenfalls mit dem Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 verbundene Name im Sinne des Artikels 5 dem Agrarerzeugnis oder Lebensmittel vorbehalten, das die Bedingungen der veröffentlichten Spezifikation erfuellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Name als solcher dem Agrarerzeugnis oder dem Lebensmittel, das die Bedingungen der veröffentlichten Spezifikation erfuellt, vorbehalten,

a) wenn die Vereinigung in ihrem Antrag auf Eintragung darum ersucht hat;

b) wenn sich aus dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b) nicht ergibt, daß der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die entsprechenden Kontrolleinrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, daß die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die mit einer Bescheinigung besonderer Merkmale versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfuellen.

(2) Die Kontrolleinrichtung kann eine oder mehrere dafür benannte Kontrollbehörden und/oder zu diesem zweck von dem Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Listen der Behörden und/oder die zugelassenen Stellen sowie deren Zuständigkeit mit. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die benannten Kontrollbehörden und/oder die privaten Kontrollstellen müssen ausreichende Gewähr für Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter bieten und jederzeit über die Sachverständigen und die Mittel verfügen, die zur Durchführung der Kontrollen der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, für die eine Gemeinschaftsbescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, notwendig sind.

Zieht eine Kontrolleinrichtung für einen Teil der Kontrollen eine dritte Stelle hinzu, so muß diese die gleiche Gewähr bieten. Die benannten Kontrollbehörden und/oder die zugelassenen privaten Kontrollstellen bleiben jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat für die Gesamtheit der Kontrollen verantwortlich.

Ab 1. Januar 1998 müssen die Kontrollstellen die in der Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 festgelegten Anforderungen erfuellen, um von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung zugelassen zu werden.

(4) Stellt eine benannte Kontrollbehörde und/oder eine private Kontrollstelle eines Mitgliedstaats fest, daß ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine in diesem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfuellt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle unterrichtet den Mitgliedstaat über die im Rahmen der Kontrollen getroffenen Maßnahmen. Die Betroffenen sind über alle Entscheidungen zu unterrichten.

(5) Ein Mitgliedstaat muß den Kontrollstellen die Zulassung entziehen, falls die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Er unterrichtet darüber die Kommission, die eine geänderte Liste der zugelassenen Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Erzeuger, der die Bestimmungen dieser Verordnung einhält, Zugang zu dem Kontrollsystem hat.

(7) Die Kosten der nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen werden von den Verwendern der Bescheinigung besonderer Merkmale getragen.

Artikel 15

(1) Nur Hersteller, die die Anforderungen der eingetragenen Spezifikation erfuellen, dürfen folgendes verwenden:

- eine nach dem Verfahren des Artikels 19 festzulegende Angabe;

- gegebenenfalls das Gemeinschaftszeichen und

- vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 2 den eingetragenen Namen.

(2) Selbst wenn er der erstantragstellenden Vereinigung angehört, ist von einem Hersteller, der erstmals nach der Eintragung einen vorbehaltenen Namen gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 verwendet, rechtzeitig eine benannte Kontrollbehörde oder eine benannte Kontrollstelle des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zu unterrichten.

(3) Die benannte Kontrollbehörde oder die benannte Kontrollstelle stellt sicher, daß der Hersteller vor der Vermarktung des Erzeugnisses die veröffentlichte Spezifikation erfuellt.

Artikel 16

Unbeschadet internationaler Übereinkünfte ist diese Verordnung für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel mit Ursprung in einem Drittland anzuwenden, sofern

- das Drittland imstande ist, den in den Artikeln 4 und 6 genannten Garantien entsprechende oder gleichwertige Garantien zubieten;

- in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung gilt, die der Regelung nach Artikel 14 gleichwertig ist;

- das betroffene Drittland bereit ist, dem entsprechenden Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das aus der Gemeinschaft stammt und für das eine gemeinschaftliche Bescheinigung besonderer Merkmale besteht, einen Schutz zu gewähren, der dem bestehenden Schutz in der Gemeinschaft gleichwertig ist.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angabe nach Artikel 15 Absatz 1 und gegebenenfalls das Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 vor einer mißbräuchlichen oder irreführenden Verwendung und Namen, die gemäß Artikel 13 eingetragen und vorbehalten sind, vor Nachahmung rechtlich zu schützen.

(2) Eingetragene Namen werden gegen Praktiken geschützt, die zur Irreführung der Verbraucher führen können; dies gilt insbesondere für alle Praktiken, durch die der Eindruck erweckt wird, daß für das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel eine von der Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die auf einzelstaatlicher Ebene verwendeten Verkehrsbezeichnungen nicht mit den Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingetragen und vorbehalten sind, verwechselt werden können.

Artikel 19

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Befassung des Rates keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.

Artikel 21

Die Kommission unterbreitet dem Rat binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und macht gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen der Durchführung der Artikel 9 und 13.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt 12 Monate nach ihrer Veröffentlichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 1992.Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 30 vom 6. 2. 1991, S. 4, und

ABl. Nr. C 71 vom 20. 3. 1992, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 40.

(3) ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 3.

(4) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 27).

(6) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 18. 5. 1990, S. 15).

(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

- Bier,

- Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,

- Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck,

- Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt,

- Fertiggerichte,

- zubereitete Würzsossen,

- Suppen und Brühen,

- Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

- Speiseeis einschließlich Fruchteis.